Zu Dir oder zu mir? Spitzfindige BFH-Richter kennen die Antwort genau

Durch manches Urteil sorgen die obersten Steuerrichter dafür, dass die Rechtsprechung für Bürger garantiert nicht nachvollziehbar sind. Auch wenn sie ganz sicher logisch und juristisch korrekt sein sollten. Fragt sich nur, welche Aufgabe das Recht hat: sich selbst zu genügen oder für die Bürger da zu sein. Im konkreten Fall war eine Versicherungsangestellte in der misslichen Lage, in einer anderen Stadt arbeiten zu müssen als der ihres Familienwohnsitzes. Also fuhr und flog sie an den Wochenenden nach Hause und wollte die Familienheimfahrten steuerlich geltend machen. So weit so verstehbar und vom Finanzamt meist auch als Familienheimfahrt bei den Werbungskosten akzeptiert.

Als der Frau dann aber die Fahrerei zu viel wurde – vielleicht musste sie auch einfach Freitagsabends viel länger arbeiten als ihr Mann – nahm der Gatte die Strecke galanterweise auf sich und fuhr übers Wochenende zu ihr. Die Fahrtkosten sind fürs Familienportemonnaie dabei wohl auch gleich hoch.

Doch so simpel mögen die Richter des VI. Senats vom Bundesfinanzhof – Professor Dr. Kanzler, Dr. Bergkemper, Dr. Schneider, Dr. Geserich und Dr. Schwenke* – die Sache nicht sehen. Diese Partner-Fahrten in die andere Richtung sind laut Bundesfinanzhof-Beschluss eben nicht absetzbar. Strecke ist nicht gleich Strecke. Die Strecke darf nur von der richtige Person – dem Pendler – zurück gelegt und abgesetzt werden. Obwohl´s unterm Strich im Familienportemonnai keinen Unterschied macht. Die Fahrt kostet schließlich und muss nur aufgrund der Berufstätigkeit der Frau absolviert werden, ist als beruflich veranlasst. Zumal es die Gesundheit und Arbeitskraft der Frau schonen dürfte, wenn nicht sie einzige aus der Familie ist, die immer die kilometerfressende Pendlerin geben muss – sondern auch ihr Mann gerechterweise mal die Strecke auf sich nimmt.

Doch die Herren Richter trennen fein: „Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten“, schreiben die Münchner Robenträger (Aktenzeichen: BFH Beschluss VI R 15/10). Der Mann habe seine Frau „nicht etwa wegen einer beruflichen Verhinderung der Klägerin, sondern aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten“ besucht. – Ganz so als sei der Job der Ehefrau in einer anderen Stadt auch nur eine private Entscheidung.

Da kommt man schon ins Grübeln: Die Bindung des Pendlers soll – ähnlich wie bei einer Katze –  anscheinend mehr an die Wohnung als Familienwohnsitz als an den Ehegatten bestehen? Ok, ich sehe es ein, das Ehepaar soll sich nicht auf Kosten des Steuerzahlers etwa nach Paris fahren, um sich zu treffen und da ein schickes Wochenende machen. Oder andersherum: Wenn die Kosten für die Fahrt und die Strecke doch dieselbe sind, kann es doch egal sein, wer von beiden Eheleuten die Reisestrapazen auf sich nimmt.

* Warum die Richter auf der offiziellen Seite des Bundesfianzhofs zwar mit allen Titeln aber dafür ohne Vornamen stehen, ist nicht verständlich. So ganz unwichtig ist ihre Funktion und damit sie selbst nicht und bezahlt werden sie auch von Steuergeldern. Einen Grund, sich trotzdem zu verstecken, dürfte es nicht geben.

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*