Mitarbeiter brauchen sich nicht auf jedes Personalgespräch einlassen

Gehören Einzel-Personalgespräche zur Dienstpflicht? Etwa wenn das Unternehhmen sich vornimmt, bei den Mitarbeitern Kürzungen des Weihnachtsgelds durchzusetzen. Oder womöglich schlimmer noch, sie zur Vertragsaufhebung zu nötigen. Am besten per Überraschungsangriff, wenn sich der Mitarbeiter gar nichts Böses denkt?

 

Pflicht zum Personalgespräch nur wenn´s um die Arbeit geht
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch inzwischen entschieden: Wer sich weigert, sich solch einem Einzel-Personalgespräch mit dem Personalchef etwa auszusetzen, riskiert deshalb keine Abmahnung. Er muss nur solche Personalgespräche mitmachen, bei denen es um die Arbeitsleistung oder das Verhalten im Betrieb geht.

 

Keine Pflicht zum Teilnehmen an Gesprächen über den eigenen Arbeitsvertrag

Die Begründung der obersten Arbeitsrichter:  Nach Paragraph 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung – konkret: Senkung des Arbeitslohns – gehen soll.

Im entschiedenen Fall wollte der Betreiber eines Altenpflegeheims wegen eigenen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seinen Mitarbeitern das 13. Gehalts kürzen – was die Betroffene jedoch bereits abgelehnt hatte. (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 2 AZR 606/08)

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