Respektlos zu Kollegen? Abmahnung!

Guten Benimm kann ein Unternehmen von seinen Mitarbeitern verlangen – und zur Not auch per Abmahnung. Konkreter Fall: Ein Schichtleiter aus Koblenz hatte gleich zwei Vorgesetzten ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht.Prompt folgte die Abmahnung, gegen die sich der Mann versuchte zu wehren – vergeblich.

Mit so einem Verhalten verletzte er seine arbeitsgerichtlichen Pflichten, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 3 Sa 150/11).  Die Wortwahl des Mitarbeiters sei eine „unangemessene und respektlose Äußerung“ gewesen, die inakzeptabel sei. Respektloser Umgang mit Kollegen sei aber eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung. Ein Beleg für fehlende gute Kinderstube ist es allemal.
Für eine Kündigung hätte es in diesem Fall wohl nicht gereicht, eine Abmahnung aber schon.
Bleibt die Frage, ob Beleidigungen von Vorgesetzten doppelt oder sogar dreifach zählen – weil sie Vorbildfunktion haben und obendrein eine Druck-Position innehaben? Weil bei ihnen weniger reicht, um mindestens denselben Effekt an Kränkung zu erzielen?

 

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