Banking in der Arbeitszeit? Wenn es nicht stört, ok.

Mal eben während der Arbeitszeit aufs eigene Bankkonto schauen oder eine Überweisung eingeben – kein Problem, wenn die Leistung des Arbeitnehmers dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Ein Kündigungsgrund jedenfalls ist es nicht. Und das selbst dann nicht, wenn ein Unternehmen das private Surfen verbietet und der Mitarbeiter sogar eine entsprechende Erklärung unterschrieben hat – dass er das Internet nur zu dienstlichen Zwecken nutzen wird. Das urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 6 Sa 682/09). Eine Kündigung daraufhin sei sozial nicht gerechtfertigt, so die Richter.

Das Unternehmen konnte im konkreten Fallenämlich nicht nachweisen, dass die Leistung des Mitarbeiters dadurch gelitten habe. Und das Aufrufen einer eine Bank-Seite fürs Abfragen des Kontostands sei ihm eben auch inhaltlich  nicht vorwerfbar. Hätte er Pornoseiten angeklickt, wäre die Sache sicher anders ausgegangen. Fazit: Der Mitarbeiter durfte nicht gekündigt werden – auch nicht ordentlich mit vetraglicher Kündigungsfrist – und der Mann kann seinen Job bbehalten.

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*