Dieselaffäre: Neues Urteil gegen VW ist ein Lichtblick für Geschädigte – Hausfeld punktet beim Landgericht Krefeld gegen Freshfields

 

Abgasskandal

Neue Hoffnung für Dieselskandal-Geschädigte macht ein Urteil aus Krefeld, das erstmals einem VW-Kunden Schadenersatz zusprach – und das, obwohl er das Auto schon verkauft hatte. Geschädigte  können nunmehr noch bis Jahresende noch Klage erheben. Erstritten hat das Urteil die US-Kanzlei Hausfeld.

Wer sich schon mit dem Wertverlust an seinem VW Diesel abgefunden hatte, hat durch ein Urteil des Landgericht Krefeld nun doch noch Chancen auf eine Rückzahlung – und zwar bis Ende 2019. Und das selbst dann, wenn er sein Auto schon – mit Wertverlust – verkauft hat. Das ist das Resümme eines Urteils des Landgerichts Krefeld. (Aktenzeichen 2 O 313/17).

Erstmals hat ein VW-Diesel-Käufer nun vor einem deutschen Gericht recht bekommen. Das Landgericht Krefeld verurteilte VW zur Zahlung von rund 9.700 Euro plus Zinsen an den Käufer eines VW Tiguan. Der Neupreis des Wagens betrug vor zwölf Jahren 35.500 Euro, verkauft hatte es der Eigentümer dann für rund 7.000 Euro nach 132.166 gefahrenen Kilometern.

Wie sich diese Schadenersatzsumme errechnet: Vom Neupreis zogen die Richter rund 18.800 Euro für die Nutzung des Wagens sowie den Verkaufspreis ab, die Differenz soll rund 9.600 Euro soll VW nun an den VW-Kunden zahlen.
Erstritten hat das Urteil die Kanzlei Hausfeld für den Rechtsdienstleister MyRight, dem der Tiguan-Käufer seine Ansprüche gegen VW abgetreten hatte. Die US-Kanzlei gilt als erfahrener Spezialist  für Opferklagen und ist erst seit 2016 in Deutschland tätig. Auf der Gegenseite stand als Anwalt Freshfields für VW, die umsatzstärkste Kanzlei Deutschlands.
„Alle betroffenen Diesel-Käufer können sich noch jetzt den Sammelklagen anschließen“, sagt Jan-Eike Andresen, Jurist und Mitgründer von MyRight, der für 45.000 VW-Diesel-Geschädigte sechs Sammel- und sechs Musterklagen vor die Gerichte gebracht hat.

Jan-Eike Andresen, Gründer von MyRight (Foto: Presse)

VW will das Urteil nicht rechtskräftig werden lassen und Berufung einlegen. Das hat laut Kanzlei Hausfeld Methode: VW hat in der Vergangenheit immer dann Vergleiche mit Geschädigten abgeschlossen und Geld zurückbezahlt, bevor ein Gericht ein Urteil zugunsten eines VW-Kunden fällte. So wollte man eine Präzedenzfall, auf den sich auch alle anderen berufen, verhindern.

Die Krefelder Richter attestierten VW nun Vorsatz: VW hat nicht nur die „Abgasvorschriften außer acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, um der Beklagten (VW) einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen“. Und weiter: „Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft Käufer…zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen…, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen.“ Den VW-Mitarbeitern bestätigten die Richter auch Vorsatz. Ob die Vorstände die Softwaremanipulation veranlasst oder davon gewusst hätten, sei egal. Sie müssten sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen.

Und genau diese sittenwidrigen Handlungen der VW-Mitarbeiter sorgten für eine Fehlvorstellung beim PKW-Käufer, der davon ausgehen  kann, dass „der Hersteller nicht systematisch und planmäßig manipulierte Ware konstruiert und produziert“, so das Urteil.

Dass der Tiguan-Besitzer auf Kosten von VW ein Softwareupdate durchgeführt hatte, ändere nichts daran.

Wieso VW sich im Krefelder Fall nicht auf die Verjährungsfrist von drei Jahren berufen konnte, obwohl die Dieselaffäre schon im September 2015 aufflog? „Weil VW ein erstes Info-Schreiben erst im Februar 2016 an die Kunden schickte und dieser Zeitpunkt für die Verjährung entscheidend sei“, erläutert Andresen. Deshalb können Betroffene bis Jahresende noch Klage einreichen oder sich Sammelklagen anschließen, so der Jurist Andresen.

 

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*