Arbeitsrecht-Serie mit Anwalt Christoph Abeln (Teil 11): Die Tricks, wie Unternehmen Führungskräfte loswerden – Einfach das Gehalt stoppen

 Unternehmen greifen immer öfter zu Tricks, wenn sie sich von Führungskräften trennen möchten. Häufig ist die Strategie nicht gleich erkennbar, aber es gibt Indizien. Die Varianten schildert Christoph Abeln, Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit vielen Jahren auf die Vertretung von Managern und leitenden Angestellten spezialisiert. In der WiWo-Serie zeigt der Rechtsanwalt die Methoden auf, die ihm tagtäglich begegnen. Hier die Masche, kranken Führungskräften einfach mal das Gehalt zu stoppen.

 

Arbeitsrechtler Christoph Abeln

Arbeitsrechtler Christoph Abeln

 

Wenn jemand schon in einem Moment der Schwäche ist, hat man umso leichteres Spiel mit ihm. Getreu nach diesem Motto verfahren auch Unternehmen, wenn Führungskräfte krank werden, die ihnen sowieso schon ein Dorn im Auge sind. So erging es auch dem Geschäftsführer einer mittelständischen Bank, der sich beim Skifahren einen komplizierten Handbruch zugezogen hatte.

 

Schwäche nutzen, um Druck auszuüben

Nachdem er sich knapp vier Wochen auskuriert hatte und zuhause geblieben war, ereilte ihn gleich der nächste Schock: Der Arzt diagnostizierte einen Bandscheibenvorfall aufgrund seiner ständigen Arbeitsüberlastung.  Wieder wurde er krank geschrieben und mehrere Wochen ausfallen. Und genau das war der Moment, der seinem Arbeitgeber gerade recht kam. Denn der witterte in diesem Moment der Schwäche seines Mitarbeiters seine Chance, ihn unter Druck zu setzen. Schon länger wollte man den verdienten Bankmanager loswerden.

 

Einfach mal die Gehaltszahlungen stoppen

Der Trick, den das Unternehmen anwandte, war ein besonders perfider: Es stellte einfach von heute auf morgen seine Gehaltszahlungen ein. Und das mit einer haarsträubenden Begründung: Beim Bruch der Hand und dem Bandscheibenvorfall handele sich um eine sogenannte Fortsetzungserkrankung.

Der Hintergrund: Eigentlich müssen Arbeitgeber nach Paragraph 3 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes bis zu sechs Wochen nach der Erkrankung des Mitarbeiters ihm das volle Gehalt zahlen. Erkrankt er in diesen sechs Wochen an einer anderen
Krankheit, beginnt die Sechs-Wochenfrist von Neuem zu laufen.

 

Die Folge: Sobald der Arbeitgeber keinen Lohn mehr überweist, zahlt die Krankenversicherung ab dann nur noch das – deutlich niedrigere – Krankengeld. Bei Führungskräften mit entsprechenden Gehältern können dann schnell große Ausfallsummen zusammenkommen.

 

Der Prozess vorm Arbeitsgericht dauert sechs bis neun Monate

Das Problem an dieser Unternehmenstaktik: Sein Gehalt als Angestellter mit einer Klage vor Gericht einzufordern, dauert allein in der ersten Instanz sechs bis neun Monate. Anders als Kündigungsschutzklagen unterfällt solch eine Gehaltsklage aber nicht dem sogenannten Beschleunigungsgrundsatz – und landet damit in der Warteschleife. Damit nicht genug: Dazu kommt, dass diese Arbeitnehmer selbst ihre Anwaltskosten zahlen müssen – selbst, wenn sie später gewinnen, gibt es keinen Ersatz.

 

Taktik: Zermürben

Im Prozess trägt dann zwar das Unternehmen die sogenannte Darlegungs- und Beweislast und muss also erklären, warum es sich – hier bei dem Bandscheibenvorfall – um eine Fortsetzungserkrankung des Handbruchs handelt. Weil es das gar nicht kann, wird es tatsächlich den Prozess bei seiner vorgeschobenen Begründung verlieren – aber trotzdem seinem Ziel näherkommen. Denn der Manager wird mürbe. Er wird finanziell heftig unter Druck gesetzt – seine Verpflichtungen laufen weiter, aber der Lohn bleibt aus. Das Übelste: Wird er gesund und tritt seinen Job wieder an, darf er wegen des ausgebliebenen Gehalts nicht einmal die Arbeit verweigern.

 

Denn dazu reicht es nicht aus, dass das Unternehmen einige Wochen die Lohnzahlungen einstellt, sagen die Arbeitsgerichte. Hier gibt es nur einen praktischen Tipp: Für solche Fälle sollten sich Führungskräfte immer ein entsprechendes finanzielles Polster von mindestens drei Bruttomonatsgehältern zurück legen, um solche Schikanen nötigenfalls auszusitzen.

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