Welchen Schadenersatz muss ein IT-Dienstleister zleisten, wenn sein Kunde seinen Datenbestand verliert und er als IT-Experte daran schuld ist? Nur den Wert einer Festplatte oder alle Kosten, die einem Unternehmen zum Beispiel durch die Wiederherstellung der verlorenen Daten entstehen?Die Antwort: Zum Schadenersatz zählen auch weitere Positionen wie die Wiederherstellungskosten der Daten.Auf dieses praxisrelevante Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) machte gerade Anwalt Jochen Notholt von DLA Piper – eine der Top-Wirtschaftskanzleien in Deutschland – aufmerksam. Das Fazit: Gehen Daten verloren und der IT-Dienstleister hat Schuld daran, so ist es nicht mit dem Ersatz der Festplatte – der Sachkosten – getan. Vielmehr zählen zum Schadenersatz, den er leisten muss, „grundsätzlich auch weitere Positionen wie zum Beispiel die Wiederherstellungskosten der Daten“ (BGH-Aktenzeichen VI ZR 173/07). Im konkreten Fall waren das immerhin 350 000 Euro, die ein Ingenieurbüro aus Hessen als Schadenersatz zugesprochen bekam. Denn in seinen Dateien waren Pläne von Steuerungsanlagen für die Industrie gespeichert, die längere Zeit benötigt werden, um vorhandene Anlagen umzubauen, zu reparieren oder neue Anlagen zu bauen. Die Festplatte des Rechners war unbrauchbar geworden, nachdem der 12-jährige Sohn des Beklagten versucht hatte, ein Computerspiel darauf zu installieren.
Dabei können derlei Schäden noch deutlich höher ausfallen. Peter Bräutigam, Experte für IT-Recht bei der Top-Ten-Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz malt aus: “Schwierig wird es,, wenn – wie so oft – das Rekonstruieren der Daten nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Dann sind für den Wert der gespeicherten Daten nicht nur die Kosten maßgeblich, die für die Rekonstruktion aufgewendet wurden, sondern auch die Kosten für Störungen von Betriebsabläufen. Wenn 100 Mitarbeiter aus diesem Grund zwei Wochen lang nicht arbeiten können, kann das teuer werden.“ Daten sind, so stellt Bräutigam klar, „ein wertvolles Gut und nicht nur die Speichermedien als Datenträger.

Das Urteil des BGH vom 09.12.2008 betrifft wohl einen Extremfall – nicht nur, weil der Sohn des Dienstleisters Zugang zum Rechner des Auftraggebers hatte, sondern auch, weil der Auftraggeber offensichtlich Datenbestand im behaupteten Gesamtwert von € 1.218.058,00 auf nur einer Festplatte ohne jede Datensicherung gespeichert hielt.In den meistens Fällen wäre hier wohl ein erhebliches Mitverschulden des Auftraggebers zu prüfen und nur der Schaden ersatzfähig, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung aufgetreten wäre (Festplattentausch). Deshalb kann nicht oft genug wiederholt werden, dass Datensicherung nicht vernachlässigt werden darf.
Bei dem Urteil des BGH vom 09.12.2008 handelt es sich wohl um einen Extremfall, nicht nur, weil der minderjährige Sohn des Dienstleisters Zugang zum Rechner des Auftraggebers erhielt, sondern auch, weil der Auftraggeber auf seinem Rechner Datenbestände im behaupteten Wert von € 1.218.058,00 gespeichert hielt. Bei ordnungsgemäßer Sicherung auf einem anderen Datenträger wäre nur der Schaden an der Festplatte aufgetreten und ein jahrelanger Prozess vermieden worden. Anwender sollten Datensicherung umso ernster nehmen, je wichtiger ihre Datenbestände für ihr Geschäft sind.
RA Dr. Koch