Eingesperrt im Flieger auf dem Rollfeld, für Stunden. Ohne Essen und Trinken, ohne Infos. Warum das trotzdem keine Freiheitsberaubung sein soll

Vier Fragen an Strafrechtler André Szesny von  der Kanzlei Heuking 
Schneit es im Rheinland und bricht dort der Straßenverkehr zusammen, machen sich die Bayern und Badener gerne lustig über sie. Weil sie selbst doch so geübt seien im Umgang mit Schnee und bei ihnen kein Ausnahmezustand wegen ein paar Schneeflocken herrsche. Doch Schnee war es, weswegen in der Nacht auf Freitag, den 13.2.26, auf dem Flughafen in München 600 Menschen in sechs Flugzeugen eingesperrt und in der ganzen Nacht vor fünf Uhr morgens nicht mehr herausgelassen wurden. Die Flugzeuge waren geparkt auf sogenannten Außenpositionen – doch leider kamen keine Busse, die die Menschen erlösten und zurückbrachten zum Terminal.
Stattdessen bekamen laut Medienberichten die Reisenden weder etwas zu essen noch zu trinken. Auch nicht für die kleinen Kinder. Decken? Fehlanzeige. Nur ein paar Wasserflaschen gab´s. Auch keine Informationen, die Crew wartete selbst auf Informationen, hieß es.
Selbst die „FAZ“ fragte auf Twitter X: „Niemand konnte sie zum Terminal chauffieren? Weil die Busfahrer Feierabend haben?“ Und: „Kann dieses Land überhaupt nicht mehr improvisieren?“ Offenbar nicht. Rätselhafterweise.

 

(Foto: C.Tödtmann)

 

Deshalb vier Fragen an Strafrechtler André Szesny von der Kanzlei Heuking:

Ist das nicht – strafbare – Freiheitsberaubung? Die Menschen festzusetzen und nicht aussteigen zu lassen?

André Szesny: Eigentlich ja, Passagiere nach dem Abbruch eines Starts über Stunden im Flugzeug bleiben zu lassen, verwirklicht objektiv den Straftatbestand der Freiheitsberaubung. Doch es kann im Einzelfall gerechtfertigt sein durch Notstand und luft­sicherheits­rechtliche Pflichten. Entscheidend sind die Gefahrenlage, Alternativen und Verhältnismäßigkeit. Ein Strafverfahren droht wohl keinem Airline-Mitarbeiter.

 

André Szesny (Foto: C. Tödtmann)

 

… erklären Sie das bitte näher …

Paragraf 239 Absatz 1 Strafgesetzbuch stellt das Einsperren oder ein anderes Berauben der Fortbewegungsfreiheit unter Strafe. Hält man stundenlang vollständig abgefertigte Fluggäste an Bord fest, weil die Rückkehr zum Terminal ausgeschlossen ist, erfüllt das damit zwar den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung. Die geschah auch vorsätzlich: Wer weiß, dass Passagiere nicht mehr aussteigen können, nimmt die Freiheitsbeschränkung zumindest in Kauf.

… und warum wird das nicht verfolgt von der Staatsanwaltschaft? 

Sie ermittelt erst, wenn sie einen Anfangsverdacht sieht – und den sieht sie wohl nicht.  Bestraft werden kann nur, wer sich rechtswidrig verhält. Die Tat kann durch Notwehr beispielsweise gerechtfertigt gewesen sein. Oder durch einen Notstand: weil eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib und Leben vorlag. Das waren im Fall des Münchner Flughafens die vereisten Vorfelder in der Nacht, eingeschränkte Sicht, fehlende gesicherte Wege und fehlende gesicherte Busse. Dann darf die Airline oder das Personal die Freiheit vieler Passagiere vorübergehend beschränken. Vorausgesetzt, es war die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um Gefahren abzuwenden. Dann muss man abwägen, ob der Schutz von Leib und Leben gegenüber dem Eingesperrt-Sein für ein paar Stunden überwiegt. Entscheidend ist dann, ob es keine gleichermaßen sicheren, milderen Mittel gab und ob es möglich gewesen wäre, die Passagiere auf dem freien Vorfeld aussteigen zu lassen.

Hätten die Airline-Mitarbeiter keine Rettungswagen herbeirufen können? 

Das Luftsicherheitsgesetz regelt, dass der Flughafenbetreiber den sicheren Transport der Passagiere ins Flugzeug gewährleisten muss. Ohne verfügbare, sichere Transportmittel und ohne freie, kontrollierbare Abstell- oder Andockpositionen darf man niemanden auf dem Vorfeld aussteigen lassen. Das ist das Gesetz. Es war eben nichts verfügbar, was die Passagiere erlöst hätte. Dann war das Einsperren – und auch für so viele Stunden auf diesem engen Raum samt Kindern – wohl das mildeste zulässige Mittel und somit rechtmäßig. 

 

 

 

 

 

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