Ein Teller Königslachs mit Barbara Bittmann – und wie sehr die Firmen gerade ihre Gehälter für die Betriebsräte nervös machen

Barbara Bittmann, Partnerin bei CMS

 Nach längerer Zeit gab es ein Wiedersehen mit Barbara Bittmann, Partnerin der Top-Kanzlei CMS und spezialisiert auf Arbeitsrecht. Fast hätten wir uns verfehlt, denn zuerst hatte mich die Dame am Eingang des Restaurants Monkeys West wieder weggeschickt. Nein, Dr. Bittmann sei nicht da, ich solle doch nebenan im Bistro im Monkeys South nachfragen. Gesagt getan: Doch meine Nachfrage nach Frau Dr. Bittmann war auch da erfolglos: Herr Dr. Bittmann sei nicht da und ein Tisch sei auch nicht reserviert, bedauerte man. Ein Dr. kann wohl nur ein Mann sein. Doch zumindest fragte man nochmal nach im Monkeys West, nach Dr. Bittmann – und siehe da, die Juristen saß schon längst dort und wundertse sich, wo ich blieb.
Schade auch, dass gerade so junge Frauen wie jene am Empfang des Lokals noch so tiefe Vorurteile gegenüber Frauen in sich tragen.

 

 

 Hin wie her, was Barbara Bittmann ansonsten gerade gleich für etliche Firmenkunden auf Trab hält, ist diese Problematik: Was darf ein Unternehmen einem Betriebsrat zahlen – und was nicht. Bemerkenswert: Es sind jedoch seltener die Vorstände und Geschäftsführer, die diese Frage beunruhigt, sondern vielmehr die Compliance Abteilungen. „Viele Unternehmen sind inzwischen sehr sensibilisiert und fragen bei mir nach, ob und unter welchen Voraussetzungen welche Zahlungen an Betriebsräte zulässig sind“, erzählt Bittmann. Denn: Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind Zahlungen, die Betriebsräte wegen ihres Amtes erhalten und nicht als Aufwendungsersatz gerechtfertigt werden können, unzulässig: Dazu zählen allen voran Funktionszulagen, Sitzungsgelder, verbesserte Konditionen bei der Reisekostenabrechnung, bei Arbeitgeberdarlehen oder Werkswohnungen undsoweiter. Kurz: Sie sind ein NoGo.

Und was noch? Gehaltserhöhungen mit Blick auf die Kenntnisse, die jemand als Betriebsratsmitglied erworben hat wie besondere Herausforderungen oder die Verantwortung etwa des Vorsitzenden, sind  ebenfalls unzulässig.

Warum? „Weil das Betriebsratsamt zuerst einmal ein ein unentgeltliches Ehrenamt ist“, ordnet Bittmann ein. So steht es im Gesetz. „Das mag man beklagen. Aber nicht jede Aufbesserung des Gehalts passiert in der Absicht, sich die Betriebsräte gewogen zu halten.“

Verblüffend ist das Argument, dass gerade die Arbeitgeber dann zu Felde führen: „Gerade in Großunternehmen gleicht die Arbeit von Betriebsräten häufig der von Managern.“ Doch das Argument ist genaugenommen kompletter Unfug: „Der Gesetzgeber will aber nicht die Professionalisierung und Kommerzialisierung des Betriebsratsamtes“, erklärt die Juristin.

Dumm nur: „Mit der Wirklichkeit in vielen Unternehmen hat das nichts zu tun. Doch gerade deshalb packen jetzt auch viele Firmen das heiße Eisen jetzt an“, schildert Bittmann.

Ob der Fall Opel damit zu tun hat? Dazu mag sich die Arbeitsrechtlerin lieber nicht äußern.

Aber „generell ist es so, dass die pauschale Abgeltung von Mehrarbeit, Reisezeiten oder Rufbereitschaft im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist.“

Die Grundregel sei ja auch ganz einfach: Im Regelfall soll ein Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit durchführen. Gleitzeit eingeschlossen.

Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen in einer Frist von einem Monat unmöglich ist, soll ein Ausgleich erfolgen – aber in erster Linie in Form von Freizeit. Ist ein Betriebsrat außerhalb der Arbeitszeit für sein Amt tätig, muss die Firma dafür Freizeitausgleich geben. Und nur wenn das aus betrieblichen Gründen und binnen Monatsfrist nicht funktioniert, hat ein Betriebsrat Anspruch darauf, dass er ausbezahlt wird. So will es das Gesetz. Bittmann: „Hiervon können Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einmal  einvernehmlich abweichen. Denn Sinn und Zweck des Vorrangs des Freizeitausgleichs ist es eben auch, zu verhindern, dass Betriebsratsmitglieder entgegen dem Ehrenamtsprinzip durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Ansprüche erwerben.“

Im Klartext: Der Betriebsratsposten ist als Ehrenamt  tatsächlich eine Ehre und nur die. Weil die anderen Arbeitnehmer gerade diesem Kollegen das entsprechende vertrauen ausgesprochen haben mit ihrer Wahl. Und nicht, damit ein einzelner besser geschützt ist vor Kündigungen oder er auch mal ein Scherflein zusätzlich in Sicherheit bringen kann.

Es ist die vornehmste Aufgabe eines Betriebsrats, sich für die Belange der Belegschaft einzusetzen. Punkt. „Und gut is“, wie man im Rheinland sagt.

 

   Als Vorspeise hatten wir getrüffelte Fasanen-Essenz, als Hauptgang hatte ich Königslachs mit Jacobsmuscheln und Hummer-Ravioli (sehr lecker!).
 

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Alle Kommentare [1]

  1. In diesem Thema schlummert in der Tat eine ganze Menge Sprengstoff:
    Auch wenn es für eine strafbare Untreue der Verantwortlichen in aller Regel wegen der besonders strengen Anforderungen des Strafrechts nicht reicht. Für einen gesellschaftsrechtlichen Organhaftungsanpruch nach § 93 Absatz 2 Aktiengesetz gegen das verantwortliche Vorstandsmitglied oder nach § 43 Absatz 2 GmbH Gesetz gegen den verantwortlichen Geschäftsführer sind die Anforderungen deutlich schneller erreicht. Wer seinen Betriebsrat durch überhöhte Vergütungen „kauft“, läuft also nicht nur Gefahr, seinen Job zu verlieren, sondern auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.