Public Viewing in der Firma – Gastbeitrag zur Fußball-WM von Arbeitsrechtler Kowanz

Arbeitsrechtler Rolf Kowanz, Partner bei Heisse Kursawe Eversheds, beantwortet Rechtsfragen, die sich jetzt zur bevorstehenden Fußball-WM stellen, wenn durch die Zeitverschiebung Dienstzeiten mit den Spielen kollidieren und ähnliches. Ein Gastbeitrag. http://www.heisse-kursawe.com/de/anwaelte/alphabet.php?p_id=21&ac=a.show&anwalt=158

 

Rolf Kowanz

Rolf Kowanz, Arbeitsrechtler und Partner bei Heisse Kursawe Eversheds

 

Pünktlich zum Eröffnungsspiel der Fußball-WM am 12. Juni werden sich manche Betriebe in Public-Viewing-Stätten verwandeln. Der Grat zwischen euphorischem Anfeuern, gesundem Betriebsklima und arbeitsrechtlicher Abmahnung ist allerdings schmal.

 

 

Sonderrechte wg Ausnahme-Situation? Nein

Es gibt kein WM-Arbeitsrecht. Im Interesse eines guten Betriebsklimas sollten Unternehmen gemeinsam mit den Beschäftigten oder dem Betriebsrat sinnvolle Lösungen finden – mit dem richtigen Augenmaß. Schließlich sind auch viele Chefs Fußballfans – und können die Gelegenheit nutzen, sich unter die Belegschaft zu mischen, zusammen die Nationalelf anzufeuern und mal wieder ein Gemeinschaftsgefühl aufzubauen.

 

Radio, Live-Ticker und Smartphone

Der Arbeitgeber kann Radioübertragungen im Betrieb verbieten, wenn sie Arbeitsabläufe stören. Auch wenn das ganze Jahr über das Radio läuft, sollten Mitarbeiter für die WM das OK des Vorgesetzten einholen, weil´s eben doch keine Dauerberieselung im Hintergrund ist.

Ähnlich ist es beim Live-Ticker: Wo die Privatnutzung des Internets verboten ist, ist auch der Live-Ticker tabu. In vielen Unternehmen wird ein geringes Maß an privater Internetnutzung aber toleriert. Im Zweifel gilt: Erst nachfragen.

Fußballspiele auf dem Smartphone per Live-Stream zu verfolgen ist – wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist – genauso verboten wie das Aufstellen eines kleinen, eigenen Fernsehgeräts.

WM-Shirt

Arbeitszeiten

Ob ein Arbeitnehmer früher anfangen und dafür auch pünktlich zum Spiel weggehen darf, hängt davon ab, ob die Arbeitszeiten starr vorgegeben oder flexibel sind. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen, etwa Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit, kann der Arbeitnehmer früher aufhören und der Arbeitgeber muss dann Vor- oder Nacharbeit dulden. Sind die Arbeitszeiten starr, darf der Arbeitnehmer nicht eher kommen und gehen.

 

Betriebliche Übung gibt´s nicht beim WM-Gucken

Und: Nur weil ein Unternehmen in der Vergangenheit großzügig war, so ist das kein Freibrief dafür, bei jeder WM früher gehen zu dürfen. Wer sich auf eine betriebliche Übung berufen will, muss notfalls beweisen können, dass dies wiederholt so gehandhabt wurde und – was noch schwieriger ist – auch anzunehmen war, dass der Arbeitgeber sich in Zukunft auf diese Art verhalten will. WM-Gucken mit betrieblicher Übung zu begründen, ist rechtlich aussichtslos.

 

Urlaubsanträge und Schichttausch

Genauso wie es kein WM-Arbeitsrecht gibt, gibt es auch kein WM-Urlaubsrecht. Dringende betriebliche Belange gehen den Urlaubswünschen vor. Die Herausforderung ist hier die Abstimmung zwischen den Kollegen.

Wer Schichten tauschen will, sollte in die Betriebsvereinbarungen schauen. Individuelle Belange der Mitarbeiter und Betriebsabläufe dürfen nicht übergangen werden. Zudem müssen das Arbeitszeitgesetz mit Regeln wie den Ruhe- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.

In vielen Unternehmen arbeiten Arbeitnehmer aus verschiedenen Ländern, so dass der Schichttausch gut klappen kann: Der bosnische Kollege kann während eines Deutschlandspiels einspringen und umgekehrt.

 

Public Viewing im Betrieb

Kein Unternehmen muss seiner Belegschaft  Public Viewing anbieten. Ein Praktiker-Rat: Die Arbeit leidet mehr unter Radio Live-Stream als unter einer geblockten Veranstaltung, in der alle gemeinsam das Spiel verfolgen.

Organisiert der Arbeitgeber ein Public Viewing kann die Frage auftauchen, ob im Fall der Fälle die gesetzliche Unfallversicherung greift. Tendenziell: Ja. Auch Fußballabende sind Betriebsveranstaltungen, wenn sie der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und -angehörigen und damit dem Betriebsklima dienen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung vom Arbeitgeber organisiert oder zumindest gebilligt ist.

Darf aber in geselliger Bürorunde ein Bier zum Spiel getrunken werden? Derzeit besteht zwar für den Großteil der Betriebe kein gesetzliches Alkoholverbot. Jedoch sehen viele Betriebsvereinbarungen ein absolutes Alkoholverbot auf dem Betriebsgelände vor. Ausnahmen muss der Arbeitgeber also erst genehmigen. Andernfalls riskiert man Abmahnungen – und im Wiederholungsfall sogar Kündigungen -, selbst nach Dienstschluss.

 

Zu Rolf Kowanz: http://www.heisse-kursawe.com/de/anwaelte/alphabet.php?p_id=21&ac=a.show&anwalt=158 

 

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