Der Fall Schramma: Wann ist Aufzeichnen denn erlaubt?

Nicht genug, dass in Köln Gebäude einstürzen und zwei Todesopfer gefordert haben. Nicht genug, dass die Schuldzuweisungen jetzt munter hin und her gehen. Nun ermittelt auch noch die Staatsanwaltschaft gegen den Kölner Oberbürgermeister Fritz Schramma wegen etwas, was in dem Zusammenhang vergleichsweise läppisch wirkt – aber wahrscheinlich gar nicht so selten passiert: Weil Schramma illegal Tonbandaufnahmen von internen Sitzungen zum Einsturz des Kölner Stadtarchivs gemacht haben soll.„Wir verfolgen den Anfangsverdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“, hatte Oberstaatsanwalt Günther Feld gesagt. Weil Schramma zwei Sitzungen des sogenannten Koordinierungsstabes zum Archiv-Einsturz illegal mitgeschnitten haben soll. Schramma sagte zwar, das Aufnahmegerät sei für jeden sichtbar gewesen. Und die Aufnahmen seien nicht mal mehr verwertet, sondern nur gelöscht worden anschließend. Doch einige Sitzungsteilnehmer fühlten sich wohl hintergangen.
Strafrechtler Christian Pelz von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer stellt für den „Management-Blog“ klar, was Sache ist – und was Fritz Schramma hätte tun müssen, um mit seinen Tonbandaufzeichungen auf der sicheren Seite zu sein:
„Nach Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs ist es verboten, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf Tonträger aufzunehmen. Im Kölner Fall waren es interne Sitzungen, die sind nicht öffentlich, so dass Aufnahmen grundsätzlich nicht erlaubt sind.“
Was hätte Schramm also tun müssen, ?
Anwalt Christian Pelz: „Er hätte etwa allen sagen müssen, dass er die Beiträge zu Protokollierungszwecken aufnimmt. Oder er hätte das Aufnahmegerät für alle sichtbar so platziert, so dass jeder Teilnehmer erkennen konnte, dass alles Gesagte aufgenommen wird.
War beides nicht der Fall und erfolgte die Aufnahme ohne Wissen der Teilnehmer, heimlich, so wäre dies strafbar. Vor allem: Allein die Tatsache, dass der Mitschnitt heimlich geschah, ist strafbar. Ganz egal, ob diese Aufnahme dann irgendwie verwendet wurde oder nicht. Für die Strafbarkeit ist es egal, ob damit ein berechtigter Zweck wie das richtige und vollständige Protokollieren der Beiträge verfolgt wurde.“
Und wenn Schramma wirklich nur den Protokollführer unterstützen wollte mit seiner Aufnahme-Aktion?
Strafrechtsexperte Christian Pelz erklärt: „Diese Gesichtspunkte sind nur eventuell für die Frage wichtig, ob die Staatsanwaltschaft ein Interesse an der Strafverfolgung bejaht oder – nach dem Ermessen, das ihr zusteht – von der Verfolgung der Tat absieht.“ Immerhin.

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