Andreas Splittgerber aus der Kanzlei Orrick Hölters & Elsing in München klärt auf, wo beim Twittern und Re-tweeten Fallstricke liegen
Die Alpen nahe dem deutschen Technologiestandort München und das Internet mit neuesten Diensten haben eins gemeinsam: Dort wird viel wiedergekäut. Was in den Alpen höchstens für üble Gerüche sorgt, kann im Internet erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Meinungen und Nachrichten werden über Dienste wie Twitter rasend schnell verbreitet. Oftmals sind es auch nicht eigene Schöpfungen, sondern das bloße Weiterleiten von Zeitungsartikeln oder Einträgen von anderen Nutzern. Interessante Artikel teilt man gerne mit seinen Followern. Geistreiche Tweets sind ja auch eine wahre Freude. Das Internet lebt davon, dass Inhalte schnell weitergeleitet werden können. Nur: Rechtlich ist dies nicht immer so unkompliziert, wie das Klicken auf den Retweet-Button. Dies zeigt auch der aktuelle BBC-Skandal in England, bei dem die Re-Tweeter plötzlich von einem Verleumdeten zur Kasse gebeten wurden – zumindest mit dem Betrag von nur einem Euro.
Hier soll ein kurzer Überblick gegeben werden, welche rechtlichen Risiken bestehen – und worauf man achten sollte.
1. Die Verantwortlichkeit des Retweeters für sein Weiterleiten
Der Grundsatz: Jeder ist verantwortlich für die Tweets, die er versendet. Obwohl man nur 140 Zeichen nutzen kann, sind unterschiedlichste Rechtsverstöße denkbar, wie Beleidigungen, Rufschädigungen, aber auch falsche Verdächtigung einer Straftat.
Bei Weiterleiten von fremden Inhalten wirds kompliziert. Das Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 20.04.2010 – Aktenzeichen 3-08 O 46/10) meint, dass ein Twitterer rechtswidrig handelt, wenn er einen Link zu einer Webseite mit offensichtlich unwahren Behauptungen über ein Unternehmen twitterte. Der Twitterer versah den Tweet mit der Bemerkung „sehr interessant“.
Retweeten ist noch ein Schritt weiter weg vom eigenen Inhalt: Der Nutzer übernimmt den Tweet eines anderen, den er selbst als Follower erhalten hat, und wählt die Option „retweet“. Der neue Tweet erscheint dann als Tweet des ursprünglichen Twitterers mit dem Zusatz, dass es sich um einen Retweet des Nutzers handelt. Der Nutzer fügt dabei keine eigenen Bemerkungen hinzuzufügen und lässt den Tweet unverändert.
Neuerdings ist es jedoch mit mobilen Geräten möglich, Tweets zu zitieren. Neben dem in Anführungsstriche gesetzten Tweet kann der Nutzer selber noch im Rahmen der verbleibenden Zeichen Anmerkungen hinzufügen.
Ein Beispiel dafür ist der Fall des ehemaligen britischen Politikers Alistair McAlpine. Dieser wurde in der Presse beschuldigt, in den BBC-Skandal verwickelt gewesen zu sein und selbst Kinder missbraucht zu haben. Diese Anschuldigungen haben sich auch über Twitter und Retweets sehr schnell verbreitet – bis sich herausstellte, dass bei der Recherche durch die BBC ein Fehler unterlaufen war, da sich ein Zeuge geirrt hatte. Die Anschuldigungen gegen den Politiker waren falsch. Die Artikel somit eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Meinungsfreiheit und insbesondere die Pressefreiheit mussten aufgrund der erwiesenen Unrichtigkeit der Anschuldigungen hier weichen. McAlpine kündigte nun an, gegen die Twitterer und Retwitterer vorzugehen.
Beim Verlinken oder einem Retweet wird zwar deutlich, dass nicht der Nutzer der Autor ist. Trotzdem kann der Nutzer zur Verantwortung gezogen werden, weil er eine rechtsverletzende Äußerung weiterverbreitet. Auch fremde Inhalte, die man für sich nutzt, können rechtlich wie eigene behandelt werden. Ein sogenanntes Zu-Eigen-Machen liegt laut Bundesgerichtshof (BGH) (vom 27.03.2012 – Aktenzeichen VI ZR 144/11) vor, wenn fremde Äußerungen so in den eigenen Gedankengang und die eigene Darstellung eingebaut sind, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint.
Ob dies bei einem Retweet schon passiert, ist gerichtlich noch nicht geklärt, scheint aber eher unwahrscheinlich: Bei einem Retweet wird, ähnlich wie bei einem Share, neutral eine fremde Äußerung weitergeleitet. Es ist zudem erkennbar, dass diese fremd ist. Der ursprüngliche Autor ist weiterhin erkennbar. Eine Kommentierung ist bei einem Retweet nicht möglich. Der BGH hat in dem zitierten Fall ein Zu-Eigen-Machen einer News-Feed-Betreiberin verneint.
In ähnlicher Weise hat auch das Oberlandesgericht Köln (vom 14.09.2012 – Aktenzeichen 6 U 73/12) das Zu-Eigen-Machen einer Websitebetreiberin verneint, die auf ihrer Website eine dritte Seite mit rechtswidrigem Inhalt angezeigt hat (sogenanntes Framing). Die Betreiberin hatte deutlich gemacht, dass der angezeigte Inhalt nicht von ihr stammt.
Anders könnte die Rechtslage schon bei „Likes“ auf Facebook oder „Plus“ bei Google liegen, da der Nutzer hiermit gerade seine Zustimmung zum Ausdruck bringt. Auch durch die neue Zitier-Funktion bei Twitter kann nun durch entsprechende Ergänzungen deutlich gemacht werden, dass man sich mit dem Tweet identifiziert. Es eröffnet aber auch die Möglichkeit sich vom Inhalt zu distanzieren.
2. Haftungsrisiken eines Re-tweeters wegen Verletzung von Prüfpflichten
Auch wenn kein Zu-Eigen-Machen vorliegt, kann der Twitterer als sogenannter Störer verantwortlich sein. Der Grund für die Haftung ist dann, dass er die ge-re-tweetete Info hätte überprüfen müssen. Ob er das muss oder nicht, kann in jedem Fall anders zu beurteilen sein. Die Beurteilung dreht sich zentral darum, was dem Verbreiter der Information zugemutet werden kann. Bei den meisten gerichtlich entschiedenen Fällen ging es bislang um die Prüfpflicht von Unternehmen wie eBay. Auf der einen Seite haben solche Unternehmen ganz andere Möglichkeiten, die Inhalte zu überwachen, als eine Privatperson, die bei Twitter etwas weiterleitet. Auf der anderen Seite ist die Menge der Informationen die eBay überwachen müsste, viel größer. Eine Privatperson überwacht, welche Tweets sie einstellt und auch was sie weiterleitet.
Der britische Fall zeigt aber, wie schwierig es ist die Richtigkeit der Informationen zu überprüfen. Eine Privatperson hat nicht die Möglichkeit die Recherchearbeit einer Redaktion oder eines ganzen Unternehmens. Der Umfang wird daher nicht an einem Unternehmen gemessen, sondern an den Maßnahmen, die eine Privatperson treffen kann.
Fazit: Wer also als Privater den ersten Presseartikel über die Beschuldigungen weitergeleitet hat, wird wohl auch nicht als Störer verantwortlich gemacht werden können. Wer allerdings nach dem Bekanntwerden der Recherchefehler einen Artikel mit den Beschuldigungen weiterleitet, wird mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Denn durch die Diskussion in der Öffentlichkeit hätte er ohne weiteres bemerken können, dass die Anschuldigungen nicht stimmen.Und dann muss er seine Inhalte aus dem Netz nehmen.
3. Welche Konsequenzen drohen?
Liegt kein Zu-Eigen-Machen vor, sondern nur ein Verstoß gegen Prüfpflichten, drohen ihm vor allem Unterlassungsansprüche: also dass er seinen Eintarg löscht. Hinzu kommen möglicherweise die Anwaltskosten des Geschädigten für die Abmahnung. Schadensersatz kommt nur in Frage, wenn man mit eigenen Inhalten beziehungsweise mit Zu-Eigen-gemachten Inhalten Rechte anderer verletzt hat und dadurch ein Schaden entsteht.
Die Haftung wird sich in den meisten Fällen nach allgemeinen Zivilrecht oder Urheberrecht richten. Bei negativen Behauptungen über Unternehmen spielt das Wettbewerbsrecht eine Rolle, zum Beispiel wenn ein Mitarbeiter den Tweet verfasst hat. Macht er rechtswidrige Aussagen in Zusammenhang mit dem Arbeitgeber, kann ihm auch seine Kündigung drohen.
Bei fremden Inhalten muss er nur in Ausnahmefällen mit strafrechtlichen Folgen wie Geldbussen oder – strafen rechnen.
4. Tipps fürs Retweeten
Bei eigenen Tweets ist besondere Vorsicht geboten, wenn sie negative Inhalte über Personen oder Unternehmen beinhalten. Beim Weiterleiten von Nachrichten sollte man sich von problematischen weitergeleiteten Inhalten distanzieren. Man muss dazu deutlich machen, dass man mit dem entsprechenden Inhalt nicht einer Meinung ist.
Auch wenn die Rechtsprechung hierzu alles andere als eindeutig ist, kann man ein Zu-Eigen-Machen so verhindern.
Zudem sollten Nutzer bewusst entscheiden, ob Sie als Privatpersonen oder in beruflicher Eigenschaft twittern, da der Maßstab der Prüfpflicht ein unterschiedlicher ist. Auch bei Retweets ist Vorsicht geboten. Inhalte sollte nicht ungesehen wiedergekäut werden. Jedenfalls sollten zumutbare Recherchen unternommen und die Quelle kontrolliert werden.
Da eine Distanzierung von Inhalten in Retweets technisch unmöglich ist, sollte man in Zweifelsfällen das Retweeten lassen.
Es bleibt dann immer noch die Möglichkeit, die Nachricht zu kopieren und mit einem distanzierenden Kommentar in einen neuen Tweet zu setzen. Mit der neuen Zitier-Funktion ist das Distanzieren einfach. Auch wenn es oft bei Tweets von bis zu 140 Zeichen schwierig ist, eine passende Formulierung dafür zu finden.
Bei Zitaten oder dem Kopieren von Tweets in den eigenen Tweet gibt es noch eine weitere Gefahrenquelle. Auch wenn der Platz mit 140 Zeichen stark beschränkt ist, sollte man nicht den ursprünglichen Tweet verändern beziehungsweise kürzen. Dies kann Rechte des ursprünglichen Nutzers verletzen und es kann sein, dass dann gar kein Zitat mehr vorliegt.
Erkennt man die Unrichtigkeit von Inhalten, die man retweetet hat, sollte man sie rasch unretweeten – also aus der eigenen Liste von Tweets streichen.
Über Andreas Splittgerber: http://www.orrick.com/lawyers/Bio.asp?ID=260931
Andreas Splittgerber wurde 2012 zu den WiWo-Top-Awälten für IT gewählt: http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/orrick-hoelters-und-elsing-dr-andreas-splittgerber/6980658.html
WiWo-Ranking IT-Kanzleien: http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/wiwo-top-kanzleien-die-besten-anwaelte-fuer-it-recht/6846178.html
Sehr geehrter Herr Splittgerber,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Wie würden Sie bei Twitter das von Ihnen empfohlene „unretweeten“ durchführen?