Buchauszug Geedo H. Paprotta: „300 Urteile über Deutschland – Vom alltäglichen Wahnsinn in deutschen Gerichten“

Buchauszug Geedo H. Paprotta: „300 Urteile über Deutschland – Vom alltäglichen Wahnsinn in deutschen Gerichten“

 

Hendrik Paprotta (Foto: PR/ Violetta Paprotta)

ÜBERWACHUNGSKAMERA

Jeden Tag im Fernsehen

Waren Sie schon mal im Fernsehen? Vielleicht sind Sie ja ein prominenter Leser meiner Texte – da fühle ich mich sehr geehrt − oder ein sehr berühmter Zeitgenosse? Dann schmunzeln Sie vermutlich über meine Frage. Vielleicht aber hätten Sie es zwar durchaus verdient, so prominent zu sein, wurden aber bislang einfach noch nicht entdeckt? So geht es ja den meisten von uns.

Es mag übrigens trotzdem sein, dass Sie schon mal im Fernsehen waren, ohne davon überhaupt etwas zu wissen. Im dümmsten Fall mit verwuschelten Haaren, nasebohrend und in Gedanken versunken, weil Sie sich gerade unbeobachtet gefühlt hatten. So ging es auch einem Mann in Köln, der regelmäßig über den Ebertplatz schlenderte, als er eines Tages eine Überwachungskamera der Polizei entdeckte, die ihn dort filmte. Es ist ein komisches Gefühl, einfach so gefilmt zu werden. Deshalb klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Entfernung der Kamera.

Das Gericht musste nun eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Bürgers und der öffentlichen Sicherheit vornehmen und kam zu folgendem Schluss: Beim Ebertplatz handle es sich um einen »Brennpunkt der Straßenkriminalität«. Dort sei es bereits zu zwei Tötungsdelikten gekommen, außerdem seien 907 weitere Straftaten festgestellt worden. Die vielen Zugänge zur U-Bahn als Fluchtmöglichkeit begünstigen dies erheblich. Also, wenn das so ein gefährliches Pflaster ist – da durfte die Kamera natürlich bleiben, der Kläger hingegen ist vermutlich danach lieber weggeblieben, nachdem ihm vor Gericht die wahre Natur des Ebertplatzes offenbart worden war (Az. 20L 2343/20).

 

(Foto: PR)

Geedo H. Paprotta: „300 Urteile über Deutschland – Vom alltäglichen Wahnsinn in deutschen Gerichten“ Riva Verlag, 192 Seiten, 16 Euro

 

Besonders unschön ist so eine heimliche Videokamera innerhalb der eigenen Wohnung. In München kündigte der Mieter einer Wohngemeinschaft, nachdem er feststellen musste, dass sich im WG-Flur eine Kamera befand. Sein Vermieter berief sich darauf, er sei berechtigt gewesen, die Kamera anzubringen: Immerhin galt es, die strengen Pflichten seiner Mitbewohner zu überwachen. So sehe die Mitbewohner-Rahmenvereinbarung ein Verbot von Krümeln und Kaffeeflecken vor, weibliche Übernachtungsgäste dürften die Anzahl von zwei nicht übersteigen – und diese zwei sind vorher anzukündigen. Bündnisse von WG-Bewohnern gegen andere WG-Bewohner sind zu unterlassen. Außerdem stehe im Vertrag ja ausdrücklich drin: Die Haustür wird videoüberwacht.

Sollte der Richter am Amtsgericht München die Fernsehserie The Big Bang Theorie gekannt haben, dürfte er beim Verfassen seines Urteils wohl gelegentlich geschmunzelt und »Bazinga« geflüstert haben. Jedenfalls hielt das Gericht die Mitbewohner-Rahmenvereinbarung für keinen ausreichen Grund zur Videoüberwachung. Dr. Cooper musste sich einen neuen Mitbewohner suchen (Az. 432 C 2881/19).

Irritierend ist ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Dort zeigte eine versteckte Videoüberwachungsaufnahme, wie eine Mitarbeiterin 500 Euro aus einem Firmentresor »entnahm«. Der Chef hatte bereits einen Verdacht gehegt und genau deshalb die Kamera heimlich installiert. Dennoch bekam er weder das Geld zurück, noch wurde er die Dame los, denn das Video durfte nicht als Beweis verwendet werden. Es hätte mildere Mittel als eine heimliche Videoüberwachung gegeben – zum Beispiel hätte man der Frau den Tresorschlüssel einfach abnehmen können. Für eine Überwachungsmaßnahme reiche ein »vager Verdacht« jedenfalls nicht aus – selbst wenn er sich dann voll bestätigt (Az. 6 Ca 4195/15).

 

 

 

 

 

 

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