Schwerere Zeiten für Abmahnkanzleien: Eltern haften nicht automatisch für Internet-Sünden ihrer Kinder (Gastbeitrag)

 

Gastbeitrag von IT-Anwalt Christoph Rittweger

 

“Eltern haften nicht, wenn ihr Kind bei einer Internettauschbörse Songs oder Filme herunterlädt und sie gleichzeitig per Filesharing mit anderen Internetnutzern teilt” , erläutert IT-Anwalt Christoph Rittweger, Partner und Teamchef bei Baker & McKenzie

 

 

Christoph Rittweger, Partner und Leiter des IT-Teams bei Baker & McKenzie

Der Bundesgerichtshof  (BGH) hat in seinem Grundsatzurteil vom 15. November 2012 entschieden, dass Eltern nicht für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes haften – vorausgesetzt sie hatten ihr Kind belehrt: Dass es verboten ist, – rechtswidrig – an Internettauschbörsen teilzunehmen und wenn sie keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind sich über ihr Verbot hinwegsetzt.
Im konkreten Fall ging es um die Schadensersatzklage von vier Musikunternehmen gegen die Eltern eines 13-jährigen Kindes, das – illegal – Musiktitel aus dem Internet geladen und diese gleichzeitig auch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt hat. Die Vorinstanzen waren der Meinung, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt und hätten zudem keine ausreichenden Schutzvorkehrungen getroffen.

Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es sei ausreichend, ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren. Eine Pflicht zur Überwachung der Internetnutzung durch das Kind oder zum – teilweisen – Sperren des Internetzuganges bestehe erst dann, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Kind den Internetanschluss rechtswidrig nutzt.

 

Eltern haben keine permanente Überwachungspflicht

 

Dieses Urteil ist richtungsweisend, weil erstmals höchstrichterlich entschieden wurde, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die Internetnutzung ihres Kindes ohne konkreten Anlass regelmäßig zu überprüfen.

Zwar mag die Haftung der Eltern nun durch dieses Urteil zumeist entfallen, allerdings schützt es nicht davor, dass das Kind selbst in Anspruch genommen werden kann. Und dass der Kläger seine Forderung geltend macht, sobald es sein erstes Geld verdient.

 

Auch Kinder müssen sich unter Umständen vergewissern, wie es um die Rechte steht, wenn sie Bilder herunterladen

 

Je nach Einsichtsfähigkeit des Kindes, kann es auch selbst strafrechtlich haften: Je älter ein Kind, umso eher wird man davon ausgehen müssen, dass es reif genug ist,  um das Unrecht seiner Handlung zu erkennen und sich der Folgen bewusst zu sein. So entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen: 5 U 161/05), dass Minderjährige jedenfalls ab dem 15. Lebensjahr verpflichtet sind, sich beim Nutzen fremder Bilder im Internet über sein Recht zur Nutzung zu vergewissern.

Probleme könnten sich aber auch trotz des Urteils für die Eltern ergeben: Nämlich dann, wenn sie nicht beweisen können, dass sie Verbote ausgesprochen haben.

Die Bewispflicht dafür liegt aber bei ihnen. Das Urteil entbindet sie also nicht gänzlich von ihrer elterlichen Aufsichtspflicht und insbesondere nicht von ihrer Aufklärungspflicht.

Die entsprechenden Anwaltskanzleien, die sich auf diese Abmahnungen spezialisiert haben, dürften es künftig schwerer haben: Denn für abgemahnte Eltern wird es nun einfacher, sich gegen deren Mahnungen zu wehren.

 

Gesetzentwurf von Justiministerin Leutheusser-Schnarrenberger gegen den Missbrauch von Abmahnungen im Internet
Zudem gibt es einen Gesetzesentwurf der Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Sie hat angekündigt, den Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen auf 500 Euro zu begrenzen, so dass die Abmahnanwälte für die Abmahnkosten nur noch 80 Euro fordern könnten – statt wie bisher 500 Euro und mehr. Das dürfte dem Geschäft mit missbräuchlichen und überzogenen Anwalts-Abmahnungen den Nährboden entziehen, da es nicht mehr lukrativ genug ist.

 

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