Betriebsfest mit den Brings und den Höhnern

Heimischer Dialog:

„Hör´mal, die Düsseldorfer Rheinbahn veranstaltet eine Betriebsfeier mit den Höhnern und den Brings – und die Ehepartner dürfen auch mitkommen.“

„Ich geh´zur Rheinbahn.“

Und der nächste: „Ooooch, ich will auch.“

Das sind genau die Effekte, die eine Betriebsfeier haben sollte. Etwas Besonderes sein, mit guter Stimmung – die bei Bands wie den Höhnern und den Brings absolut erwartbar ist – , die in Erinnerung bleibt. Und bei der auch die Familie mal nicht aussen vor ist. Wie sonst immer im Job.

Für 5000 Gäste – so meldet die „Bild“,  wird es für zwei Tage eine richtige Sause geben für 300 000 Euro. Also pro Nase 60 Euro. Denn, so die Argumentation der Rheinbahn, gefeiert wird mit der Belegschaft nur alle vier Jahre. „Es ist ein Dankeschön an unsere Belegschaft, ohne die unsere Leistung nicht denkbar wäre. In Sachen Sparsamkeit und Kostendeckung gehören wir in unserer Branche zur absoluten Spitze“, so Rheinbahn-Sprecher Georg Schumacher. Und, so schreibt „Bild“ weiter: „Für Komfort und Bequemlichkeit unserer Fahrgäste investieren wir in drei Jahren 210 Millionen Euro. Wer hat da was dagegen, wenn wir 300 000 Euro in die Motivation unserer Mitarbeiter investieren…“

http://www.bild.de/regional/duesseldorf/bahngesellschaften/rheinbahn-betriebsfeier-fuer-300000-euro-37124838.bild.html

Jedenfalls ist es nur fair, auch die Familien der Mitarbeiter zum Betriebsfest miteinzuladen. In Zeiten, in denen Top-Manager wie Bayer-Chef Marijn Dekkers unumwunden preisgibt, lieber mit seiner Frau seinen Töchtern ins USA-Studium zu folgen, als seinen Vertrag als Vorstandsvorsitzender zu verlängern. Oder wenn RTL-Anchorman Peter Klöppel nicht mehr Chefredakteur sein will, um mehr Zeit in den USA zu verbringen, wo die Familie seiner Frau lebt und seine Tochter in Kürze studieren wird.

Gerade bei arbeitsverdichteten Mitarbeitern, die viele unbezahlte, nie erfasste Überstunden leisten, ist die Neigung immer geringer, die Family auch noch am Freitagabend alleine zu lassen. Die Wahl, zur Betriebsfeier alleine oder lieber nach Hause zu gehen, dürfte bei manchem eindeutig pro Familie ausfallen.

Und beim Betriebsfest für wirklich gute Stimmung zu sorgen, sollte viel öfter der Leitgedanke sein. Harmlose allerdings, weniger solche wie bei der Ergo im Budapester Gellertbad.

 

Gero Burwitz, Anwalt für Steuerrecht und Partner bei der Kanzlei  McDermott Will & Emery in München hat für den Management-Blog die steuerlichen Regeln für Betriebsveranstaltungen zusammen gestellt:

 

Gero Burwitz, Anwalt für Steuerrrecht und Partner bei McDermott Will & Emery

Gero Burwitz, Anwalt für Steuerrrecht und Partner bei McDermott Will & Emery

(1)      Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Auch ein Viewing bei der Fußball-WM mit Buffet und Getränken beispielsweise, das auch alle Mitarbeiter besuchen dürfen, ist als Betriebsveranstaltung einzustufen. Klassische Beispiele für Betriebsveranstaltungen sind etwa die Weihnachtsfeier, ein Betriebsausflug oder eine Feier anlässlich eines Firmenjubiläums.

 

 

(2)          Die steuerliche Behandlung bei Betriebsveranstaltungen hängt davon ab, ob diese „üblich“ sind. Dies ist – nach Auffassung der Finanzverwaltung – dann der Fall, wenn die Kosten für die Veranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer 110 Euro nicht überschreiten. Zudem gilt: Nur zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr sind üblich. Solange dies der Fall ist, muss der Arbeitnehmer überhaupt keinen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung versteuern, weil die Veranstaltung im sogenannten eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Wird die Freigrenze von 110 Euro jedoch überschritten, ist für die Veranstaltung insgesamt als geldwerter Vorteil Lohnsteuerlich fällig. Dasselbe gilt für die dritte und jede weitere Betriebsveranstaltung in einem Jahr.

 

(3)          Soweit ein geldwerter Vorteil aus einer (unüblichen) Betriebsveranstaltung zu erfassen ist, kann dieser allerdings – auf Antrag des Arbeitgebers – pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.

 

(4)         Was ist, wenn Familienangehörigen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen? Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist diese Teilnahme nicht unüblich, sondern fördert das Betriebsklima und erfüllt damit die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung. Für die Kosten, die auf das teilnehmende Familienmitglied entfallen, gilt ebenfalls die Freigrenze von 110 Euro.

Die Folge: Dem Arbeitnehmer wird der Betrag, der auf seine Familie entfällt, bei der Berechnung der Freigrenze nicht zugrechnet. Betragen etwa die Kosten für eine Betriebsveranstaltung pro Teilnehmer auf 75 Euro und nimmt ein Familienmitglied teil, wird dem Arbeitnehmer insgesamt kein geldwerter Vorteil zugerechnet, weil sowohl er als auch sein Familienmitglied jeweils unter der Freigrenze bleiben. Es erfolgt keine Zusammenrechnung (Bundesfinanzhof vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen VI R 7/11).

 

(5)          Bei Anwendung dieses Urteils des Bundesfinanzhofs ist allerdings Vorsicht geboten. Denn das Bundesfinanzministerium hat dieses Urteil bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlich, es ist also für die Finanzämter nicht bindend. Wie die Finanzverwaltung auf das oben genannte Urteil reagiert ist noch offen. Bisher vertritt die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien die gegenteilige Auffassung, wonach die auf das teilnehmende Familienmitglied entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Wäre dies der Fall, würde die Freigrenze pro teilnehmenden Arbeitnehmer bei Kosten über 55 Euro überschritten, wenn der Arbeitnehmer bereits ein Familienmitglied zu der Betriebsveranstaltung mitnimmt.

 

(6)          Der geldwerte Vorteil aus einer Betriebsveranstaltung ist sozialversicherungsfrei. Bleiben die Kosten im Bereich von üblichen Betriebsveranstaltungen, gilt dies schon deshalb, weil der Aufwand im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, dem Arbeitnehmer also kein geldwerter Vorteil zufließt. Übersteigen die Kosten den üblicher Betriebsveranstaltungen (beziehungsweise ab der dritten Betriebsveranstaltung in einem Jahr), wird in der Praxis eine Lohnsteuerpauschalierung dieses geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber vorgenommen. Erfolgt diese Pauschalierung, ist der geldwerte Vorteil dann sozialversicherungsfrei.

Gero Burwitz, McDermott Will Emery: http://www.mwe.com/de/professionals/uniEntity.aspx?xpST=UniversalProfessional&professional=2405

 

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