Wenn Hotels, Restaurants oder Arztpraxen im Netz gezielt verunglimpft werden: Gastbeitrag Andreas Splittgerber

Andreas Splittgerber erklärt, wann man sich wie dagegen wehren kann, wenn Konkurrenten oder Querulanten im Internet Produkte und Anbieter mies machen -als Bubi500 oder Micky Maus getarnt.  

 

 

Andreas Splittgerber, IT-Rechtsexperte und Partner der Kanzlei Olswang

Andreas Splittgerber, IT-Rechtsexperte und Partner der Kanzlei Olswang

 

Empfehlungen, ein Abrat oder Bewertungen sind für manche Konsumenten der wichtigste Grund für oder gegen ein neues Bügeleisen, einen Physiotherapeuten, ein Urlaubshotel oder ein Restaurant. Bewertungen auf Amazon oder Tripadvisor und so weiter werden oft geklickt. Dabei: diese Bewertungen spiegeln häufig nicht nur objektive Leistungsmerkmale wider. Meist ist auch unklar, wer hinter der Bewertung steckt. Rechtlich sind Online-Bewertungen höchst problematisch. Es gibt zwar Regeln, was erlaubt ist und was nicht. Die deutschen Gesetze erlauben aber nur selten herauszufinden, wer der Verfasser ist.

 

Was gar nicht geht: Fake-Bewertungen, verdeckte Werbung und Beleidigungen

Verschleierte Werbung ist nach dem deutschen UWG (Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb) unzulässig. Das gilt sowohl Online wie Offline. Gekaufte Likes, Bewertungen und Beiträge sind unzulässig. Ebenso die Bewertung eigener Produkte durch ein Unternehmen, wenn der Leser nicht erkennen kann, dass da jemand sich selbst lobt. Dies gilt auch fürs Bearbeiten von sogenannten Crowd-Sourced-Unternehmensbeschreibungen wie auf Wikipedia – wenn das Unternehmen diese Eigenbearbeitung nicht offenlegt.

Jedoch: Auch wenn die Rechtslage zwar eindeutig ist, lässt sich oft nicht erkennen, wer hinter dem angegebenen Usernamen des Bewertenden steckt. Beispielsweise lässt sich nicht erkennen, das „Bewerter1982“ der Geschäftsführer des Handyherstellers ist, dessen Produkte in der Bewertung gelobt werden. Das wäre für Unternehmen ein billiges und sehr werbewirksames Tool zur Eigen-PR.

 

Schlechte Schulnoten sind unvernünftige Meinungsäußerungen – keine verbotene, unwahre Tatsachenäußerung

Auch der Gegenpol zum Eigenlob – nämlich übertrieben negative Bewertungen -, ist unzulässig. Ab wann keine Meinungsäußerung mehr, sondern eine unzulässige Beleidigung oder unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, ist rechtlich schwer abgrenzbar. Hier sind immer die jeweiligen Interessen abzuwägen: Also Meinungsfreiheit gegen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen beziehungsweise Rechtsgüter des Unternehmers. Am meisten scheinen insbesondere Lehrer, Ärzte und Hotels mit derartiger Kritik zu kämpfen, die manchmal ruinöse Auswirkungen hat.

 

Schulnoten sind immer Meinungsäußerungen

Der Grundsatz: Je mehr Personen oder Unternehmen im Fokus der Öffentlichkeit stehen, umso weniger schutzbedürftig sind sie. Diese Gewichtung ist richtig, führt aber gleichzeitig dazu, dass sogar unvernünftige Bewertungen erlaubte Meinungsäußerungen sind: Zum Beispiel die negative Benotung der öffentlichen Verkehrsanbindung einer Arztpraxis, die tatsächlich mehrere Bushaltestellen in unmittelbarer Nähe hat.

 

Insgesamt gilt: Schulnoten-Vergeben bei Bewertungen sind immer Meinungsäußerungen. Damit sind die meisten Bewertungen von der Meinungsfreiheit geschützt – dem Unternehmer schaden unvernünftige Meinungsäußerungen aber oft mehr als – unzulässige – Beleidigungen. Erst wenn die Diffamierung im Vordergrund steht, wird die Grenze zur unzulässigen Beleidigung oder Schmähkritik überschritten.

 

Wer ist also der Verantwortliche? Der Bewertende und teilweise auch die Plattform

Für unzulässige Bewertungen und Bemerkungen haftet, wer die Äußerung getan hat. Aber wer das ist, lässt sich oft gar nicht so einfach herausfinden, wenn sich die Kommentierenden Mickey Mouse oder Mecky Mecker nennen.

 

Kein Anspruch auf Enttarnen der Anonymen – nur bei Straftaten

Ein Anspruch auf Auskunft über die Identität eines Bewertenden gegen den Betreiber des Forums besteht in der Regel nicht, außer es handelt sich um eine Straftat oder beispielsweise Urheberrechtsverletzungen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst kürzlich entschieden im Fall einer herabsetzenden Bewertung eines Arztes auf einem Ärztebewertungsportal (Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13). Der Arzt hatte die Offenlegung der Identität eines Users gefordert, der ihn negativ bewertet hatte.

Jedoch begünstigt der Gesetzgeber Anonymität im Netz (Paragraf 13 Abs. 6 Telemediengesetz): Danach muss die Nutzung von Internetangeboten auch pseudonym oder anonym ermöglicht werden, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist – das sogenannte pseudonyme Pflichtangebot.

Oft kommt der Geschädigte also gar nicht an die Identität des Übeltäters heran, um seine Ansprüche gegen ihn geltend zu machen. Ihm bleibt daher nur übrig, sich gegen den Betreiber der Plattform zu wenden. Und sobald der Betreiber von der Rechtswidrigkeit eines Beitrags erfährt, ist er verpflichtet, den zu entfernen.

Wozu er aber nicht verpflichtet ist: Zu einer grundsätzlichen Vorab-Prüfung aller von Usern eingestellten Inhalte.

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Andreas Splittgerber: http://www.olswang.com/people/a/andreas-splittgerber/

Er berät Unternehmen in Internetrecht, IT-Recht, IT-Outsourcing, Marketingrecht und Datenschutzrecht und zählt beim Top-Anwälte-Ranking der „WirtschaftsWoche“ 2012 zu den 25 renommiertesten IT-Anwälten.

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