Fußballtickets: Was erlaubt ist und was nicht, sagt Compliance-Experte und Anwalt Jochen Markgraf – Teil 2

Rechtsanwalt  Jochen Markgraf von der Kanzlei Glade Michel Wirtz erklärt, worauf Unternehmen, die zur Geschäftspartner zur Fußball-EM einladen wollen oder Angestellte, die eingeladen werden, unbedingt achten sollten – um nicht in Konflikt zu kommen. Weder mit Compliance-Regeln noch dem Strafrecht:


To do´s

I. Sowohl beim Aussprechen der Einladung als auch beim Annehmen von Fußballtickets ist immer auch zu prüfen, ob dies nach internen Compliance-Regelungen zulässig ist. Am sichersten: Die vorherige Zustimmung der Compliance-Abteilung einholen. Dann ist man wenigstens arbeitsrechtlich auf der sicheren Seite und muss nicht aus dem Grunde befürchten, abgemahnt oder gar gekündigt zu werden.

II. Zwischen den eingeladenen Geschäftspartnern ist grob zu differenzieren nach deren Funktion und Position: Handelt es sich bei dem Gast um einen Amtsträger, Angestellten oder einen Selbständigen?

1)  Angestellte, die zur Fußball-EM eingeladen werden, müssen zuerst einmal checken, ob Annahme der Einladung gegen firmeninternen Regeln verstösst. Ist der Preis, der auf dem Ticket steht, schon zu hoch? Oder: Liegt der Wert einer Einladung schon so hoch, dass die zulässigen Firmenregeln deutlich überschritten sind?

2) Je mehr ein eingeladener Manager verdient und umso höher dessen Lebensstandard ist, umso eher ist es zulässig – aus strafrechtlicher Sicht – ihn sogar in eine Loge eizuladen. Aber solange weder Rechtsprechung noch Gesetzgeber eindeutige Regeln aufstellen und feste Wertgrenzen bestimmen, ist die Unsicherheit Programm. Wichtig ist auch der Umstand, ob er an der Unternehmensspitze ist und das Gesicht der Company ist. Für andere Gäste können übrigens normale Tribünenkarten ein zulässiger Ausweg sein.
3) Selbständige und Firmeninhaber etwa aus dem Mittelstand oder aus Familienunternehmer können eingeladen werden, sofern sie nicht auch internen Compliance-Regelungen unterfallen. Sie sind vom Gesetzgeber – bewußt – außen vor gelassen worden.

 

Tipp: Unternehmen können begehrte Karten, die sie selbst haben, ihren Geschäftsfreunden zum Selbstkostenpreis anbieten. Der Reiz liegt für den Eingeladenen dann darin, das Spiel sehen zu können – und es für ihn schwer gewesen wäre, auf dem freien Markt an die Karten zu kommen.

Ebenso unbedenktlich ist es,  Gäste zum Public Viewing oder zum gemeinsamen Ansehen des TV-Spiels in die Firmenräume mit zünftiger Bewirtung einzuladen. Das ist strafrechtlich unbedenklich.

 

….. and not to do´s

I. Wichtigster Grundsatz: Einladungen dürfen nie ausgesprochen werden, um hierdurch in unlauterer Weise eine Gegenleistung oder einen Vorteil zu erlangen oder sich davon zu versprechen. Das Gesetz will den freien Wettbewerb schützen.

II. Beamte undsonstige Amtsträger gehören nicht auf Einladungslisten für EM-Fußballtickets. Dazu zählen laut Rechtsprechung sogar auch Journalisten von öffentlich-rechtlichen Sendern oder Abteilungsleiter in Versorgungswerken etwa von Anwälten.

II. Nur bei Selbständigen ist es strafrechtlich unbedenklich, auch deren Partner und Familienangehörige mit einzuladen.

III. Bei Einladungen an Angestellte mit Familie wird dieser Gegenwert der eigeladenen Hauptperson dazugerechnet und an der Summe wird gemessen, ob so eine Einladung noch zulässig ist aus strafrechtlicher Sicht oder nicht.

IV. Es ist irrelevant für die Strafbarkeit eines Angestellten, ob sein Chef die Einladung abgesegnet hat. Denn dem Gesetz geht es vor allem um den Schutz des freien Wettbewerbs. Einladungen werden übrigens auch nicht dadurch unverdächtig, dass man die Karten innerhalb der Firma weiterverschenkt statt sie selbst zu nutzen. Dieser Altruismus dürfte den Staatsanwalt kaum interessieren.

V. Oberstes Gebot ist Transparenz: Die Einladung sollte daher zum Beispiel nie an die Privatadresse des Eingeladenen geschickt werden, sondern immer offiziell in die Firma. Am besten hält die einladende Firma schriftlich in den eigenen Unterlagen fest, vorher die Tickets kommen und wer genau auf der Einladungsliste steht. Damit gar nicht erst der Verdacht von Mauschelei entsteht. Wird der gute Name des Unternehmens erst mal in der Presse mit negativen Begriffen wie Korruption oder Bestechung in Verbindung gebracht, ist der Reputationsschaden nur schwer reparabel. Selbst wenn später ein Verfahren gar nicht erst zur Anklage kommt oder der Betroffene freigesprochen wird,  geht solch eine Meldung meistens unter.

Jochen Markgraf, Compliance-Experte bei Kanzlei Glade Michel Wirtz in Düsseldorf

 

 

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Alle Kommentare [1]

  1. Für die meisten Nicht-Angestellten bzw. Nicht-Amtsträger ist diese Thematik kaum zu vermitteln. Um jedoch unangreifbar und glaubwürdig zu sein, sollten sich Angestellte und Amtsträger an jeglichen Verhaltenskodex halten.