„Geben Sie keine freiwilligen Erklärungen ab“, rät Kartellrechtler Thomas Kapp (Gastbeitrag)

Um Kartellrecht müssen sich nur Großunternehmen kümmern ? Ein teurer Irrtum, meint Thomas Kapp, Kartellrechtexperte bei der Kanzlei Luther in diesem Gastbeitrag:

Das Kartellrecht kann auch den Mittelstand sehr ordentlich erwischen. Gerade die Verfolgungspraxis des Bundeskartellamts in den letzten zehn Jahren bestätigt dies immer wieder. Es gibt kaum eine Branche, die vom Bundeskartellamt nicht schon einmal oder sogar mehrfach unter die Lupe genommen wurde. Und die Verfolgungen der Kartellbehörden betrifft keineswegs nur die Großunternehmen – also DAX 30 und kurz darunter, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen. In einem Kartell war das kleinste Unternehmen ein Betrieb mit gerade mal 30 Mitarbeitern.

Jüngstes Beispiel: Das Kartell der Brauereien, bei dem die Manager in persönlichen Runden vereinbart hatten, gezielt Preiserhöhungen druchzusetzen: Bitburger, Krombacher, Veltins, Warsteiner und Ernst Barre waren mit von der Partie. Die Kartellbehörden informiert hatte Anheuser-Busch InBev (Beck´s), die größte Brauerei der Welt, die nun zur Belohnung für diese Selbstanzeige, fürs Petzen, straffrei ausgeht. Warum gerade sie voranging? Weil sich die Strafen der Kartellbehörden nach dem Umsatz richten. http://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-dienstleister/kartellstrafen-brauereien-muessen-mit-millionen-buessen/9323066.html

 

Thomas Kapp, Kartellrechtler bei Luther

Thomas Kapp, Kartellrechtler bei der Kanzlei Luther

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Viele Mittelständler betrachten das Kartellrecht nach wie vor als esoterische Materie. Dabei können sie mit relativ überschaubaren Aufwand zumindest die allergrößten Verstöße vermeiden.

Während es sich inzwischen herumgesprochen hat, dass die klassischen Preis- und Quotenabsprachen unzulässig sind, so herrscht in vielen Kreisen noch völlige Unkenntnis darüber, dass die Kartellbehörden inzwischen auch beispielsweise den Informationsaustausch über sensible Unternehmensdaten zwischen Unternehmen verfolgen. Ein solcher Informationsaustausch (offiziell oder inoffiziell) findet beispielsweise sehr häufig in der Verbandsarbeit statt.

 

Doch mit  – zum Teil einfachen – Regeln können Unternehmen Kartellverstöße vermeiden:

 

Geht es um die Teilnahme an Verbandstreffen, so sollten Unternehmen auf jeden Fall

  • die jeweiligen Teilnehmer sorgfältig auswählen und für einen turnusmäßigen Wechsel sorgen
  • die Tagesordnung vor dem Treffen prüfen
  • auf die Einhaltung der Tagesordnung achten
  • darauf drängen, dass ein Tagesordnungspunkt zurückgestellt oder eine vorherigen Prüfung durchgeführt wird, wenn kartellrechtliche Bedenken bestehen
  • falls ihre Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Sitzung sofort verlassen und ihren Protest und ihre Abreise möglichst in das Protokoll aufnehmen lassen
  • das Sitzungsprotokoll des Verbandes, ihre eigenen Mitschriften und ausgeteilte Statistiken durch ihre Rechtsabteilung/ihren Rechtsanwalt prüfen lassen.

 

Demgegenüber sollten die Unternehmen bei Verbandstreffen auf keinen Fall

  • Unterlagen mit vertraulichen Informationen über das Unternehmen mitnehmen
  • sich – auch nicht als reiner Zuhörer – an Gesprächen über aktuelle und zukünftige Preise, Mengen, Konditionen oder Weitergabe von Kostenerhöhungen beteiligen
  • Gespräche über Wettbewerbsstrategien oder die Konzentration auf bestimmte Gebiete oder Kunden führen
  • Diskussionen über technische Themen in einen Austausch über wettbewerbsrelevante Themen, wie Preise, Preiserhöhungen, Weitergabe von Rohstoffpreiserhöhungen undsoweiter abgleiten lassen
  • zum Boykott anderer Unternehmen aufrufen
  • sich vor und nach einer Verbandssitzung an Gesprächen über wettbewerbsrelevante Themen beteiligen, auch nicht in lockerer Runde.

 

Sind Unternehmen über eine reine Mitgliedschaft auch in der Mitarbeit im Verband tätig, gilt es weitere Regeln zu beachten. So sollten Unternehmen auf jeden Fall

  • regelmäßig den Gegenstand der Arbeit in „Arbeits- oder Fachkreisen“ prüfen
  • bei der Arbeit in Arbeitskreisen darauf achten, dass die Diskussion über technische Themen nicht in eine Diskussion bzw. einen Informationsaustausch über Preise, Preiserhöhungen, Liefergebiete undsoweiter abgleitet
  • beachten, dass auch technische Fragen der Normung und Standardisierung kartellrechtlich relevant sein können
  • die verteilten Protokolle und Statistiken auf ihre kartellrechtliche Relevanz kontrollieren und diese im Zweifel der Rechtsabteilung/ihren Rechtsanwalt vorlegen
  • die mögliche kartellrechtliche Relevanz aller Erklärungen des Verbands einschließlich Presseerklärungen prüfen
  • insbesondere die kartellrechtliche Brisanz von Empfehlungen und Boykottaufrufen durch den Verband beachten.

 

Demgegenüber sollten Unternehmen bei der Mitarbeit im Verband keinesfalls

  • zulassen, dass in „Arbeits- oder Fachkreisen“ über sensible Marktthemen, wie z. B. Preise, Preiserhöhungen, Weitergabe von Rohstoffpreiserhöhungen, Konditionen, Verhandlungen mit Abnehmern, Liefergebiete etc., gesprochen wird
  • sich an einem kartellrechtlich unzulässigen Informationsaustausch über wettbewerbsrelevante Themen beteiligen
  • die Lobbyarbeit des Verbands für kartellrechtlich unzulässige Absprachen mit ihren Wettbewerbern missbrauchen
  • insbesondere zum Zeitpunkt von Jahresgesprächen Hinweise auf Stand und Inhalt der Verhandlungen oder Forderungen der Kunden oder Lieferanten geben
  • zum Boykott anderer Unternehmen aufrufen
  • Beschlüsse/Empfehlungen, insbesondere zu Preiserhöhungen, ohne Rücksprache mit ihrer Rechtsabteilung/ihrem Rechtsanwalt befolgen.

 

Was tun, wenn doch ein Verstoß vorgekommen ist und die Kartellbehörde vor der Tür steht?

Da in unserem Leben nicht alles perfekt abläuft  – und manchmal auch Compliance-Regeln nicht eingehalten werden – , kann es im Einzelfall dann doch dazu kommen, dass ein Unternehmen Besuch von einer Kartellbehörde bekommt. Dann steigt der Adrenalinspiegel natürlich gewaltig. Hier ist professionelles Verhalten nötig, da bei einer Durchsuchung einige Fehler gemacht werden können.

 

Unternehmen sollten auf jeden Fall

  • sofort ihre Rechtsabteilung/ihren Rechtsanwalt benachrichtigen
  • ruhig und sachlich bleiben
  • Namen und Dienstbezeichnungen der Beamten notieren
  • Durchsuchungsbefehl und Beschlagnahmeverzeichnis kopieren
  • Protokoll über Besprechungen und Durchsuchungshandlungen der Beamten führen
  • beschlagnahmte Originale bzw. von Ermittlern geforderte Kopien zweifach kopieren.

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Demgegenüber sollten die Unternehmen im Fall einer Durchsuchung durch Kartellbehörden keinesfalls

  •  physischen Widerstand leisten
  • Unterlagen vernichten
  • Wettbewerber über die Durchsuchung informieren
  • die Beamten aktiv unterstützen
  • den Anweisungen der Beamten nicht Folge leisten
  • Fragen ohne Rücksprache mit ihrem Anwalt beantworten
  • freiwillige Erklärungen abgeben
  • Originale bei förmlicher Beschlagnahme nicht herausgeben.

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Wer mehr wissen will:

Thomas Kapp: „Kartellrecht in der Unternehmenspraxis“  290 Seiten, Springer Gabler Verlag, 9,95 Euro

hwww.beck-shop.de/Kapp-Kartellrecht-Unternehmenspraxis/productview.aspx?product=9028951

 

Cover.Kapp

 

 

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