Nachhaltigkeitsberichte der Unternehmen: Welche Unternehmen jetzt was tun müssen. TaylorWessing-Anwältin Rebekka Krause liefert den Fahrplan

Nachhaltigkeitsbericht – Was welche Unternehmen tun müssen

 

Bis 2026 müssen immer mehr Unternehmen einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen – sei es wegen neuer gesetzlicher Pflichten oder weil es ihre Geschäftspartner erwarten. Wie ein Nachhaltigkeitsbericht aussehen muss, erklärt Rebekka Kraus, Anwältin bei TaylorWessing. Welche konkreten ESG-Ziele und Maßnahmen relevant sind

 

Rebekka Krause (Foto: PR/TaylorWessing)

 

 

Checkliste:

Welche Unternehmen gesetzlich zu Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet sind

Große Unternehmen von öffentlichem Interesse (Finanzdienstleister, Versicherungen oder Börsennotierung) mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die entweder eine Bilanzsumme von 20 Millionen Euro oder Umsatzerlöse von 40 Millionen Euro überschreiten:. Sie sind schon heute zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet, entweder über Corporate Social Responsibility (CSR) nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz als Erweiterung des Lageberichts im Geschäftsbericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht, der dann auf der Internetseite zu finden sein muss.

 

Zusätzliche, weitere Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz dieser Unternehmen

Diese Berichtspflicht gilt ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 und ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Parallel dazu erarbeitet der Gesetzgeber jetzt ein EU-Lieferkettengesetz, das zusätzliche Berichtspflichten zum Einhalten von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette enthält.

 

Was die künftige EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) an den gesetzlichen Nachhaltigkeitsberichtspflichten ändert

Die CSRD hat das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichtserstattung der Unternehmen inhaltlich aber auch hinsichtlich der verpflichteten Unternehmen auszuweiten und einem einheitlichen, vergleichbaren Standard zuzuführen. Zukünftig soll es möglich sein, Unternehmen nicht nur anhand ihrer finanziellen Kennzahlen zu vergleichen, sondern auch anhand ihrer Nachhaltigkeitsbemühungen, die so zu einem wertbildenden Faktor werden sollen.

 

Die CSRD schreibt vor, dass – ausser den bereits bisher verpflichteten Unternehmen – ab 2026 alle diejenigen großen Unternehmen für ihr Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig sind, die zwei der drei nachstehenden Merkmale überschreiten:

– Bilanzsumme: 20 Millionen Euro

– Umsatzerlöse: 40 Millionen Euro

– Mitarbeiter: 250

 

Ab 2027 haben die Berichtspflicht dann auch börsennotierte kleine und mittelgroße Unternehmen, die zwei dieser drei Merkmale überschreiten:

  • Bilanzsumme: 350.000 Euro,
  • Umsatzerlöse: 700.000 Euro,
  • Mitarbeitende: zehn

 

Berichtspflichten von Unternehmen, die nicht per Gesetz verpflichtet sind:

  • Wer den gesetzlichen Berichtspflichten beispielsweise schon nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterliegt, muss als Bestandteil dieser Berichtspflicht auch über die Nachhaltigkeitsbemühungen seiner Geschäftspartner berichten. Dies gilt in der normalen Lieferkette, aber auch gegenüber Banken oder Investoren.
  • Unternehmen fragen daher die Nachhaltigkeitsbemühungen von ihren Lieferanten und Banken die Nachhaltigkeitsbemühungen ihrer Kundschaft ab, die sie dann in ihren Bericht aufnehmen müssen. Sofern es bei den Vertragspartnern keine Nachhaltigkeitsstrukturen gibt, werden sie aufgebaut werden müssen, damit das Vertragsverhältnis weiter fortgeführt werden kann.
  • Insoweit gibt es keine direkten gesetzlichen Anforderungen, welche Information oder in welcher Form die Informationen vorgelegt werden müssen. Da die Unternehmen allerdings über die Nachhaltigkeitsbemühungen basierend auf den Anforderungen der CSRD berichten müssen, müssen die Informationen der Vertragspartner darauf ausgerichtet sein.


    Wer sagen kann, was zu tun ist und wie ein Nachhaltigkeitsbericht sein soll

  • Schlussendlich niemand, denn eine allgemeingültige Vorgabe zum Aufbau eines Nachhaltigkeitsberichts gibt es nicht. Das Gesetz verrät keine Details.
  • Anhaltspunkte für den Aufbau des Nachhaltigkeitsberichts eines jeden Unternehmens stehen aber in der CSRD als vereinzelte Informationsanforderungen. Auf dieser Basis hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ein Regelwerk erarbeitet, das detaillierte Vorgaben zu den Berichtsinhalten der CSRD enthält. Das sind um zwölf Standards mit 84 Offenlegungspflichten zu folgenden Themen: Klimaveränderung, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, Biologische Vielfalt und Ökosystem, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, Eigene Beschäftigte. Beschäftigte in der Wertschöpfungskette, Auswirkungen auf die Gemeinschaft sowie Konsumenten und Endverbraucher und Nachhaltige Unternehmensführung.
  • Andere Standards sind beispielsweise die Global Reporting Initiative (GRI) oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex. Daneben arbeitet in Deutschland aktuell eine Expertenkommission aus dem Umfeld der Frankfurt School of Finance & Management an Sustainable Governance-Grundsätzen für den Mittelstand.

 

Welche die ersten Schritte zur ESG-Struktur sein sollten

  • Letztlich muss jedes Unternehmen selbst entscheiden, wie die eigene Struktur im Bereich Environment, Social, Governance (ESG) und damit auch das Nachhaltigkeitsberichtswesen gestaltet werden soll. Daher steht am Anfang eine Bestandsaufnahme. Zum Start ist es sinnvoll, diese drei Fragen zu beantworten:
  1. Welche ökologischen Nachhaltigkeitsziele werden im Unternehmen verfolgt?
  2. Wie geht das Unternehmen mit dem Thema Sozialverantwortung um?
  3. Inwiefern wird eine verantwortungsvolle Unternehmensführung angestrebt?
  • Darauf aufbauend können die ESG-Ziele in einem Unternehmen sowie die Maßnahmen, wie diese erreicht werden sollen, festgelegt und umgesetzt werden.

    Der Fahrplan: Welche konkreten ESG-Ziele und Maßnahmen relevant sind

ESG-Ziele und dazugehörige Maßnahmen müssen individuell definiert werden – es gibt aber gute Beispiele, die den notwendigen Inhalt der ESG-Struktur in den Bereichen Environmental, Social und Governance verdeutlichen:

  • Emissionssenkung: Verbot von Kurzstreckenflugreisen; Förderung von Bahnfahrten, Fahrgemeinschaften oder Fahrradnutzung

(Foto: Privat)

 

  • Ressourcenschonendes Arbeiten: Verwendung von umweltfreundlichem Papier; konsequentes Verfolgen der Mülltrennung; klare Anweisung zum Drucken
  • Energieeinsparung: Nutzung von grünen Energiequellen; Anweisung zum Abschalten des Lichtes in unbesetzten Räumen; Verwendung von Energiesparlampen
  • Chancengleichheit: Keine Unterscheidung von Mitarbeitern nach Geschlecht, Rasse, Religion oder Herkunft (gleiche Anerkennung, Karrierechancen und Vergütungsmodelle); Umsetzung eines Konzeptes für die Einstellung von Menschen mit Einschränkungen
  • Maßnahmen zur Steigerung des Schutzes und der Zufriedenheit von Mitarbeitern: Angebot von Gesundheitstagen, ergonomischen Büromöbeln, Fitnessprogrammen (intern/extern); Angebot von Homeoffice und Zurverfügungstellen von notwendigem Equipment; Angebot flexibler Arbeitszeitmodellen
  • Einhaltung der Menschrechte: Überprüfung, dass keine Kinder- oder Zwangsarbeit in der eigenen Lieferkette erfolgt; Vermeiden der Zusammenarbeit mit autoritären Regimen
  • Unternehmensethik: Etablierung eines Code of Conduct im Rahmen der Unternehmenswerte einschließlich der verschriftlichten ESG-Ziele; Überprüfung von Lobbying-Aktivitäten und Vermeidung von Interessenkonflikten
  • Einhaltung von Gesetzen und Regelwerken: Insbesondere zur Verhinderung von Korruption, Bestechung und Geldwäsche: Einführung/Überprüfung von entsprechenden Compliance Maßnahmen; Durchführung einer Risikoanalyse; Etablierung eines Kontroll- und Risikomanagementsystems
  • Tone from the Top: Verpflichtung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele; Etablierung von Nachhaltigkeitszielen in der Vorstandsvergütung

 

 

 

 

 

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