Arbeitgeber dürfen ihre Leute nicht dauernd per Videokamera überwachen

Egal, ob eine Videokamera den ganzen Tag läuft oder nur ab und zu: Es ist unzulässig, seine Arbeitnehmer ständig zu überwachen. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichnet oder nicht, setzt Mitarbeiter einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck aus, urteilten die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Aktenzeichen7 Sa 1586/09).
Einer 24-jährigen kaufmännischen Angestellten muss ihr Arbeitgeber – ein Unternehmen, das in ganz Deutschland tätig ist – deshalb eine Entschädigung von immerhin 7000 Euro zahlen. Denn: Die Videoüberwachung im Job ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung beziehungsweise eine „schwerwiegende und hartnäckige Verletztung des informellen Selbstbestimmungsrechts“.

Der Einwand des Arbeitgebers, dass die Videoüberwachung aus Sorge um die Mitarbeiter stattgefunden habe, weil es zuvor Übergriffe auf Angestellte gab, zog nicht.
Die Strafzahlung sei nötig, weil sonst die Verletzung der Würde und Ehre des Menschen oft ohne Sanktionen“ bliebe. Nur durch die Entschädigung geschehe eine „Genugtuung des Opfers“.

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