{"id":681945,"date":"2023-04-14T06:00:50","date_gmt":"2023-04-14T04:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=681945"},"modified":"2023-04-15T01:01:21","modified_gmt":"2023-04-14T23:01:21","slug":"buchauszug-hansjoerg-haack-und-lutz-boettger-patientenrechte-und-behandlungsfehler-recht-bekommen-und-durchsetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2023\/04\/14\/buchauszug-hansjoerg-haack-und-lutz-boettger-patientenrechte-und-behandlungsfehler-recht-bekommen-und-durchsetzen\/","title":{"rendered":"Buchauszug Hansj\u00f6rg Haack und Lutz B\u00f6ttger: &#8222;Patientenrechte und Behandlungsfehler. Recht bekommen und durchsetzen&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Buchauszug\u00a0Hansj\u00f6rg Haack und Lutz B\u00f6ttger: &#8222;Patientenrechte und Behandlungsfehler.\u00a0Recht bekommen und durchsetzen&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_682051\" style=\"width: 660px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-682051\" class=\"size-full wp-image-682051\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2023\/03\/boettger.haack_.jpg\" alt=\"\" width=\"650\" height=\"434\" \/><p id=\"caption-attachment-682051\" class=\"wp-caption-text\">Lutz B\u00f6ttger (l.) und Hansj\u00f6rg Haack (Foto: Privat)<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die verschiedenen Arten von Behandlungsfehlern<\/strong><\/p>\n<p>Entsprechend den verschiedenen Stadien, die eine \u00e4rztliche Behandlung durchl\u00e4uft, wird auch nach verschiedenen Arten von Behandlungsfehlern unterschieden. Am Anfang einer Behandlung steht stets die Anamneseerhebung. Wird die Anamnese nicht vollst\u00e4ndig erhoben, weil die Krankengeschichte oder Vorerkrankungen nicht abgefragt werden, hat dies h\u00e4ufig eine unzureichende oder unterlassene Befunderhebung zur Folge. Dies hat h\u00e4ufig eine falsche Diagnose zur Folge. Im Anschluss an die Diagnose erfolgt die Therapie. Hierbei passieren am h\u00e4ufigsten Behandlungsfehler, wenn zum Beispiel eine Operation fehlerhaft durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann es auch nach einer \u00fcberstandenen Behandlung noch zu Fehlern kommen, wenn sich zum Beispiel der Patient im Krankenhaus mit Keimen infiziert oder beim Duschen nicht ausreichend von der Pflegekraft gest\u00fctzt wird, sodass er st\u00fcrzt und sich hierbei weitere Verletzungen zuzieht. Diese Behandlungsfehler werden unter dem Oberbegriff \u201eOrganisationsfehler\u201c zusammengefasst.<\/p>\n<p>Eine weitere Unterscheidung fragt danach, ob es sich um einen einfachen oder um einen groben Behandlungsfehler handelt. Diese Unterscheidung ist f\u00fcr den Patienten von enormer Bedeutung. Grunds\u00e4tzlich muss der Patient f\u00fcr die erfolgreiche Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche nicht nur das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweisen, sondern dar\u00fcber hinaus auch die Kausalit\u00e4t, also die Urs\u00e4chlichkeit zwischen dem Behandlungsfehler und seinem Gesundheitsschaden.<\/p>\n<p>Der Patient muss also das Gericht davon \u00fcberzeugen, dass sein Gesundheitsschaden unmittelbar auf den von ihm bereits bewiesenen Behandlungsfehler zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Diese Beweisf\u00fchrung ist, nachdem der Beweis eines Behandlungsfehlers bereits\u00a0 schwierig ist, f\u00fcr den Patient h\u00e4ufig nicht zu erbringen, da auch andere Einfl\u00fcsse, zum Beispiel fr\u00fchere Erkrankungen, zu dem Gesundheitsschaden gef\u00fchrt haben k\u00f6nnen. In dieser Situation hilft dem Patienten, wenn das Gericht einen groben Behandlungsfehler festgestellt hat. Ein grober Behandlungsfehler ist ein schwerwiegender Behandlungsfehler, der dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.<\/p>\n<p><strong>Definition:<\/strong>\u00a0Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.11.2017 \u2013<br \/>\nVI ZR 173\/17) liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bew\u00e4hrte \u00e4rztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse versto\u00dfen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verst\u00e4ndlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf.\u201c<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen vermutet das Gericht, dass der Gesundheitsschaden des Patienten tats\u00e4chlich auf den groben Behandlungsfehler zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Der Patient muss also diesen Zusammenhang nicht mehr beweisen. Der Arzt kann allerdings das Gegenteil beweisen, also, dass der Gesundheitsschaden nicht urs\u00e4chlich auf den groben Behandlungsfehler zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Diese Beweisf\u00fchrung gelingt dem Arzt aber im Regelfall nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1>1. Die fehlerhafte Diagnose<\/h1>\n<p>Stellt der behandelnde Arzt nach Auswertung der vollst\u00e4ndig erhobenen Befunde (zum Beispiel Laborwerte oder Bildgebung) eine unzutreffende Diagnose, so ist juristisch zwischen einem nicht vorwerfbaren <strong>Diagnose-Irrtum<\/strong> und einem vorwerfbaren<strong> Diagnosefehler<\/strong> zu unterscheiden. Irrt\u00fcmer bei der Diagnosestellung kommen in der Praxis nicht selten vor, da die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, sondern auf verschiedene Ursachen hinweisen k\u00f6nnen. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen K\u00f6rpers die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Auspr\u00e4gung aufweisen.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass Diagnoseirrt\u00fcmer, die auf eine Fehlinterpretation der erhobenen Befunde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, nur mit Zur\u00fcckhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden k\u00f6nnen (BGH, Urteil vom 08.07.2003 \u2013VI ZR 304\/02).<\/p>\n<p>Kommt es zu einem nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum, liegt ein Behandlungsfehler in der Regel nicht vor. Die Rechtsprechung hat zum Beispiel in den folgenden F\u00e4llen einen nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum angenommen:<\/p>\n<p>\u2013 Diagnose \u201eVerstopfung\u201c statt \u201eNierenarterienverschluss\u201c vertretbar und nicht fehlerhaft, wenn Ultraschall und R\u00f6ntgenbild der Niere ohne Auff\u00e4lligkeiten waren<\/p>\n<p>\u2013 Gelenkinfekt bei r\u00fcckl\u00e4ufigen Entz\u00fcndungswerten und guter Heilung der Operationswunde verkannt, kein vorwerfbarer Diagnoseirrtum<\/p>\n<p>\u2013 Bandscheibenvorfall wird auf MRT-Aufnahmen vertretbar als Stufenbildung des Wirbelk\u00f6rpers interpretiert<\/p>\n<p>\u2013 Bauchspeicheldr\u00fcsenkrebs verkannt, weil keine bestimmten, f\u00fcr die Krankheit typischen Symptome vorlagen<\/p>\n<p>Kommt es hingegen auf Grundlage der erhobenen Befunde zu einer nicht beziehungsweise nicht mehr vertretbaren Diagnose oder gar zu einer v\u00f6llig unvertretbaren beziehungsweise g\u00e4nzlich unverst\u00e4ndlichen Befundinterpretation, so ist ein Behandlungsfehler beziehungsweise sogar ein grober Behandlungsfehler anzunehmen. Die Rechtsprechung hat zum Beispiel in den folgenden F\u00e4llen unvertretbare beziehungsweise v\u00f6llig unvertretbare Diagnosestellungen angenommen:<\/p>\n<p>\u2013 Herzinfarkt nicht diagnostiziert, obwohl Patient erhebliche Risikofaktoren, eindeutige Symptome und ein auff\u00e4lliges EKG aufgewiesen hat<\/p>\n<p>\u2013 \u00dcbersehen eines eindeutig auf dem R\u00f6ntgenbild erkennbaren Bruchs<\/p>\n<p>\u2013 Trotz deutlicher Anzeichen wird eine bakterielle Infektion verkannt<\/p>\n<h1><\/h1>\n<h1>2. Die unterlassene Befunderhebung, \u00a7 630h Abs. 5 Satz 2 BGB<\/h1>\n<p>Gelangt der behandelnde Arzt zu einer fehlerhaften Diagnose, da er den Patienten unzureichend beziehungsweise unvollst\u00e4ndig untersucht hat, ist nicht von einem Diagnosefehler beziehungsweise -irrtum, sondern von einer unterlassenen Befunderhebung auszugehen. Dem Arzt ist dann nicht die fehlerhafte beziehungsweise irrt\u00fcmliche Interpretation der erhobenen Befunde vorzuwerfen, sondern eine unzureichende und daher fehlerhafte Untersuchung beziehungsweise Diagnostik. Der Arzt h\u00e4tte weitere Untersuchungen durchf\u00fchren m\u00fcssen, bevor er die \u2013 r\u00fcckblickend<\/p>\n<p>\u2013 unzutreffende Diagnose stellt. Die Rechtsprechung hat in den nachfolgenden F\u00e4llen unterlassene Befunderhebungen angenommen:<\/p>\n<p>\u2013 Radiologe erkennt auf CT einen verd\u00e4chtigen Lungenrundherd. Er unterl\u00e4sst es aber, eine sofortige feingewebliche Untersuchung zu veranlassen, um sicher abzukl\u00e4ren beziehungsweise auszuschlie\u00dfen, ob es sich um Krebs handelt<\/p>\n<p>\u2013 Bei dem Verdacht auf eine Blinddarmentz\u00fcndung wird eine Ultraschallschall- oder eine CT-Untersuchung unterlassen<\/p>\n<p>\u2013 Unterlassene r\u00f6ntgenologische Untersuchung der Hand nach einem Sturz<\/p>\n<p>\u2013 Unterlassene CT- oder MRT-Untersuchung bei Schlaganfallsymptomatik<\/p>\n<p>Die Besonderheit bei der Annahme einer unterlassenen Befunderhebung ist, dass der Patient \u2013 wie bei Vorliegen eines groben Behandlungs- oder groben Diagnosefehlers \u2013 in den Genuss einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Urs\u00e4chlichkeit des Behandlungsfehlers f\u00fcr den eingetretenen Gesundheitsschaden kommt, wenn er zus\u00e4tzlich beweisen kann, dass der hinzugedachte unterlassene Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt h\u00e4tte und eine Nichtreaktion auf diesen hypothetischen Befund grob fehlerhaft gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ein Diagnoseirrtum ist in der Regel kein Behandlungsfehler!<\/strong><\/p>\n<p>War die Diagnose r\u00fcckblickend zwar falsch aber in der Behandlungssituation vertretbar, liegt in der Regel kein Behandlungsfehler vor.<\/p>\n<p>Ist aufgrund der aktenkundigen Erkenntnisse aus der weiteren Behandlung bekannt, dass der Patient tats\u00e4chlich einen Schlaganfall erlitten hat und lagen bereits fr\u00fchzeitig wegweisende Symptome vor, die eine fr\u00fchzeitigere Bildgebung des Sch\u00e4dels erforderlich gemacht h\u00e4tten, ist durchaus denkbar, dass ein Sachverst\u00e4ndiger zu der Wertung gelangen wird, dass eine hypothetisch fr\u00fchzeitigere CT-Untersuchung einen entsprechenden Befund gezeigt h\u00e4tte und eine hypothetische Nichtreaktion als grob behandlungsfehlerhaft gewertet werden m\u00fcsste.<br \/>\nDann k\u00e4me der Patient in den Genuss der Beweislastumkehr und der Prozess k\u00f6nnte mit hoher Wahrscheinlichkeit gewonnen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1>3. Therapiefehler<\/h1>\n<p>Erfolgt eine Behandlung nicht nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst, wird von einem Therapiefehler gesprochen. Da es f\u00fcr die meisten Krankheiten mehrere Behandlungsmethoden gibt, hat der Arzt grunds\u00e4tzlich ein Wahlrecht welche Therapie er anwendet. Dieses Beurteilungsermessen des Arztes wird \u201eTherapiefreiheit\u201c genannt. Der Arzt kann also entscheiden, welche Therapie ihm f\u00fcr den Patienten am besten geeignet erscheint, solange er eine Therapie anwendet, die dem Facharztstandard gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Beispiel f\u00fcr die Therapiefreiheit bei Fersensporn:<br \/>\nLeidet der Patient zum Beispiel an einem Fersensporn kann der Arzt unter den verschiedensten Therapien w\u00e4hlen: Dehn\u00fcbungen, Akupunktur, Physiotherapie, Einlegesohlen, Sto\u00dfwellentherapie oder operative Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Es ist selbstverst\u00e4ndlich, dass die Therapiefreiheit des Arztes nicht grenzenlos ist. Wie bereits bei der Definition des Behandlungsfehlers gezeigt, muss die vom Arzt gew\u00e4hlte Therapie den zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten Standards entsprechen. Im Zweifel, wenn es zum Streit \u00fcber die gew\u00e4hlte Therapie kommt, entscheiden medizinische Sachverst\u00e4ndige dar\u00fcber, ob die gew\u00e4hlte Therapie dem Facharztstandard entspricht. Sie k\u00f6nnen sich hierbei meist auf Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer oder auf Leitlinien, die von Facharztverb\u00e4nden herausgegeben werden, st\u00fctzen. Dabei sind die Richtlinien der Bundes\u00e4rztekammer, zum Beispiel die Richtlinie zur Transplantationsmedizin, stets verbindlich. Demgegen\u00fcber stellen die Leitlinien nur Handlungsempfehlungen dar, von denen in begr\u00fcndeten F\u00e4llen abgewichen werden kann oder sogar muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Rahmen der Therapiefreiheit kann der Arzt zwischen verschiedenen<br \/>\nBehandlungsmethoden frei w\u00e4hlen. Dies gilt aber nur dann, wenn die<br \/>\nMethoden in Bezug auf Heilungsaussichten, Eingriffsbelastung und<br \/>\nSchadensrisiken im Wesentlichen als gleichwertig anzusehen sind. In<br \/>\ndiesen F\u00e4llen kann der Arzt die Therapie w\u00e4hlen, die er am besten<br \/>\nbeherrscht.<\/p>\n<p><strong>Beispiel f\u00fcr echte Behandlungsalternative:<\/strong><\/p>\n<p>Besteht die echte Behandlungsalternative einer langwierigen konservative<br \/>\nBehandlung im Gegensatz zu einem operativen Eingriff, muss der Arzt<br \/>\nden Patienten entsprechend aufkl\u00e4ren, ihm die Vor- und Nachteile von<br \/>\nkonservativer und operativer Behandlung erl\u00e4utern und hierbei auf die<br \/>\njeweiligen Heilungsaussichten und vor allem Schadensrisiken hinweisen.<br \/>\nDanach entscheidet dann der Patient \u00fcber die Behandlungsmethode.<br \/>\nIm Rahmen der Therapiefreiheit muss der Arzt eine Behandlungsmethode<br \/>\nw\u00e4hlen, die dem aktuellen Stand der Medizin entspricht. Dies<br \/>\nbedeutet aber nicht, dass der Patient einen Anspruch darauf hat, stets<br \/>\nnach den modernsten Therapieverfahren oder beispielsweise mit den<br \/>\nneuesten Diagnoseger\u00e4ten behandelt zu werden. Sofern es sich um<br \/>\nbew\u00e4hrte Therapieverfahren oder Diagnoseger\u00e4te handelt, muss der Arzt<br \/>\nnoch nicht einmal darauf hinweisen, dass es modernere Verfahren oder<br \/>\nGer\u00e4te gibt.<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/imageservice.azureedge.net\/api\/getimage?productId=33170005&amp;width=260&amp;format=webp\" alt=\"Abbildung von Haack \/ B\u00f6ttger | Patientenrechte und Behandlungsfehler | 2. Auflage | 2022 | beck-shop.de\" \/><\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.beck-shop.de\/haack-boettger-patientenrechte-behandlungsfehler\/product\/33170005\">Hansj\u00f6rg Haack und Lutz B\u00f6ttger: &#8222;Patientenrechte und Behandlungsfehler. Recht bekommen und durchsetzen&#8220;\u00a024,90, 198 Seiten, Beck Verlag<\/a><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Therapiefehler sind von der Rechtsprechung etwa in folgenden F\u00e4llen<br \/>\nanerkannt worden:<\/p>\n<p>\u2013 Bei Verdacht auf eine akute Blinddarmentz\u00fcndung darf die Operation<br \/>\nnicht unn\u00f6tig hinausgez\u00f6gert werden, ansonsten liegt ein Therapiefehler<br \/>\nvor.<\/p>\n<p>\u2013 Ist das CTG bei einer Entbindung nicht nur kurzfristig pathologisch,<br \/>\nliegt ein Therapiefehler vor, wenn nicht unverz\u00fcglich ein Kaiserschnitt<br \/>\n(sectio) durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>\u2013 Therapiefehlerhaft ist es, einen Patienten trotz nicht nachlassender<br \/>\nBeschwerdesymptomatik und ohne eine \u00dcberpr\u00fcfung der klinischen<br \/>\nAuff\u00e4lligkeiten und Laborwerte aus der station\u00e4ren Behandlung zu<br \/>\nentlassen.<\/p>\n<p>\u2013 Wird beim Einsatz einer H\u00fcftgelenksprothese ein zu gro\u00dfer Endo-<br \/>\nProthesenschaft gew\u00e4hlt, der zu einer Sprengung des Femurschafts<br \/>\nf\u00fchrt, so liegt hierin ein Therapiefehler.<\/p>\n<p>\u2013 Ebenso liegt ein Therapiefehler vor, wenn der Arzt bei einer H\u00fcft-OP<br \/>\nSpongiosaschrauben zu tief einbringt und nicht die Lage der Schrauben<br \/>\nim H\u00fcftkopf \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Holen Sie sich eine zweite Meinung ein und fragen Sie nach, wieviel Erfahrung das Krankenhaus mit dem konkreten Eingriff hat! Gerade bei gr\u00f6\u00dferen Eingriffen, wie zum Beispiel komplizierten Operationen, sollte der Patient sich daher vor Durchf\u00fchrung des Eingriffs eine zweite Meinung einholen und sich insbesondere auch dar\u00fcber informieren, ob das Krankenhaus in diesem Fachbereich \u00fcber ausreichend Erfahrung und eine spezielle Abteilung verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>\u2013 Therapiefehlerhaft ist es, wenn der Zahnarzt nach einer Karies- oder Parodontalbehandlung die Br\u00fccke sogleich dauerhaft einsetzt.<\/p>\n<p>\u2013 Einen Therapiefehler stellt es schlie\u00dflich dar, wenn bei einer \u00dcberkronung der Z\u00e4hne die geschliffene Zahnsubstanz nicht vollst\u00e4ndig von der k\u00fcnstlichen Krone abgedeckt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Exkurs: Ein klassischer Therapiefehler ist das Auftreten von Druckgeschw\u00fcren (Dekubitus). Im Krankenhausalltag kommen Dekubiti, die bei bettl\u00e4gerigen Patienten bei fehlerhafter Lagerung entstehen, leider recht h\u00e4ufig vor. Je nach Schweregrad und Gr\u00f6\u00dfe des Druckgeschw\u00fcres werden die Dekubiti in Grad 1\u20134 eingeteilt. Ganz wichtig ist, dass insbesondere bei Risikopatienten, dies sind zum Beispiel Diabetiker oder Menschen mit hohem Blutdruck, eine Dekubitusprophylaxe durchgef\u00fchrt wird. \u00dcber die Dekubitusprophylaxe, zu der beispielsweise sorgf\u00e4ltige Hautpflege, Mobilisation, Lagerungswechsel im Abstand von 2\u20133 Stunden, Einsatz von Weichlagerungsmatratzen und Kissen geh\u00f6ren, muss die Dokumentation genau Aufschluss geben. Fehlt es hieran, indiziert dies nach der Rechtsprechung einen Therapiefehler.<\/p>\n<p>Eine Unterart des Therapiefehlers ist das sogenannte \u00dcbernahmeverschulden. Hierunter werden verschiedene F\u00e4lle erfasst, die mit der Frage in Zusammenhang stehen, ob der Arzt oder das Krankenhaus tats\u00e4chlich geeignet sind, den Patienten zu behandeln oder ob der Patient nicht vielmehr an einen Spezialisten weiter zu verweisen ist.<\/p>\n<p>Vor Beginn jeder Behandlung muss der Arzt pr\u00fcfen, ob er die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse hat und \u00fcber die f\u00fcr die konkrete Behandlung notwendigen technisch-apparativen Ausstattungen verf\u00fcgt. Erkennt der Arzt, dass der konkrete Fall \u00fcber seine Fachgrenzen und F\u00e4higkeiten hinausgeht, muss er den Patienten an einen Spezialisten oder ein spezialisiertes Krankenhaus verweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>4. Organisationsfehler<\/strong><\/p>\n<p>Krankenh\u00e4user aber auch Arztpraxen m\u00fcssen gew\u00e4hrleisten, dass sie mit dem vorhandenen \u00e4rztlichen und nicht\u00e4rztlichen Personal und funktionst\u00fcchtigen medizinischen Ger\u00e4ten ihre Aufgabe nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse erf\u00fcllen. Sie schulden somit eine funktionierende Organisation. Hierzu geh\u00f6rt, dass ausreichend qualifizierte \u00c4rzte, aber auch fachlich einwandfrei geschultes Hilfspersonal vorhanden ist.<\/p>\n<p>Die medizinischen Ger\u00e4te m\u00fcssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und vor allem funktionst\u00fcchtig sein. Zur Organisation von Arztpraxis und Krankenhaus\u00a0 geh\u00f6rt ferner, dass die jeweiligen Abl\u00e4ufe aufeinander abgestimmt sind, also zum Beispiel die Abstimmung zwischen Arzt und Krankenschwester.<\/p>\n<p>Zu den <strong>am h\u00e4ufigsten auftretenden Organisationsfehlern<\/strong> z\u00e4hlen mittlerweile<br \/>\ndie <strong>Krankenhaus-Keime<\/strong> und die hieraus resultierenden Infektionen. Man spricht hier von sogenannten \u201eNosokomialen Infektionen\u201c, worunter verstanden wird, dass sich Patienten im Krankenhaus mit Bakterien oder Viren infizieren. Besonders problematisch sind hier die MRSA-Keime, da sie multiresistent sind und viele Antibiotika nicht mehr gegen sie wirken. Gerade bei \u00e4lteren oder geschw\u00e4chten Patienten f\u00fchren Keiminfektionen nicht selten zu Todesf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Nach einer Hochrechnung des Robert-Koch-Institutes und des Europ\u00e4ischen Zentrums f\u00fcr die Pr\u00e4vention und Kontrolle von Krankheiten wird gesch\u00e4tzt, dass j\u00e4hrlich 400.000 600.000 Menschen in Deutschland an nosokomialen Infektionen erkranken. Ferner wird davon ausgegangen, dass es in diesem Bereich zu 10.000\u201315.000 Todesf\u00e4llen pro Jahr in Deutschland kommt.<br \/>\nNach der bisherigen Rechtsprechung war es f\u00fcr Patienten schwierig, den Nachweis zu f\u00fchren, dass sich die Keiminfektion im Krankenhaus oder in der Arztpraxis ereignet hat. Der Patient muss grunds\u00e4tzlich den Behandlungsfehler und die Urs\u00e4chlichkeit des Behandlungsfehlers f\u00fcr den Schadenseintritt darlegen und notfalls auch beweisen, soweit die Gegenseite dies \u2013 was regelm\u00e4\u00dfig erfolgt \u2013 bestreitet. F\u00fcr Keiminfektionen oder Hygieneverst\u00f6\u00dfe bedeutete dies, dass der Patient die Keiminfektion im Krankenhaus oder in der Arztpraxis beweisen musste.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der bisherigen Rechtsprechung kam dem Patienten lediglich eine Beweislastumkehr zugute, die unter dem Stichwort \u201ehygienisch beherrschbarer Bereich\u201c diskutiert wurde. Erfasst wurden hiervon F\u00e4lle, in denen zum Beispiel eine infizierte Arzthelferin bei der Operation mitwirkte oder ein Tubus verwandt wurde, der nachweisbar infiziert war. In diesen F\u00e4llen musste der Patient beweisen, dass die Arzthelferin beziehungsweise der Tubus infiziert war. Der \u201ehygienisch beherrschbare<br \/>\nBereich\u201c wurde somit dann angenommen, wenn sich das Risiko, dass sich beim Patienten verwirklicht, aus einem Bereich stammte, dessen Gefahren \u00e4rztlicherseit\u00a0 objektiv voll ausgeschlossen werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Letztendlich war mit dieser Beweislastumkehr dem Patienten aber alles andere als geholfen: Wer kann schon beweisen, dass eine Arzthelferin oder ein bei der OP verwandter Tubus infiziert war?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Schwierigkeit hat im Jahr 2016 auch die Rechtsprechung gesehen und entsprechend reagiert. Seitdem gilt der Grundsatz, dass der Patient bei einer Keiminfektion im Krankenhaus oder in der Arztpraxis nur konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Hygieneversto\u00df vortragen und beweisen muss. Gelingt ihm dies, muss das Krankenhaus beziehungsweise der Arzt beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen haben, um das Risiko beziehungsweise dessen Realisierung zu vermeiden.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 630h Abs. 1 BGB wird ein Fehler des Behandelnden vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das f\u00fcr den Behandelnden voll beherrschbar war und zur Verletzung des K\u00f6rpers des Patienten gef\u00fchrt hat (voll-beherrschbares Risiko). Die Behandlungsseite muss dann darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hat, um die Realisierung des Risikos zu vermeiden. Die Behandlungsseite hat dann<br \/>\ndie Vermutung der objektiven Pflichtwidrigkeit sowie des Verschuldens zu widerlegen. Diese Beweislastumkehr betrifft ausdr\u00fccklich nicht die\u00a0 Urs\u00e4chlichkeit zwischen dem Fehler und dem Schaden des Patienten (vergleiche BGH, Urteil vom 28.8.2018 \u2013 VI ZR 509\/17).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Patient selbst Tr\u00e4ger des Keims war oder der Keim durch einen Besucher \u00fcbertragen wurde, verbleibt es bei der Beweislast des Patienten f\u00fcr den Hygienefehler und das Verschulden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Den Krankenhaustr\u00e4ger beziehungsweise den Arzt trifft jedoch dann eine sekund\u00e4re Darlegungs- und Beweislast, wenn der Patient konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Hygieneversto\u00df vorgetragen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Patient darauf hinweist, er sei frisch operiert neben einem Mitpatienten gelegt worden, der unter einer offenen, infizierten Wunde gelitten und sein offenes Knie allen Anwesenden gezeigt habe. Die Behandlerseite muss dann vortragen, welche Ma\u00dfnahmen sie getroffen hat, um eine sachgerechte Organisation und Koordinierung der Behandlungsabl\u00e4ufe und die Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen (interne Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen, Hygienepl\u00e4ne, Arbeitsanweisung und so weiter).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Erst wenn der Behandlungsseite dieser Beweis nicht gelingt und ein grober Behandlungs- beziehungsweise grober Hygienefehler angenommen werden kann, kommt es zu einer Beweislastumkehr im Hinblick auf die Urs\u00e4chlichkeit des Hygienefehlers f\u00fcr den Eintritt des Gesundheitsschadens beziehungsweise der Infektion.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Fall: BGH vom 16.8.2016, Aktenzeichen: -VI ZR 634\/15-: Der Kl\u00e4ger befand sich im beklagten Krankenhaus zur operativen Versorgung seiner Beschwerden im rechten Ellenbogen, sogenannter Tennisarm. Im Anschluss an die Operation wu de der Kl\u00e4ger mit einem Patienten im Zimmer untergebracht, der unter einer offenen, eiternden und mit Keimen infizierten Wunde litt. Zwei Tage sp\u00e4ter wurde der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst bei reizlosen Wohnverh\u00e4ltnissen in die haus\u00e4rztliche Nachsorge entlassen. Aufgrund starker Schmerzen im Bereich des angeschwollenen rechten Ellenbogengelenks und sichtbarer Eiterbildung musste nach zw\u00f6lf Tagen eine Revisions-OP durchgef\u00fchrt werden. Aus der alten Wunde entleerte sich Eiter, ein Abstrich wurde genommen sowie anschlie\u00dfend die Wunde sowie deren Infektion versorgt. Eine Untersuchung des entnommenen Abstrichs ergab eine Wundinfektion mit MRSA, der multisensibel auf Antibiotika reagierte. Der Kl\u00e4ger musste anschlie\u00dfend noch ein drittes und viertes Mal am betroffenen Ellenbogen operiert werden. Er leidet nach wie vor unter Bewegungs- und Funktionseinschr\u00e4nkungen sowie unter Ruhe- und Belastungsschmerz am Ellenbogen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der BGH formulierte hier folgende Grunds\u00e4tze: Zwar muss grunds\u00e4tzlich der Patient alle Tatsachen behaupten, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf einer Einschr\u00e4nkung, wenn die prim\u00e4r darlegungsbelastete Partei, hier:<br \/>\nder Patient, au\u00dferhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs<br \/>\nsteht und ihm eine n\u00e4here Substantiierung nicht m\u00f6glich oder nicht<br \/>\nzumutbar ist, w\u00e4hrend der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen<br \/>\nkennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist,<br \/>\nn\u00e4here Angaben zu machen. Diese Voraussetzungen sah der BGH als<br \/>\ngegeben an, da der Patient konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Hygieneversto\u00df<br \/>\nvorgetragen habe. Er habe insbesondere darauf hingewiesen, dass er<br \/>\nals frisch operierter Patient neben einen Patienten gelegt worden sei, der<br \/>\nunter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich gelitten habe. Dieser Vortrag, so der BGH, gen\u00fcge um eine erweiterte Darlegungslast des Krankenhauses auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><br \/>\nBei station\u00e4ren Krankenhausaufenthalten aber auch bei ambulanten Operationen sollte man stets auf die Einhaltung \u00fcblicher Hygienestandards achten. Wichtig ist, dass sich Arzt und Arzthelferin die H\u00e4nde desinfizieren, gegebenenfalls Schutzkleidung tragen und es zu einer ordentlichen Reinigung des Krankenhauszimmers kommt. Das Robert-<br \/>\nKoch-Institut hat diverse Richtlinien zur Einhaltung von Hygienestandards in den verschiedensten Situationen erlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>INFEKTIONSPR\u00c4VENTION DES ROBERT-KOCH-INSTITUTS (SOGENANNTE<\/strong><br \/>\n<strong>\u201eKRINKO\u201c) BEISPIELSWEISE:<\/strong><\/p>\n<p>\u2013 Pr\u00e4vention postoperativer Infektionen im Operationsgebiet,<\/p>\n<p>\u2013 Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen,<\/p>\n<p>\u2013 Anforderungen der Hygiene beim ambulanten Operieren im Krankenhaus und Praxis.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Abhandlungen, die von der Homepage des Robert-Koch-Instituts heruntergeladen werden k\u00f6nnen, beinhalten konkrete Angaben zu Hygienevoraussetzungen innerhalb der jeweiligen Eingriffe. Ein weiterer Organisationsfehler stellt die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar. Das Krankenhaus oder die Arztpraxis haben Vorsorge zu treffen, dass der Patienten nicht durch andere Personen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis zu Schaden kommt. Das Krankenhaus muss zum Beispiel sicherstellen, dass unbefugte Personen die S\u00e4uglingsstation nicht betreten k\u00f6nnen, um die S\u00e4uglinge zu entwenden oder \u00fcberhaupt an diese heranzukommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Recht h\u00e4ufig sind auch sogenannte <strong>Lagerungssch\u00e4den<\/strong>: Bei durchgef\u00fchrten Bewegungs- und Transportma\u00dfnahmen darf es nicht zu St\u00fcrzen des Patienten kommen. Das Krankenhaus oder die Arztpraxis schuldet dem Patienten bereits aufgrund des Behandlungsvertrages eine sachgerechte pflegerische Betreuung. Die Lagerung des Patienten auf einer Krankenhausliege kann f\u00fcr das Krankenhaus einen \u201evoll beherrschbaren Bereich\u201c darstellen. Kommt es in diesem Bereich zu Verletzungen des Patienten, muss das Krankenhaus darlegen und beweisen, dass alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung des Risikos ergriffen wurden. Gelingt dem Krankenhaus oder der Arztpraxis dieser Entlastungsbeweis nicht, so k\u00f6nnen dem Patienten Schadensersatzanspr\u00fcche zustehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beispiel f\u00fcr einen Sturz in der Dusche<\/strong>:\u00a0Es kommt vor, dass Patienten beim Duschen im Krankenhaus vom Duschstuhl abgleiten und sich hierbei gravierende Verletzungen zuziehen. Ist der Patient noch nicht vollst\u00e4ndig mobilisiert, m\u00fcssen die Pflegekr\u00e4fte beim Duschvorgang behilflich sein und deutlich und eindringlich auf die bestehende Kippgefahr des Duschstuhls hinweisen. Der Patient muss aus diesem Grund dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt werden, sich absolut ruhig zu verhalten und nicht nach einem Handtuch zu greifen. Kommt das Pflegepersonal diesen Verpflichtungen nicht nach und kommt es sodann zu einem Sturz, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Krankenhauses vor, die zu einer Haftung f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Ein weiterer Fall eines Organisationsfehlers ist die unterbliebene beziehungsweise unzureichende Befund\u00fcbermittlung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der behandelnde Arzt sicherzustellen hat, dass der Patient von bedrohlichen Befunden \u2013 und einer gegebenenfalls angeratenen Behandlung \u2013 Kenntnis erh\u00e4lt. Dies gilt auch dann, wenn diese Befunde erst nach dem Ende des Behandlungsvertrages bei dem Arzt eingehen. Unterbleibt eine Information des Patienten \u00fcber einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahmen gibt, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler (vergleiche BGH, Urteil vom 26.06.2018 \u2013 VI ZR 285\/17).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beispiel f\u00fcr den nicht weitergeleiteten Befund:<\/strong> In den entschiedenen Fall hatte die Haus\u00e4rztin des Patienten eine Krankenhauseinweisung wegen Schmerzen im Bein und Fu\u00df ausgestellt. Im Verlauf hatte sich der Patient dann in einem Krankenhaus vorgestellt. Die dortige Untersuchung hatte den Befund eines bedrohlichen b\u00f6sartigen Nervenscheidentumors ergeben. Dieser Befund war der beklagten Haus\u00e4rztin schriftlich mit der Bitte \u00fcbermittelt worden, den Patienten in einem onkologischen Spezialzentrum vorzustellen. Eine Weiterleitung dieses Schreibens oder eine sonstige Information des Patienten durch die Haus\u00e4rztin erfolgte jedoch nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>5. Koordinationsfehler, Arbeitsteilung<\/strong><\/p>\n<p>Eng mit den Organisationsfehlern sind die Koordinationsfehler verbunden, worunter die Haftung infolge von Arbeitsteilung verstanden wird. Bei der medizinischen Behandlung greifen einzelne Arbeitsschritte ineinander, sodass es mitunter schwierig ist, eine haftungsrechtliche Zuordnung vorzunehmen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen horizontaler und vertikaler Arbeitsteilung. Unter horizontaler Arbeitsteilung<br \/>\nwird die weisungsfreie kollegiale Zusammenarbeit von \u00c4rzten verschiedener Fachgebiete verstanden. So wirken zum Beispiel bei einer Operation der Chirurg, der An\u00e4sthesist und eventuell der Radiologe zusammen. Demgegen\u00fcber bezeichnet die vertikale Arbeitsteilung die fachliche \u00dcber- \/ Unterordnung, also zum Beispiel das Verh\u00e4ltnis von Chefarzt, Oberarzt, Assistenzarzt, Krankenschwester.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur horizontalen Arbeitsteilung geh\u00f6rt es, dass ein niedergelassener Arzt den Patienten, dessen Behandlung in das Gebiet eines anderen Facharztes f\u00e4llt oder dessen Behandlung von ihm aufgrund unzureichender Ausstattung oder fachlicher Spezialisierung nicht \u00fcbernommen werden kann, an einen anderen Facharzt oder in ein Krankenhaus \u00fcberweist. Auch der in einem Krankenhaus t\u00e4tige Arzt hat bei sich andeutender \u00dcberschreitung der Grenzen seines Fachwissens einen Konsiliararzt, also<br \/>\neinen Arzt einer anderen Fachabteilung, beziehungsweise einen niedergelassenen<br \/>\nFacharzt hinzuzuziehen oder die \u00dcberweisung des Patienten in die entsprechende Fachabteilung des Krankenhauses beziehungsweise in eine Spezialklinik zu veranlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der horizontalen Arbeitsteilung gilt der Vertrauensgrundsatz. Das bedeutet, jeder Arzt muss den Gefahren begegnen, die in seinem Aufgabenbereich bestehen. Der sp\u00e4ter<br \/>\nt\u00e4tige Facharzt kann sich folglich grunds\u00e4tzlich auf die fehlerfreie Vorarbeit des Allgemeinmediziners verlassen. Gegenseitige \u00dcberwachungspflicht besteht bei offensichtlichen Fehlleistungen des Vorbehandlers!<\/p>\n<p>Es besteht grunds\u00e4tzlich keine gegenseitige \u00dcberwachungspflicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn offensichtliche Fehldiagnosen oder Fehlbehandlungen vorliegen. In diesem Fall muss auch der nachbehandelnde Arzt unverz\u00fcglich t\u00e4tig werden, um sich nicht einer Mithaftung auszusetzen.<\/p>\n<p>Eine weitere Ausnahme gilt, wenn zwei \u00c4rzte des gleichen Fachgebietes nacheinander den Patienten behandeln. In diesem Fall ist der Nachbehandler gehalten, sich der Richtigkeit der Diagnose des Vorbehandlers zu vergewissern.<\/p>\n<p>Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung der Haftung im Rahmen einer Operation. In Rede stehen hier insbesondere die Verantwortungsbereiche des Operateurs und die des An\u00e4sthesisten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wof\u00fcr haftet der Operateur:<\/strong><\/p>\n<p>\u2013 Allgemeine Operationsf\u00e4higkeit des Patienten,<\/p>\n<p>\u2013 \u00dcberpr\u00fcfung der Lagerung bei Beginn und w\u00e4hrend der Operation,<\/p>\n<p>\u2013 Allgemeine Wundinfektionsprophylaxe,<\/p>\n<p>\u2013 postoperative Nachsorge und therapeutische Nachbehandlung nach dem Abklingen der Narkosewirkungen,<\/p>\n<p>\u2013 Nachsorge nach erfolgter \u00dcbergabe des Patienten auf die Krankenstation.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wof\u00fcr haftet der An\u00e4sthesist:<\/strong><\/p>\n<p>\u2013 Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Narkose einschlie\u00dflich der entsprechenden Aufkl\u00e4rung,<\/p>\n<p>\u2013 Entscheidung \u00fcber das Anlegen einer Kan\u00fcle, deren Durchf\u00fchrung und Kontrolle,<\/p>\n<p>\u2013 Beurteilung der Narkosef\u00e4higkeit des Patienten,<\/p>\n<p>\u2013 richtige Dosierung von nach Narkotika, Sedativa, undsoweiter,<\/p>\n<p>\u2013 Erkennung und Reaktion auf spezifische An\u00e4sthesiekomplikationen,<\/p>\n<p>\u2013 Lagerung zur Verabreichung des Hypnotikums, An\u00e4sthetika undsoweiter und die intraoperative Kontrolle der Lagerung des Patienten,<\/p>\n<p>\u2013 Erhebung der zur Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen und Narkosef\u00e4higkeit erforderlichen Befunde,<\/p>\n<p>\u2013 \u00dcberwachung des Patienten w\u00e4hrend der OP,<\/p>\n<p>\u2013 Kontrolle des Blutdrucks und Behebung eines Volumenmangels w\u00e4hrend und in der ersten Zeit nach der OP,<\/p>\n<p>\u2013 vorbeugende Kontrolle eingesetzter Infusionsschl\u00e4uche und Verweilkan\u00fcle,<\/p>\n<p>\u2013 Durchf\u00fchrung der Narkose, weitere kontinuierliche Beatmung und \u00dcberwachung des Patienten nach der OP,<\/p>\n<p>\u2013 postoperative Kontrolle der Kreislauf- und Atmungsstabilit\u00e4t,<\/p>\n<p>\u2013 Kontrolle in der operativen und postnarkotischen Phase bis zur Wiedererlangung der Schutzreflexe, wie zum Beispiel Spontanatmung, Normalisierung von EKG und Blutdruck.<\/p>\n<p>Bei der vertikalen Arbeitsteilung geht es um die Frage welche Aufgaben jeweils auf die n\u00e4chstniedrigere Hierarchiestufe verlagert werden d\u00fcrfen. Also welche T\u00e4tigkeiten darf der Arzt beispielsweise der Krankenschwester \u00fcbertragen und inwieweit bedarf es einer Kontrolle? F\u00fcr die Delegierbarkeit \u00e4rztlicher Leistungen hat die Rechtsprechung drei Kriterien entwickelt:<\/p>\n<p>\u2013 Es darf kein besonderes \u00e4rztliches Fachwissen oder eine besondere \u00e4rztliche Erfahrung erforderlich sein. Kernaufgaben \u00e4rztlicher T\u00e4tigkeiten d\u00fcrfen nicht \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>\u2013 Das Ma\u00df der Gef\u00e4hrdung des Patienten ist zu ber\u00fccksichtigen. Die \u00fcbertragene Aufgabe darf sich nicht als schwierig darstellen. Die M\u00f6glichkeit einer Gef\u00e4hrdung des Patienten muss relativ fern liegen.<\/p>\n<p>\u2013 Schlie\u00dflich muss die ausf\u00fchrende Person die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Bew\u00e4ltigung der \u00fcbertragenen Aufgabe haben und sich fachlich zur Aus\u00fcbung dieser T\u00e4tigkeit qualifiziert haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beispiel f\u00fcr nicht delegierbare Leistungen: <\/strong>Nicht auf das nicht\u00e4rztliche Personal d\u00fcrfen \u00fcbertragen werden:S\u00e4mtliche operativen Eingriffe, neben der Diagnosestellung und Befundung auch Einspritzungen in Katheter, Ports bei zentraler Lage in herznahe Venen, in das Ventrikelsystem, das arterielle System, den Periduralraum, sowie das Peritoneum. Das Anlegen von Bluttransfusionen und das Wechseln von Blutkonserven. \u00c4rztliche Untersuchungen, Diagnostik, \u00e4rztliche Beratung des Patienten einschlie\u00dflich<br \/>\nder Aufkl\u00e4rung. Intraven\u00f6se Injektionen eines R\u00f6ntgenkontrastmittels.<\/p>\n<p>Folgende Leistungen d\u00fcrfen auf das nicht\u00e4rztliches Personal \u00fcbertragen werden: Subkutane, intraven\u00f6se sowie intramuskul\u00e4re Injektionen, wenn die Krankenschwester oder Krankenpfleger mit den hierf\u00fcr erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen ausgestattet sind. Intraarterielle und intraartikul\u00e4re Injektionen sind umstritten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der vertikalen Arbeitsteilung geht es aber nicht nur um das Verh\u00e4ltnis zwischen Arzt und nicht\u00e4rztlichem Personal, sondern auch um das Verh\u00e4ltnis zwischen Ober- oder Chefarzt und Assistenzarzt. Grunds\u00e4tzlich ist die \u00dcbertragung einer selbstst\u00e4ndig durchzuf\u00fchrenden Operation auf einen Assistenzarzt unzul\u00e4ssig. Gleiches gilt f\u00fcr die eigenverantwortliche \u00dcbertragung einer Geburt auf einen nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt. Eine Haftung des Assistenzarztes kommt in diesen F\u00e4llen aber nur dann in Betracht, wenn er aufgrund seines Ausbildungsstandes h\u00e4tte Bedenken haben m\u00fcssen und eine Gef\u00e4hrdung des Patienten h\u00e4tte voraussehen m\u00fcssen. Unabh\u00e4ngig hiervon haftet aber der \u00fcbergeordnete Arzt, der die \u00dcbertragung der Operation auf den Assistenzarzt angeordnet hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Hinweise f\u00fcr den Arzt: Dokumentieren Sie, wenn Sie anderer Meinung<\/strong><br \/>\n<strong>sind als Ihr Vorgesetzter!<\/strong><\/p>\n<p>Vornehmlich in Krankenh\u00e4usern kommt es vor, dass ein hierarchisch nachgeordneter Arzt (zum Beispiel Assistenzarzt) eine Symptom- oder Befundlage anders einsch\u00e4tzt als der vorgesetzte Arzt (zum Beispiel Chefarzt) und unterschiedliche Ansichten \u00fcber die zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen bestehen. Da der Chefarzt \u201edas letzte Wort\u201c haben wird, empfiehlt es sich, die eigene abweichende Meinung zu dokumentieren, um sich pers\u00f6nlich in einem sp\u00e4teren Haftungsfall freizeichnen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Behandlungsfehler k\u00f6nnen dramatische Folgen f\u00fcr den Patienten haben. In Extremf\u00e4llen k\u00f6nnen Behandlungsfehler zu einer jahrelangen Belastung durch k\u00f6rperliche oder seelische Schmerzen f\u00fchren. H\u00e4ufig ist der Patient in einer beklagenswerten Situation: Der erw\u00fcnschte Heilungserfolg ist ausgeblieben, stattdessen sind neue Beschwerden hinzugetreten und dem Patienten geht es schlechter als zuvor. Viele Patienten f\u00fchlen sich in dieser Situation alleingelassen und ohnm\u00e4chtig. H\u00e4ufig haben sie nicht mehr die Kraft, sich gegen den Behandlungsfehler<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-medium wp-image-676352\" src=\"https:\/\/149798077.v2.pressablecdn.com\/management\/files\/2021\/04\/Bloggerrelanvzlogo.2021-FAK_21-01_Siegel_Blogger-Relevanzindex_Top-20-Blogs-228x300.jpg\" alt=\"\" width=\"228\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/04\/Bloggerrelanvzlogo.2021-FAK_21-01_Siegel_Blogger-Relevanzindex_Top-20-Blogs-228x300.jpg 228w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/04\/Bloggerrelanvzlogo.2021-FAK_21-01_Siegel_Blogger-Relevanzindex_Top-20-Blogs.jpg 493w\" sizes=\"auto, (max-width: 228px) 100vw, 228px\" \/><\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-medium wp-image-676731\" src=\"https:\/\/149798077.v2.pressablecdn.com\/management\/files\/2021\/06\/bloggerinnen.2021.neu_-300x212.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"212\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/06\/bloggerinnen.2021.neu_-300x212.jpg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/06\/bloggerinnen.2021.neu_-424x300.jpg 424w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/06\/bloggerinnen.2021.neu_.jpg 650w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<p><strong>Copyright: @Claudia T\u00f6dtmann. Alle Rechte vorbehalten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kontakt f\u00fcr Nutzungsrechte \u2013 wer Interesse hat, sich Inhalte \u2013 \u00fcber den Link hinaus und ohne davon abh\u00e4ngig zu sein \u2013 zu sichern: claudia.toedtmann@wiwo.de<\/strong><\/p>\n<p><strong>Alle inhaltlichen Rechte des Management-Blogs von Claudia T\u00f6dtmann liegen bei der Blog-Inhaberin. Jegliche Nutzung der Inhalte bed\u00fcrfen der ausdr\u00fccklichen Genehmigung.\u00a0<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p><a href=\"https:\/\/www.beck-shop.de\/haack-boettger-patientenrechte-behandlungsfehler\/product\/33170005\">Haack \/ B\u00f6ttger | Patientenrechte und Behandlungsfehler | 2. 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