Top-Manager riskieren Gefängnisstrafen und Berufsverbot, wenn sie Produktrückrufe einfach sein lassen, warnt Thomas Klindt von Noerr

Welches Minenfeld Top-Manager beschreiten, wenn sie Produktrückrufe bleiben lassen, beschreibt Thomas Klindt, Produktrückrufexperte und Partner bei Noerr – sei es aus Kostenspargründen, Angst vor Imageschäden oder einfach Sorglosigkeit: 

 

Thomas Klindt, Produktrückrufexperte von Noerr

Thomas Klindt, Produktrückrufexperte von Noerr

 

Produktrückrufe einfach erst mal lassen – die Strategie kann Manager ins Gefängnis bringen 

Produktrückrufe haben mächtig zugenommen: Für Autos und Arzneimittel, Spielzeug, Kleidung, Haushaltsgegenstände, Elektroartikel oder Medizinprodukte, kurz sämtliche Produktgruppen.

In den USA ermitteln die Behörden, nachdem 13 tödliche Unfälle geschahen und General Motors (GM) 1,6 Millionen Fahrzeuge zurück gerufen hat. Denn: Möglicherweise fahren die Top-Manager von GM ein hohes persönliches Risiko. Geht es doch um die Frage, ob sich Geschäftsführer und Vorstände strafbar machen, wenn sie Produktrückrufe zu spät oder sogar überhaupt nie starten.

In der Tat ist dieses Risiko Realität – und kein erfundenes Hirngespinst: Gerade die deutsche Wirtschaft erinnert sich noch an das aufrüttelnde Erdal-Lederspray-Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1990: Damals wurden mehrere Geschäftsführer bestraft, die trotz Kenntnis eines – nicht zu leugnenden, aber unerwarteten – toxischen Risikos eines Leder-Imprägniersprays diese Sprayformulierung zwar weiteren internen Testreihen unterworfen. Aber zu keiner Zeit hatten sie einen externen Produktrückruf ausgerufen.

 

Bestrafung wegen Vorsatztat – plus Verbot, als Geschäftsführer weiter zu arbeiten

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestrafte die Geschäftsführer deshalb nicht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern sogar wegen vorsätzlicher Vergiftung – und damit insgesamt als Vorsatztat. Und das zwingt die Richter zu drastisch höheren Strafen – selbst wenn diese auf Bewährung ausgesetzt sein sollten. Ausserdem sperrt die deutsche Gewerbeordnung die Geschäftsführer in solchen Fällen wegen Unzuverlässigkeit für jede zukünftige Geschäftsführertätigkeit.

 

Minenfeld persönlicher Haftung

Denn strafbar kann man sich nicht nur machen, wenn man aktiv etwas Falsches, Verbotenes tut,  sondern wenn man gar nichts tut – aber eben dazu verpflichtet gewesen wäre. Weil man eine sogenannte Garantenstellung hat. Und die hat eben derjenige, der Produkte herstellt, die ein Sicherheitsrisiko für die Verwender darstellen. Bleiben Manager also untätig, obwohl sie um ein Produktrisiko wissen, laufen sie über ein Minenfeld persönlicher Haftung.

Wenn also im GM-Fall die US-Behörden aufgrund eines solchen Anfangsverdachts ermitteln, sollte man dies nicht als ein weiteres Beispiel typisch US-amerikanischer Überstrenge einordnen. Unternehmensinternes Wissen darf in solchen Fällen den kosumenten nicht verschwiegen werden, auch nicht in Deutschland oder sonstwo.

 

Pflichtt zum Selbstanschwärzen bei der eigenen Überwachungsbehörde

Manager sollten sich in solchen Fällen um ein zweites, ebenso verstecktes Risiko kümmern: In vielen Produktgattungen ordnet das Gesetz mittlerweile eine sogenannte Notifikationspflicht an. Gemeint ist damit die Selbstanschwärzung des Unternehmens gegenüber seiner Überwachungsbehörde, sobald es von einem ausgelieferten Produktrisiko erfährt. Mit der Notifikation soll der Behörde auf den Plan gerufen werden, um weitere Gefahrabwendungsmassnahmen des Unternehmens zu monitoren.

Fast überall drohen Bußgelder, wenn Unternehmen sich nicht selbst den Behörden stellen, aber die Behörde später aber auf anderem Wege von der Sache Wind bekommen. Auch wer sich zu spät bei der Behörde meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, riskiert hohe Bußgelder – was insbesondere in den USA ein signifikantes Risiko darstellt.

 

Fazit:

Es gibt nur eine Konsequenz: Hat eine Firma Hinweise auf Produktrisiken, muss sie diese schnell, lückenlos und umfassend aufklären. Am Ende der Aufklärung steht die Erkenntnis, ob sich der böse Anfangsverdacht bestätigt oder nicht. Wenn ja, heißt es gegensteuern und einen Rückruf starten. Darauf zu hoffen, dass es schon gut gehen wird, wäre der erste Schritt vors Strafgericht.

 

 

Fünf Do’s and Dont’s für Top-Manager:

1. Immer den Sachverhalt schonungslos aufklären: welche Produkte, welche Charge, welche Kunden, welche Vertriebsregionen, welches Problem, welche Lösung? Indianer kennen keinen Schmerz.

 

2. Klären: Welche Behörden muss ich laut Gesetz informieren und in welchen Staaten? Late notifying kann teuer werden.

 

3. Klären: Wer weiss schon davon? Wer weiss nur Gerüchte? Wer sollte dringend davon wissen (Mitarbeiter, Kunden, Shareholder, Wettbewerber, Branchenverbände, NGOs undsoweiter)? Man kann nicht nicht kommunizieren.

 

4. Verantwortlichkeit festlegen: Wer beobachtet die Social-Media-Kanäle? Und wer reagiert? Twitter abschalten gelingt selten unauffällig.

 

5. Warnung vor Checklisten: Produktrückrufe sind Massarbeit, wie eine Operation am offenen Gehirn. Da schaut man auch nicht ins Anatomiebuch.

 

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