„Ich habe nur auf Weisung gehandelt“ zieht nicht

Wer das Gesetz übertritt, ist dafür am Ende des Tages selbst verantwortlich – auch wenn dies auf Anweisung des Chefs geschah. Die Strafe braucht ihm seine Firma nicht abnehmen.So hatte ein LKW-Fahrer von seinem Unternehmen 8 520 Euro Bussgeld zurück verlangt, die er hatte zahlen müssen – als Strafe wegen Überschreitung der Lenkzeit. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz meinten: Jeder ist selbst verantwortlich für seine Gesetzesverstöße (Aktenzeichen 3 Sa 497/09.

Er hätte sich ja weigern können. Das Arbeitsrecht habe strenge Kündigungsschutzregeln und einen umfassenden arbeitsgerichtlichen Schutz, so die Auffassung der Robenträger – die selbst nicht um ihre Jobs zittern müssen, lebenslang nicht.

Die Richter argumentierten: Angesichts der strengen Regelungen des Kündigungsschutzes und des umfassenden arbeitsgerichtlichen Schutzes müsse ein Arbeitnehmer auch nicht ohne weiteres seine Kündigung befürchten, wenn er sich gesetzeswidrigen Weisungen des Arbeitgebers widersetze.

Und dies dürfte auch gelten für Banker, die wieder besseres Wissen miese Geldanlagen empfehlen – auf Weisung der Zentrale – oder für T-Mobile-Mitarbeiter, die im Notfall keine Adresse eines akut selbstmordgefährdeten Kunden herausrücken.

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  1. Es gilt im Recht der Grundsatz, dass vorsätzliche und grobfahrlässige Handlungen und Schäden eines Angestellten zu keiner Haftungsfreistellung führen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer von den Ansprüchen also nicht freistellen. Dies sollte auch für die Bankangestellten gelten, die vorsätzlich auf Weisung der Zentrale schadenstiftende Geldanlagen empfehlen.

    Das Bewusstsein des eigenen Haftungsrisikos des Bankangestellten sollte disziplinierend wirken. Gleichwohl ist dieses Bewusstsein in Deutschland noch nicht ausgeprägt. Möge die Zukunft prägen…