Buchauszug Dietmar Kubis / Ulrich Tödtmann (Hrsg.): „Arbeitshandbuch für Vorstände“

Buchauszug Dietmar Kubis / Ulrich Tödtmann (Hrsg.): „Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder“

 

Marc Winstel (Foto: Würtenberger)

 

Die wichtigsten Compliance-Bereiche

von Marc Winstel und Ulrich Tödtmann

Das geltende Recht enthält in unterschiedlichen Gesetzen Pflichten mit empfindlichen Sanktionsandrohungen, die vom Vorstand identifiziert und in den zu überwachenden Verhaltenskodex integriert werden müssen oder sollten. Generell gilt, dass Unternehmen die für sie jeweils maßgebenden Rechtsvorschriften ermitteln und Veränderungen laufend beobachten sollten. Das zeigt erneut, dass es sich bei Compliance nicht um ein Rechtsgebiet sui generis, sondern um eine Querschnittsdisziplin handelt. Dies potenziert die Schwierigkeit für den Vorstand, den Überblick über die konkreten Compliance-Risiken des Unternehmens zu behalten.

 

Arbeitsrecht

Persönlichkeitsschutz

Das Unternehmen und der Vorstand müssen das verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG) wahren. Deshalb sind sie verpflichtet, den Mitarbeiter gegen unverhältnismäßige Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht durch Vorgesetzte und Kollegen zu schützen. Aus diesem Grunde sind entsprechende Regeln, etwa Vorgaben zum Schutz vor Mobbing, typischer Bestandteil von Compliance-Richtlinien. Der Vorstand muss die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter schließlich auch bei der Durchführung der Compliance wahren.

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann für das Unternehmen und für den Vorstand mit hohen Kosten verbunden sein: Das Unternehmen – und bei schuldhafter Sorgfaltspflichtverletzung auch das Vorstandsmitglied persönlich (§ 93 Abs. 2 AktG) – können sich schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig (§ 280 Abs. 1 BGB), der Vorstand persönlich sich sogar strafbar machen (etwa, wenn er heimlich Gespräche aufzeichnen, § 201 StGB, oder private E-Mails abfangen lässt, § 206 StGB, oder gegen den Datenschutz verstößt, § 44 BDSG).

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Die Gewährleistung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird auch durch das AGG sichergestellt. Unzulässige Diskriminierungen können zu erheblichen finanziellen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für das Unternehmen und den Vorstand persönlich führen. Deshalb sollte jeder Verhaltenskodex das Thema Diskriminierungsschutz und den Schutz der Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz berücksichtigen (§§ 12, 3 Abs. 3 und 4 AGG), andernfalls drohen bei Verstößen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche (§§ 280, 823 BGB, § 15 Abs. 1 und 2 AGG).

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Arbeitnehmer-Datenschutz

Der Vorstand muss die Einhaltung der Vorgaben der im Jahr 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seinem Unternehmen sicherstellen und Datenmissbrauch verhindern. Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Reihe organisatorischer Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Datenspeicherung, -nutzung oder -übermittlung auszuschließen. Dazu gehört vor allem die Einrichtung unternehmensorganisatorischer Abläufe und Strukturen zum Schutz personenbezogener Daten der Arbeitnehmer (§ 9 BDSG).

Dadurch können Schadensersatzklagen, Imageschäden und Datenskandale vermieden werden, zumal seit Einführung der DS-GVO die möglichen finanziellen Sanktionen drastisch erhöht wurden und bis zu 4% des Gesamtkonzernumsatzes erreichen können. Bei Verstößen gegen das BDSG drohen dem Unternehmen zudem Bußgelder und dem Vorstandsmitglied persönlich unter Umständen sogar Geld- oder Freiheitsstrafen (§§ 43, 44 BDSG). Dabei ist auch festzustellen, dass nicht nur die Gesetze im Bereich des Datenschutzes verschärft wurden und die Anfälligkeit der Unternehmen durch die Digitalisierung steigt, sondern – wie prominente Beispiele zeigen – auch der Vollzugsdruck durch Datenschutzbeauftragte und auch Private stetig wächst.

Das erforderliche Risikomanagement nach § 9 BDSG verpflichtet zu technischen Maßnahmen (etwa der Archivierung von Daten, Zugangsbeschränkungen, elektronische Signaturen) und zu organisatorischen Maßnahmen (etwa Nutzungsrichtlinien, Schulungen). Für ein effektives Datenschutzmanagement im Unternehmen muss zudem ein Datenschutzbeauftragter (§ 38 Abs. 1 BDSG; Art. 37 Abs. 1 lit. b und c DS-GVO) bestellt werden. Er kontrolliert die Rechtmäßigkeit des Datenumgangs im Unternehmen und übernimmt die Schulung der Mitarbeiter.

 

Ulrich Tödtmann (Foto: Rittershaus)

 

Arbeitssicherheit- und Schutz

Auch die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dürfen nicht vernachlässigt werden. Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat das Unternehmen durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche konkreten Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Verstößt das Unternehmen gegen diese Regelungen, riskiert es zum einen, (neben der Unfallversicherung) auf Schadensersatz zu haften. Zum anderen drohen Straf- und Bußgelder für die Vorstandsmitglieder persönlich (§§ 25, 26 ArbSchG).

 

Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht

Der Vorstand nimmt in der AG die Funktion des Arbeitgebers wahr, weshalb er die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt beachten muss. Haben Vorstandsmitglieder zu verantworten, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt oder Scheinselbständige beschäftigt werden, muss das Unternehmen damit rechnen, dass die Sozialversicherungsträger sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge bis zu fünf Jahren rückwirkend vom Unternehmen einfordern. Ein Rückgriff beim Beschäftigten ist in aller Regel ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn Lohnsteuer nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgeführt wird.

Hinzu kommt, dass die Vorstandsmitglieder sowohl den Sozialversicherungsträgern wie auch dem Finanzamt in beiden Fällen persönlich und unmittelbar neben dem Unternehmen auf Zahlung der ausstehenden Beträge haften.

Daneben können für den Vorstand strafrechtliche Risiken bei Nichtabführung geschuldeter Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung drohen (§ 266a StGB). Hier macht sich der Vorstand nach § 266a Abs. 1 StGB auch dann strafbar, wenn die Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig ist, der Vorstand es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, geeignete und angemessene Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass diese später nicht mehr erbracht werden können. Auch hier verlangt die Rechtsprechung dem Vorstand eine entsprechende Voraussicht und entsprechende Sicherungsmaßnahmen ab.

 

Umgang mit dem Betriebsrat

Aufgrund der meist gegensätzlichen Interessenlagen muss sich der Vorstand auch stets vergewissern, ob operative Maßnahmen Mitwirkungsrechte des Betriebsrats auslösen. Bei der Missachtung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte stehen dem Betriebsrat Unterlassungsansprüche zu. In einzelnen Fällen kann die unterlassene Beteiligung des Betriebsrats auch zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen. Behindert der Vorstand die Betriebsratsarbeit oder Betriebsratswahlen vorsätzlich, kann er sich sogar strafbar machen (§ 119 Abs.1 Nr. 2 BetrVG).

Mediale Aufmerksamkeit haben in den letzten Jahren insbesondere Bestechung und Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern erlangt. In diesem Zusammenhang sind aber nicht nur die Bestechungsdelikte wie Lust- oder Luxusreisen bedeutsam, sondern auch eine überhöhte Vergütung, unangemessen kostspielige oder unnötige Dienstwagen und andere ungerechtfertigte Vorteile für Betriebsratsmitglieder (§ 119 Abs.1 Nr. 3 BetrVG) wie etwa überhöhte Abfindungszahlungen, um Arbeitsverträge mit lästigen Betriebsratsmitgliedern aufzuheben. Der Vorstand muss sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder keine Leistungen erhalten, die über das reine Entgeltausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG hinausgehen.

 

Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle

Der grenzüberschreitende Handel unterliegt einer Vielzahl besonderer Rechts-, Steuer- und Zollvorschriften. Unternehmen, die Wirtschaftsgüter exportieren, müssen eine Vielzahl besonderer Verpflichtungen des Außenwirtschaftsrechts beachten. Dies gilt insbesondere für Gesellschaften, die sensible Güter wie etwa Rüstungsgegenstände, Kriegswaffen oder sog. Dual-Use-Güter, dh auch zu Kriegszwecken nutzbare oder dem Embargo eines fremden Staates unterliegende Waren an Kunden

außerhalb Deutschlands, vor allem in Krisenländer, liefern.104 So ist zB der Export von Lippenstiften oder Düngemittel genehmigungspflichtig, weil beides auch ganz anders verwendet werden kann: Aus Lippenstiften kann man Patronenhülsen und aus Düngemittel Sprengstoff herstellen.

Der Außenwirtschaftsverkehr, das heißt der Waren- und Dienstleistungs- sowie der Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist zwar grundsätzlich frei. Er unterliegt aber neben den im September 2013 grundlegend reformierten  Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), den zollrechtlichen Vorschriften des EG-Zollkodex und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen auch verschiedenen Staatenabkommen.

Obwohl es keine ausdrücklich normierte Compliance-Pflicht in diesem Bereich gibt, wird das Außenwirtschaftsrecht als Teil des öffentlichen Wirtschaftsrechts maßgeblich vom Begriff der „Zuverlässigkeit“ des Unternehmens geprägt (§ 8 Abs. 2 AWG). Der Vorstand als grundsätzlich für das Unternehmen Verantwortlicher muss deshalb durch organisatorische Maßnahmen Auswahl, Weiterbildung und Überwachung des zuständigen Personals sicherstellen, um Verstöße gegen die Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts und damit einhergehende Sanktionen abzuwenden.

Aber auch im Bereich von Unternehmenstransaktionen spielt das Außenwirtschaftsrecht eine immer bedeutsamere Rolle, indem in M&A-Transaktionen sektorübergreifende oder -spezifische Investitionsprüfungen erforderlich sind, bevor der Erwerb vollzogen werden darf. In der Regel findet das sog sektorübergreifende Investitionsprüfverfahren Anwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 4a AWG, § 5 Abs. 2 AWG, §§ 55–59 AWV). Es gilt grundsätzlich für alle Branchen, unabhängig von der Größe der am Erwerb beteiligten Unternehmen. Abweichende Sonderregeln gelten für den Erwerb bestimmter Rüstungs- bzw. IT-Sicherheitsunternehmen (sog. sektorspezifische Investitionsprüfung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG, § 5 Abs. 3 AWG, §§ 60–62 AWV).

 

Buchauszug Dietmar Kubis / Ulrich Tödtmann: „Arbeitshandbuch für Vorstände“. Beck Verlag. 800 Seiten. 189 Euro https://www.beck-shop.de/arbeitshandbuch-vorstandsmitglieder/product/33081829

 

Verhaltensregeln im Geschäftsverkehr

Für den Ruf vieler Unternehmen ist die einwandfreie persönliche Integrität der Mitarbeiter im Verhältnis zu seinen Kunden besonders wichtig. Deshalb empfiehlt es sich, Regelungen zum allgemeinen Verhalten bei Geschäftsbeziehungen, etwa bei Geschenken, Bewirtungen oder Rabatten, in den Verhaltenskodex aufzunehmen. Hierbei sind Vorgaben sinnvoll, die neben dem Umgang mit Kunden und Geschäftspartnern auch das Verhalten gegenüber Behörden und Amtsträgern regeln.

 

Geldwäsche

Alle in Handels- und Zahlungsströme eingebundenen Unternehmen sehen sich besonderen Gefahren im Bereich der Geldwäsche ausgesetzt. Nachdem das Bestreben des Täters bei klassischen Geldwäschetatbeständen auf die möglichst unauffällige Umwandlung von „Bargeld in Buchgeld“ gerichtet ist, sind davon in erster Linie Kreditinstitute, aber auch sämtliche Unternehmen betroffen, die Zahlungsdienste erbringen.107 Nachdem neben die klassische Zielsetzung, zu verhindern, dass aus Schwarzgeld „weißes“ wird, als zweites Ziel die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung getreten ist („weißes Geld zu schwarzen Zwecken“), sind die Regelungen sehr komplex und teils widersprüchlich geworden.

Der Gesetzgeber hat in § 9 GwG eine explizite Pflicht zu internen Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben. §§ 4 ff., 9 Abs. 2 GwG enthalten eine exemplarische Auflistung an internen Sicherungsmaßnahmen, die von den Verpflichteten verlangt werden. Zu diesen Pflichten gehören neben der Benennung eines Geldwäschebeauftragten (in Kreditinstituten) nicht zuletzt dezidierte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten über die Finanztransaktionen des Unternehmens und die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten. Um die Compliance-Verantwortlichen gezielt zu unterstützen, hat der Arbeitskreis zur Geldwäschebekämpfung (FATF) ein Best-Practice-Papier zur handelsbasierten Geldwäsche veröffentlicht.

Im Jahr 2017 wurde im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) durch §§ 18 ff. GwG auch in Deutschland ein Transparenzregister eingeführt. Seit dem 1.10.2017 sind die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen in ein Register einzutragen, das insbesondere dazu dienen soll, durch die Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Nach § 20 GwG haben juristische Personen die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln: den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Mitteilung hat in elektronischer Form zu erfolgen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Identität der wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln.

Gelingt es jedoch trotz umfassender Prüfung nicht, eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, oder bestehen Zweifel an der Stellung als wirtschaftlich Berechtigter, so sieht § 3 Abs. 2 S. 5 GwG eine Fiktionswirkung vor. In diesen Fällen ist der gesetzliche Vertreter, also der Vorstand selbst als wirtschaftlich Berechtigter der Aktiengesellschaft im Transparenzregister zu erfassen (sog. fiktiver wirtschaftlich Berechtigter). Dem Vorstand wird daher durch das eingeführte Transparenzregister eine Pflicht auferlegt, die wirtschaftlich Berechtigten der Aktiengesellschaft zu identifizieren und zu veröffentlichen (§ 20 Abs. 3a GwG).

Das Geldwäschegesetz wird strafrechtlich durch den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB, durch Regelungen in verschiedenen Spezialgesetzen, wie etwa dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sowie zahlreiche Ordnungswidrigkeitstatbestände flankiert. Auch hiernach drohen der Gesellschaft und dem Vorstand persönlich bei Verstößen Sanktionen – von einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 StGB, § 31 ZAG über Bußgelder nach § 17 GwG, § 32 ZAG sowie aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach dem KWG. Im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur Nennung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister wurde zudem ein sog. naming or blaming eingeführt: Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

 

Kartellrecht

Kartellverstöße bergen erhebliche finanzielle Risiken und können zu einem schwerwiegenden Rufschaden des Unternehmens und des gesamten Konzerns führen: Gegen das Unternehmen können Geldbußen in Höhe von bis zu zehn Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden (vgl. § 81c Abs. 2 GWB). Dabei kann als Bemessungsgrundlage nicht nur der Umsatz des konkret an den Kartellverstößen beteiligten Unternehmens, sondern der Umsatz des Gesamtkonzerns zugrunde gelegt werden. Hinzu können Schadensersatzansprüche Dritter gem. § 33a GWB treten. Die wirtschaftliche Dimension des hierin liegenden Risikos wird etwa dadurch augenfällig, dass allein die EU-Kommission in ihrer Wirtschaftsplanung für 2014 Bußgeldeinnahmen von Unternehmen im Umfang von 1,5 Mrd. EUR eingeplant hatte. Das Bundeskartellamt hat 2019 etwa 840 Mio. EUR an Bußgeldern verhängt.

Zudem besteht bei Kartellverstößen die Gefahr, dass gegen das Kartellverbot verstoßende Verträge nichtig und damit rückabzuwickeln sind – mit weiteren unkalkulierbaren wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen.

Die kartellrechtlich relevanten Risikofelder auf deutscher und europäischer Ebene sind vielschichtig. In der täglichen Praxis sind zwei kartellrechtliche Grundregeln besonders zu beachten: Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV) und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19 ff. GWB, Art. 102 AEUV). Hinzu kommen die Vorschriften der Fusionskontrolle.

Das europäische Kartellrecht ist relevant, wenn eine Maßnahme den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen könnte (§ 22 GWB). In diesem Fall ist insbesondere Art. 101 AEUV anzuwenden. Hier bestehen aber seit einigen Jahren im Vergleich zum deutschen Kartellrecht keine wesentlichen Besonderheiten mehr, weil mit der siebten GWB-Novelle im Jahre 2005 eine vollständige Angleichung des deutschen und europäischen Kartellrechts stattgefunden hat. Das deutsche Kartellrecht bleibt zudem stets neben dem europäischen Kartellrecht anwendbar (§ 22 Abs. 1 S. 1 GWB).

Schon durch das Fehlverhalten eines einzelnen Mitarbeiters kann ein Unternehmen in das Visier der Kartellbehörden geraten, weshalb sich jedes Unternehmen Gedanken darüber machen muss, wie es seine Kartellrechtsrisiken sinnvoll begrenzen kann. Ein verantwortungsbewusster Vorstand sollte ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass kartellrechtliche Vorgaben von all seinen Mitarbeitern und Repräsentanten eingehalten werden. Dies gilt nicht nur für große, international operierende Unternehmen. Zunehmend rücken auch mittelständische sowie Unternehmen der öffentlichen Hand in den Fokus der Kartellbehörden.

 

Produktsicherheit und -haftung

Die zivil- und strafrechtlichen Anforderungen, die das geltende Recht an Unternehmen und Vorstände im Bereich der Produkt- und Produzentenhaftung stellen, sind mannigfaltig. Sie haben ganz erheblich zur Befruchtung der Diskussion um die sachgerechte Organisation des Unternehmens zur bestmöglichen Haftungsvermeidung beigetragen und können als Urtypus der Compliance- und Organisationspflichten des Unternehmens und der Geschäftsleiter angesehen werden (Product-Compliance).

Gemäß § 3 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dürfen nur solche Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden, die sowohl die gesetzlichen Anforderungen einhalten als auch sicher sind. Angesichts der drohenden zivil- als auch strafrechtlichen Konsequenzen sollte es für Unternehmen und Vorstand selbstverständlich sein, dass die von ihnen hergestellten, eingeführten oder gehandelten Produkte den Anforderungen des Produktsicherheitsrechts entsprechen.112 Hierbei gilt als generelle Richtschnur die Beachtung des aktuellen Standes der Technik.

In erster Linie legt das Produkthaftungsgesetz (ProdHG) dem Hersteller eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Schäden an Leib oder Leben sowie an anderen Wirtschaftsgütern auf, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht. Der Herstellerbegriff des ProdHG ist dabei sehr weit ist und kann auch reine Importunternehmen erfassen (§ 4 Abs. 2 und 3 ProdHG).

Daneben hat die Rechtsprechung als Unterfall der verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung eine Haftung des Unternehmens für Verstöße gegen Organisationspflichten bei Produktionsabläufen entwickelt, wenn dadurch Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler und Produktbeobachtungsfehler des Herstellers entstehen.

Überdies kommt in solchen Fällen eine strafrechtliche Verantwortung der handelnden Personen, also insbesondere auch der Vorstandsmitglieder, in Betracht. Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit des Vorstands können die allgemeinen Straftatbestände, insbesondere Tötungsdelikte (§§ 212, 222 StGB), Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB), gemeingefährliche Vergiftung (§ 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und bestimmte Umweltdelikte (Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung, Luftverunreinigung, §§ 324, 324a, 325 StGB) sein.

Eine Strafbarkeit kommt sowohl aufgrund aktiven Tuns (bewusstes Inverkehrbringen eines gefährlichen Produkts) als auch wegen Unterlassens trotz Garantenstellung nach § 13 StGB in Betracht. Erreichen den Vorstand etwa Schadensmeldungen, wonach es bei der Verwendung eines vom Unternehmen produzierten Produkts zu Gesundheitsschäden kommt, muss der Vorstand sofort prüfen, ob das Produkt weiterhin produziert und vertrieben werden darf. Entscheidet sich der Vorstand hierbei pflichtwidrig für eine nicht vertretbare Fortsetzung des Vertriebs, kann er sich – aufgrund pflichtwidrigen Unterlassens – strafbar machen.

Der BGH geht in diesem Bereich grundsätzlich von einer Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder aus. Wird ein einzelnes Vorstandsmitglied bei Gremienentscheidungen von den Kollegen überstimmt oder hat es sich an dem Beschluss überhaupt nicht beteiligt, überlässt aber die Umsetzung des Beschlusses den übrigen Vorständen, besteht auch dann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn das überstimmte Mitglied völlig untätig bleibt. Erwartet wird von dem pflichtgemäß abstimmenden Vorstandsmitglied – je nach konkreter Lage – zumindest die Information anderer Gesellschaftsorgane, insbesondere des Aufsichtsrats, um Pflichtverstöße zu verhindern. Als ultima ratio kann sich sogar eine Pflicht zur Amtsniederlegung ergeben.

Letztlich muss der Vorstand zur Reduzierung von Haftungsgefahren wegen Produkt- oder Produktionsfehlern ein sachgerechtes Risikomanagement im Produktentwicklungsprozess sicherstellen und dafür sorgen, dass potentielle Gefahren rechtzeitig erkannt werden und darauf angemessen reagiert wird. Dies lässt sich in vielen Fällen nur durch eine institutionelle Organisation des Produkt- und des Produktionsmanagements gewährleisten.

 

Krise und Insolvenz

Aus der Stellung des Vorstands als Treuhänder des Aktionärsvermögens erwachsen ihm besondere Treue- und Loyalitätspflichten beim Umgang mit den ihm anvertrauten Vermögenswerten (vgl. § 92 Abs. 1 AktG). Er muss deshalb das Unternehmen so strukturieren, dass Insolvenztatbestände im Regelfall gar nicht erst eintreten können. Für die Unternehmensorganisation bedeutet dies, dass der Vorstand das Unternehmen und den Konzern möglichst so organisieren und finanzieren muss, dass keine Kettenreaktionen bzw. „Klumpenrisiken“ entstehen können, die die Existenz des gesamten Konzerns gefährden können.

Nicht nur deshalb, sondern auch weil der Vorstand von den Gläubigern der Aktiengesellschaft zivilrechtlich (§ 92 Abs. 2 AktG, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 15a InsO) und oft auch strafrechtlich (§ 15a InsO) wegen Insolvenzverursachung oder Insolvenzverschleppung in die Verantwortung genommen werden kann, obliegen ihm im höchstpersönlichen Interesse besondere Pflichten vor und in Zeiten der Krise. Kommt es tatsächlich zur Insolvenz, geht spätestens der Insolvenzverwalter – vielfach mit Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden – der Frage einer persönlichen Verantwortung des Vorstandsmitglieds konsequent auf den Grund.

Ganz grundsätzlich, insbesondere aber im Vorfeld einer möglichen Krise, muss der Vorstand die wirtschaftliche Situation des Unternehmens laufend im Blick behalten. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, ein Überwachungssystem einzuführen, um gegebenenfalls auch tagesaktuell Krisenanzeichen zu erkennen und darauf angemessen reagieren zu können. Grund dafür ist, dass der Vorstand bei Eintritt eines Insolvenztatbestands (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, §§ 17, 19 InsO) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – stellen kann und muss.

Dabei ist aus Sicht des Vorstands folgende Besonderheit von ganz wesentlicher Bedeutung: Die Dreiwochenfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags ist eine Höchstfrist und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände vollständig ausgeschöpft werden. Allein dies zeigt, dass der Vorstand für ein laufendes und aktuelles Monitoring der Vermögenslage der Gesellschaft und der Liquidität sorgen muss. Und die Dreiwochenfrist ist auch dann strikt einzuhalten, wenn der Vorstand das Monitoring nicht im eigenen Unternehmen unterhält, sondern von externen Dienstleistern oder Beratern durchführen lässt.

Der Vorstand darf sich in diesem Fall nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auf eine schnellstmögliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken; die Dreiwochenfrist wird allein durch die Auftragsvergabe nicht aufgehoben oder hinausgeschoben. Gleiches gilt für die Beurteilung der Lage des Unternehmens und das Bestehen von Insolvenztatbeständen durch eine interne Fachabteilung. Der Vorstand hat hierbei die Pflicht, das Unternehmen so zu organisieren, dass die Entscheidung über Gegenmaßnahmen zur Lösung der Krisensituation oder die Stellung eines Insolvenzantrags innerhalb der gesetzlich geltenden Höchstfristen getroffen werden kann.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass in Konzernstrukturen, in denen die einzelnen Unternehmen über einen Cash-Pool miteinander verbunden sind, die Rechtsprechung dem Vorstand des Tochterunternehmens die Pflicht auferlegt, für eine kurzfristige Kündbarkeit der Cash-Pool- bzw. Darlehensverträge zu sorgen. Der BGH fordert außerdem, dass der Vorstand der Tochtergesellschaft durch die Einrichtung von Überwachungs- und Früherkennungsmechanismen sicherstellt, dass er von einer Krise des Mutterunternehmens frühzeitig erfährt und darauf mit einer Kündigung des Darlehens- oder Cash-Pool-Verträge kurzfristig reagieren kann. Das führt zu der paradoxen Situation, dass das Tochterunternehmen jederzeit Auskunft über die Finanzsituation des Konzernmutterunternehmens verlangen können muss. Nur wenn das gewährleistet ist, darf das Tochterunternehmen die – zur konzernweiten Finanzmitteloptimierung durchaus sinnvolle – tägliche Liquiditätsabschöpfung zugunsten der Konzernunternehmen zulassen.

 

Wirtschaftsstraftaten (Korruption, Insiderhandel)

Durch Compliance sollen auch Straftaten – insbesondere Korruption und Insiderhandel – verhindert werden. Dies kann durch eine sprachlich verständliche Aufbereitung gesetzlicher Regelungen in einem Verhaltenskodex gefördert werden. So kann beispielsweise den Mitarbeitern verdeutlicht werden, wann die Annahme von Geschenken eine unerwünschte und nach § 299 StGB strafrechtlich relevante Bestechlichkeit oder die Gewährung von Rabatten, Geschenken oder Bewirtungen eine unerwünschte Bestechung (§ 300 StGB) im Rechtsverkehr darstellt.

Korruption (also die §§ 299, 300 StGB) hat eine Reihe von meist schwerwiegenden Konsequenzen für das Unternehmen zur Folge. Beispielhaft ist zunächst hervorzuheben, dass eine Geldbuße für das Unternehmen (§ 30 OWiG) droht. Darüber hinaus kann Korruption zu einem erheblichen Imageschaden für das Unternehmen führen. Auch drohen hohe Schadensersatzansprüche seitens der Auftraggeber und Wettbewerber. Zudem kann der durch Korruption erzielte „Gewinn“ (in Wirklichkeit der komplette Umsatz) – ohne Abzug von betrieblichen Aufwendungen – abgeschöpft werden. Soweit das Unternehmen von öffentlichen Aufträgen abhängig ist, droht wegen der oft gleichzeitig verhängten Vergabesperren eine akute Unternehmenskrise bis hin zur Insolvenz.

Deshalb sollte zur Vermeidung von Korruption sichergestellt werden, dass die Führungsebene und die betroffenen Mitarbeiter die erforderlichen Rechtskenntnisse haben und über interne Richtlinien und Vorgaben zur Korruptionsvermeidung nachweislich unterrichtet sind. Auch dem einfachsten Sachbearbeiter muss das Unternehmen nachweislich klar machen, dass Korruption nicht zu seiner Geschäftspolitik gehört.

Im Zusammenhang mit der Verhinderung von Wirtschaftsstraftaten von Arbeitnehmern ist insbesondere auch § 14 WpHG zu beachten, der ein umfassendes Verbot von Insidergeschäften festschreibt. Insiderhandel bedeutet die Verwendung von Insiderinformationen für Börsengeschäfte, um sich durch einen Wissensvorsprung illegal zu bereichern. Nach § 14 WpHG ist es verboten:

– unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,

– einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,

– einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten.

Diese Handlungen sind gem. § 119 Abs. 3 WpHG mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Da Insidergeschäfte in besonderem Maße geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Geschäfts- und Imageschaden zuzufügen, müssen sie im Verhaltenskodex ausdrücklich untersagt werden.

 

Steuerrecht

Die Einhaltung steuerrechtlicher Regeln – auch Tax Compliance genannt – ist angesichts der hier drohenden existentiellen Risiken für Gesellschaft und Vorstandsmitglieder persönlich ein besonders wichtiger Bereich. Der Vorstand muss sicherstellen, dass die Gesellschaft alle sie treffenden Steuerverbindlichkeiten rechtzeitig erfüllt. Hier seien exemplarisch nur die fristgebundenen Steuererklärungs- und Zahlungspflichten für Ertragssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, aber auch die Lohnsteuer und Sozialabgaben sowie Zölle genannt. Aber auch der korrekte Umgang des Unternehmens mit Spenden und Sponsoring oder die richtige Ermittlung konzerninterner Verrechnungspreise gehören hierher.

Der Vorstand muss als gesetzlicher Vertreter die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft sicherstellen (§ 34 Abs. 1 AO). Insbesondere muss er dafür sorgen, dass die Steuerschuld der Gesellschaft vollständig und rechtzeitig entrichtet wird. Verletzt der Vorstand diese Pflichten, haftet er mit seinem Privatvermögen, wenn Steuerschulden infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder zu Unrecht Steuervergütungen oder Steuererstattungsansprüche ausgezahlt werden (§ 69 AO).

Vorstandsmitglieder und die Gesellschaft haften in diesen Fällen als Gesamtschuldner (§ 44 AO). Die Finanzverwaltung prüft dabei insbesondere im Insolvenzfall routinemäßig, ob Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft nach §§ 34, 69 ff. AO gegenüber dem Vorstand persönlich geltend gemacht werden können.

Neben einer Haftung des Vorstands für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen können Vorstandsmitglieder auch wegen vorsätzlicher (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerhinterziehung (§ 378 AO) oder wegen sonstiger Steuer- und Zolldelikte in Anspruch genommen werden.

 

Umweltrecht

Nach § 52a Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden. Diese umweltrechtlichen Vorgaben sollten daher durch eine entsprechende Regelung im Verhaltenskodex abgedeckt werden.

Je nach Tätigkeitsbereich der Gesellschaft kann ferner die Bestellung umweltrechtlicher Beauftragter, wie etwa eines Immissionsschutzbeauftragten, eines Abfallbeauftragten, eines Gewässerschutzbeauftragten oder etwa eines Störfallbeauftragten vorgeschrieben sein.

Unabhängig davon sind viele Unternehmen dazu übergegangen, gesetzlich nicht geregelte Beauftragte einzuführen, wie beispielsweise einen generellen „Umweltbeauftragten“, der meist auch in Personalunion das Amt eines Compliance-Officers bekleidet.

 

 

 

 

 

 

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