{"id":678142,"date":"2021-11-01T06:00:59","date_gmt":"2021-11-01T05:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=678142"},"modified":"2021-11-01T23:06:10","modified_gmt":"2021-11-01T22:06:10","slug":"buchauszug-dietmar-kubis-ulrich-toedtmann-hrsg-arbeitshandbuch-fuer-vorstaende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2021\/11\/01\/buchauszug-dietmar-kubis-ulrich-toedtmann-hrsg-arbeitshandbuch-fuer-vorstaende\/","title":{"rendered":"Buchauszug Dietmar Kubis \/ Ulrich T\u00f6dtmann (Hrsg.): &#8222;Arbeitshandbuch f\u00fcr Vorst\u00e4nde&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Buchauszug Dietmar Kubis \/ Ulrich T\u00f6dtmann (Hrsg.): &#8222;Arbeitshandbuch f\u00fcr Vorstandsmitglieder&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_678143\" style=\"width: 660px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-678143\" class=\"size-full wp-image-678143\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/rittershaus.winstel.marc_.jpeg\" alt=\"\" width=\"650\" height=\"650\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/rittershaus.winstel.marc_.jpeg 650w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/rittershaus.winstel.marc_-300x300.jpeg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/rittershaus.winstel.marc_-150x150.jpeg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 650px) 100vw, 650px\" \/><p id=\"caption-attachment-678143\" class=\"wp-caption-text\">Marc Winstel (Foto: W\u00fcrtenberger)<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die wichtigsten Compliance-Bereiche<\/strong><\/p>\n<p><strong>von Marc Winstel und Ulrich T\u00f6dtmann<\/strong><\/p>\n<p>Das geltende Recht enth\u00e4lt in unterschiedlichen Gesetzen Pflichten mit empfindlichen Sanktionsandrohungen, die vom Vorstand identifiziert und in den zu \u00fcberwachenden Verhaltenskodex integriert werden m\u00fcssen oder sollten. Generell gilt, dass Unternehmen die f\u00fcr sie jeweils ma\u00dfgebenden Rechtsvorschriften ermitteln und Ver\u00e4nderungen laufend beobachten sollten. Das zeigt erneut, dass es sich bei Compliance nicht um ein Rechtsgebiet sui generis, sondern um eine Querschnittsdisziplin handelt. Dies potenziert die Schwierigkeit f\u00fcr den Vorstand, den \u00dcberblick \u00fcber die konkreten Compliance-Risiken des Unternehmens zu behalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Arbeitsrecht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Pers\u00f6nlichkeitsschutz<\/strong><\/p>\n<p>Das Unternehmen und der Vorstand m\u00fcssen das verfassungsrechtlich garantierte Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG) wahren. Deshalb sind sie verpflichtet, den Mitarbeiter gegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Eingriffe in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht durch Vorgesetzte und Kollegen zu sch\u00fctzen. Aus diesem Grunde sind entsprechende Regeln, etwa Vorgaben zum Schutz vor Mobbing, typischer Bestandteil von Compliance-Richtlinien. Der Vorstand muss die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Mitarbeiter schlie\u00dflich auch bei der Durchf\u00fchrung der Compliance wahren.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts kann f\u00fcr das Unternehmen und f\u00fcr den Vorstand mit hohen Kosten verbunden sein: Das Unternehmen \u2013 und bei schuldhafter Sorgfaltspflichtverletzung auch das Vorstandsmitglied pers\u00f6nlich (\u00a7 93 Abs. 2 AktG) \u2013 k\u00f6nnen sich schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig (\u00a7 280 Abs. 1 BGB), der Vorstand pers\u00f6nlich sich sogar strafbar machen (etwa, wenn er heimlich Gespr\u00e4che aufzeichnen, \u00a7 201 StGB, oder private E-Mails abfangen l\u00e4sst, \u00a7 206 StGB, oder gegen den Datenschutz verst\u00f6\u00dft, \u00a7 44 BDSG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)<\/strong><\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrleistung des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts wird auch durch das AGG sichergestellt. Unzul\u00e4ssige Diskriminierungen k\u00f6nnen zu erheblichen finanziellen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken f\u00fcr das Unternehmen und den Vorstand pers\u00f6nlich f\u00fchren. Deshalb sollte jeder Verhaltenskodex das Thema Diskriminierungsschutz und den Schutz der Mitarbeiter vor sexuellen Bel\u00e4stigungen am Arbeitsplatz ber\u00fccksichtigen (\u00a7\u00a7 12, 3 Abs. 3 und 4 AGG), andernfalls drohen bei Verst\u00f6\u00dfen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr\u00fcche (\u00a7\u00a7 280, 823 BGB, \u00a7 15 Abs. 1 und 2 AGG).<\/p>\n<div id=\"attachment_677809\" style=\"width: 660px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-677809\" class=\"size-full wp-image-677809\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/09\/go.academy.banner.2021.jpg\" alt=\"\" width=\"650\" height=\"218\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/09\/go.academy.banner.2021.jpg 650w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/09\/go.academy.banner.2021-300x101.jpg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/09\/go.academy.banner.2021-500x168.jpg 500w\" sizes=\"auto, (max-width: 650px) 100vw, 650px\" \/><p id=\"caption-attachment-677809\" class=\"wp-caption-text\">Hier geht\u00b4s zur Beratung www.goacademy.de<br \/>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0&#8211; Anzeige &#8211;<\/p><\/div>\n<p><strong>Arbeitnehmer-Datenschutz<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorstand muss die Einhaltung der Vorgaben der im Jahr 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seinem Unternehmen sicherstellen und Datenmissbrauch verhindern. Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Reihe organisatorischer Vorkehrungen zu treffen, um unzul\u00e4ssige Datenspeicherung, -nutzung oder -\u00fcbermittlung auszuschlie\u00dfen. Dazu geh\u00f6rt vor allem die Einrichtung unternehmensorganisatorischer Abl\u00e4ufe und Strukturen zum Schutz personenbezogener Daten der Arbeitnehmer (\u00a7 9 BDSG).<\/p>\n<p>Dadurch k\u00f6nnen Schadensersatzklagen, Imagesch\u00e4den und Datenskandale vermieden werden, zumal seit Einf\u00fchrung der DS-GVO die m\u00f6glichen finanziellen Sanktionen drastisch erh\u00f6ht wurden und bis zu 4% des Gesamtkonzernumsatzes erreichen k\u00f6nnen. Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das BDSG drohen dem Unternehmen zudem Bu\u00dfgelder und dem Vorstandsmitglied pers\u00f6nlich unter Umst\u00e4nden sogar Geld- oder Freiheitsstrafen (\u00a7\u00a7 43, 44 BDSG). Dabei ist auch festzustellen, dass nicht nur die Gesetze im Bereich des Datenschutzes versch\u00e4rft wurden und die Anf\u00e4lligkeit der Unternehmen durch die Digitalisierung steigt, sondern \u2013 wie prominente Beispiele zeigen \u2013 auch der Vollzugsdruck durch Datenschutzbeauftragte und auch Private stetig w\u00e4chst.<\/p>\n<p>Das erforderliche Risikomanagement nach \u00a7 9 BDSG verpflichtet zu technischen Ma\u00dfnahmen (etwa der Archivierung von Daten, Zugangsbeschr\u00e4nkungen, elektronische Signaturen) und zu organisatorischen Ma\u00dfnahmen (etwa Nutzungsrichtlinien, Schulungen). F\u00fcr ein effektives Datenschutzmanagement im Unternehmen muss zudem ein Datenschutzbeauftragter (\u00a7 38 Abs. 1 BDSG; Art. 37 Abs. 1 lit. b und c DS-GVO) bestellt werden. Er kontrolliert die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Datenumgangs im Unternehmen und \u00fcbernimmt die Schulung der Mitarbeiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_678144\" style=\"width: 530px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-678144\" class=\"size-full wp-image-678144\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/toedtmannulrich.portrait.offiziell.jpg\" alt=\"\" width=\"520\" height=\"520\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/toedtmannulrich.portrait.offiziell.jpg 520w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/toedtmannulrich.portrait.offiziell-300x300.jpg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/toedtmannulrich.portrait.offiziell-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 520px) 100vw, 520px\" \/><p id=\"caption-attachment-678144\" class=\"wp-caption-text\">Ulrich T\u00f6dtmann (Foto: Rittershaus)<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Arbeitssicherheit- und Schutz<\/strong><\/p>\n<p>Auch die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) d\u00fcrfen nicht vernachl\u00e4ssigt werden. Nach \u00a7 5 Abs. 1 ArbSchG hat das Unternehmen durch eine Beurteilung der f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gef\u00e4hrdung zu ermitteln, welche konkreten Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Verst\u00f6\u00dft das Unternehmen gegen diese Regelungen, riskiert es zum einen, (neben der Unfallversicherung) auf Schadensersatz zu haften. Zum anderen drohen Straf- und Bu\u00dfgelder f\u00fcr die Vorstandsmitglieder pers\u00f6nlich (\u00a7\u00a7 25, 26 ArbSchG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorstand nimmt in der AG die Funktion des Arbeitgebers wahr, weshalb er die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorgaben uneingeschr\u00e4nkt beachten muss. Haben Vorstandsmitglieder zu verantworten, dass Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge nicht abgef\u00fchrt oder Scheinselbst\u00e4ndige besch\u00e4ftigt werden, muss das Unternehmen damit rechnen, dass die Sozialversicherungstr\u00e4ger sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge bis zu f\u00fcnf Jahren r\u00fcckwirkend vom Unternehmen einfordern. Ein R\u00fcckgriff beim Besch\u00e4ftigten ist in aller Regel ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn Lohnsteuer nicht rechtzeitig oder nicht vollst\u00e4ndig abgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Vorstandsmitglieder sowohl den Sozialversicherungstr\u00e4gern wie auch dem Finanzamt in beiden F\u00e4llen pers\u00f6nlich und unmittelbar neben dem Unternehmen auf Zahlung der ausstehenden Betr\u00e4ge haften.<\/p>\n<p>Daneben k\u00f6nnen f\u00fcr den Vorstand strafrechtliche Risiken bei Nichtabf\u00fchrung geschuldeter Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung drohen (\u00a7 266a StGB). Hier macht sich der Vorstand nach \u00a7 266a Abs. 1 StGB auch dann strafbar, wenn die Gesellschaft zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt nicht leistungsf\u00e4hig ist, der Vorstand es aber bei Anzeichen von Liquidit\u00e4tsproblemen unterlassen hat, geeignete und angemessene Sicherungsvorkehrungen f\u00fcr die Zahlung der Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass diese sp\u00e4ter nicht mehr erbracht werden k\u00f6nnen. Auch hier verlangt die Rechtsprechung dem Vorstand eine entsprechende Voraussicht und entsprechende Sicherungsma\u00dfnahmen ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Umgang mit dem Betriebsrat<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der meist gegens\u00e4tzlichen Interessenlagen muss sich der Vorstand auch stets vergewissern, ob operative Ma\u00dfnahmen Mitwirkungsrechte des Betriebsrats ausl\u00f6sen. Bei der Missachtung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte stehen dem Betriebsrat Unterlassungsanspr\u00fcche zu. In einzelnen F\u00e4llen kann die unterlassene Beteiligung des Betriebsrats auch zur Unwirksamkeit der Ma\u00dfnahme f\u00fchren. Behindert der Vorstand die Betriebsratsarbeit oder Betriebsratswahlen vors\u00e4tzlich, kann er sich sogar strafbar machen (\u00a7 119 Abs.1 Nr. 2 BetrVG).<\/p>\n<p>Mediale Aufmerksamkeit haben in den letzten Jahren insbesondere Bestechung und Beg\u00fcnstigung von Betriebsratsmitgliedern erlangt. In diesem Zusammenhang sind aber nicht nur die Bestechungsdelikte wie Lust- oder Luxusreisen bedeutsam, sondern auch eine \u00fcberh\u00f6hte Verg\u00fctung, unangemessen kostspielige oder unn\u00f6tige Dienstwagen und andere ungerechtfertigte Vorteile f\u00fcr Betriebsratsmitglieder (\u00a7 119 Abs.1 Nr. 3 BetrVG) wie etwa \u00fcberh\u00f6hte Abfindungszahlungen, um Arbeitsvertr\u00e4ge mit l\u00e4stigen Betriebsratsmitgliedern aufzuheben. Der Vorstand muss sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder keine Leistungen erhalten, die \u00fcber das reine Entgeltausfallprinzip des \u00a7 37 Abs. 2 BetrVG hinausgehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Au\u00dfenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle<\/strong><\/p>\n<p>Der grenz\u00fcberschreitende Handel unterliegt einer Vielzahl besonderer Rechts-, Steuer- und Zollvorschriften. Unternehmen, die Wirtschaftsg\u00fcter exportieren, m\u00fcssen eine Vielzahl besonderer Verpflichtungen des Au\u00dfenwirtschaftsrechts beachten. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Gesellschaften, die sensible G\u00fcter wie etwa R\u00fcstungsgegenst\u00e4nde, Kriegswaffen oder sog. Dual-Use-G\u00fcter, dh auch zu Kriegszwecken nutzbare oder dem Embargo eines fremden Staates unterliegende Waren an Kunden<\/p>\n<p>au\u00dferhalb Deutschlands, vor allem in Krisenl\u00e4nder, liefern.104 So ist zB der Export von Lippenstiften oder D\u00fcngemittel genehmigungspflichtig, weil beides auch ganz anders verwendet werden kann: Aus Lippenstiften kann man Patronenh\u00fclsen und aus D\u00fcngemittel Sprengstoff herstellen.<\/p>\n<p>Der Au\u00dfenwirtschaftsverkehr, das hei\u00dft der Waren- und Dienstleistungs- sowie der Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist zwar grunds\u00e4tzlich frei. Er unterliegt aber neben den im September 2013 grundlegend reformierten\u00a0 Regelungen des Au\u00dfenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Au\u00dfenwirtschaftsverordnung (AWV), den zollrechtlichen Vorschriften des EG-Zollkodex und den entsprechenden Durchf\u00fchrungsbestimmungen auch verschiedenen Staatenabkommen.<\/p>\n<p>Obwohl es keine ausdr\u00fccklich normierte Compliance-Pflicht in diesem Bereich gibt, wird das Au\u00dfenwirtschaftsrecht als Teil des \u00f6ffentlichen Wirtschaftsrechts ma\u00dfgeblich vom Begriff der \u201eZuverl\u00e4ssigkeit\u201c des Unternehmens gepr\u00e4gt (\u00a7 8 Abs. 2 AWG). Der Vorstand als grunds\u00e4tzlich f\u00fcr das Unternehmen Verantwortlicher muss deshalb durch organisatorische Ma\u00dfnahmen Auswahl, Weiterbildung und \u00dcberwachung des zust\u00e4ndigen Personals sicherstellen, um Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vorschriften des Au\u00dfenwirtschaftsrechts und damit einhergehende Sanktionen abzuwenden.<\/p>\n<p>Aber auch im Bereich von Unternehmenstransaktionen spielt das Au\u00dfenwirtschaftsrecht eine immer bedeutsamere Rolle, indem in M&amp;A-Transaktionen sektor\u00fcbergreifende oder -spezifische Investitionspr\u00fcfungen erforderlich sind, bevor der Erwerb vollzogen werden darf. In der Regel findet das sog sektor\u00fcbergreifende Investitionspr\u00fcfverfahren Anwendung (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 4a AWG, \u00a7 5 Abs. 2 AWG, \u00a7\u00a7 55\u201359 AWV). Es gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Branchen, unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der am Erwerb beteiligten Unternehmen. Abweichende Sonderregeln gelten f\u00fcr den Erwerb bestimmter R\u00fcstungs- bzw. IT-Sicherheitsunternehmen (sog. sektorspezifische Investitionspr\u00fcfung, \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG, \u00a7 5 Abs. 3 AWG, \u00a7\u00a7 60\u201362 AWV).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-678145\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/cover.Kubis_Vorstandsmitglieder_3A_6722-2.jpg\" alt=\"\" width=\"426\" height=\"650\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/cover.Kubis_Vorstandsmitglieder_3A_6722-2.jpg 426w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/11\/cover.Kubis_Vorstandsmitglieder_3A_6722-2-197x300.jpg 197w\" sizes=\"auto, (max-width: 426px) 100vw, 426px\" \/><\/p>\n<p><strong>Buchauszug Dietmar Kubis \/ Ulrich T\u00f6dtmann: &#8222;Arbeitshandbuch f\u00fcr Vorst\u00e4nde&#8220;. Beck Verlag. 800 Seiten. 189 Euro\u00a0<a href=\"https:\/\/www.beck-shop.de\/arbeitshandbuch-vorstandsmitglieder\/product\/33081829\">https:\/\/www.beck-shop.de\/arbeitshandbuch-vorstandsmitglieder\/product\/33081829<\/a><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verhaltensregeln im Gesch\u00e4ftsverkehr<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Ruf vieler Unternehmen ist die einwandfreie pers\u00f6nliche Integrit\u00e4t der Mitarbeiter im Verh\u00e4ltnis zu seinen Kunden besonders wichtig. Deshalb empfiehlt es sich, Regelungen zum allgemeinen Verhalten bei Gesch\u00e4ftsbeziehungen, etwa bei Geschenken, Bewirtungen oder Rabatten, in den Verhaltenskodex aufzunehmen. Hierbei sind Vorgaben sinnvoll, die neben dem Umgang mit Kunden und Gesch\u00e4ftspartnern auch das Verhalten gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und Amtstr\u00e4gern regeln.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Geldw\u00e4sche<\/strong><\/p>\n<p>Alle in Handels- und Zahlungsstr\u00f6me eingebundenen Unternehmen sehen sich besonderen Gefahren im Bereich der Geldw\u00e4sche ausgesetzt. Nachdem das Bestreben des T\u00e4ters bei klassischen Geldw\u00e4schetatbest\u00e4nden auf die m\u00f6glichst unauff\u00e4llige Umwandlung von \u201eBargeld in Buchgeld\u201c gerichtet ist, sind davon in erster Linie Kreditinstitute, aber auch s\u00e4mtliche Unternehmen betroffen, die Zahlungsdienste erbringen.107 Nachdem neben die klassische Zielsetzung, zu verhindern, dass aus Schwarzgeld \u201ewei\u00dfes\u201c wird, als zweites Ziel die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung getreten ist (\u201ewei\u00dfes Geld zu schwarzen Zwecken\u201c), sind die Regelungen sehr komplex und teils widerspr\u00fcchlich geworden.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat in \u00a7 9 GwG eine explizite Pflicht zu internen Sicherungsma\u00dfnahmen vorgeschrieben. \u00a7\u00a7 4 ff., 9 Abs. 2 GwG enthalten eine exemplarische Auflistung an internen Sicherungsma\u00dfnahmen, die von den Verpflichteten verlangt werden. Zu diesen Pflichten geh\u00f6ren neben der Benennung eines Geldw\u00e4schebeauftragten (in Kreditinstituten) nicht zuletzt dezidierte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten \u00fcber die Finanztransaktionen des Unternehmens und die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten. Um die Compliance-Verantwortlichen gezielt zu\u00a0unterst\u00fctzen, hat der Arbeitskreis zur Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfung (FATF) ein Best-Practice-Papier zur handelsbasierten Geldw\u00e4sche ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Im Jahr 2017 wurde im Zuge der Umsetzung der 4. Geldw\u00e4scherichtlinie (RL (EU) 2015\/849) durch \u00a7\u00a7 18 ff. GwG auch in Deutschland ein Transparenzregister eingef\u00fchrt. Seit dem 1.10.2017 sind die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen in ein Register einzutragen, das insbesondere dazu dienen soll, durch die Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten Geldw\u00e4sche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Nach \u00a7 20 GwG haben juristische Personen die in \u00a7 19 Abs. 1 GwG aufgef\u00fchrten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerf\u00fchrenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister zu \u00fcbermitteln: den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Mitteilung hat in elektronischer Form zu erfolgen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Identit\u00e4t der wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln.<\/p>\n<p>Gelingt es jedoch trotz umfassender Pr\u00fcfung nicht, eine nat\u00fcrliche Person als wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, oder bestehen Zweifel an der Stellung als wirtschaftlich Berechtigter, so sieht \u00a7 3 Abs. 2 S. 5 GwG eine Fiktionswirkung vor. In diesen F\u00e4llen ist der gesetzliche Vertreter, also der Vorstand selbst als wirtschaftlich Berechtigter der Aktiengesellschaft im Transparenzregister zu erfassen (sog. fiktiver wirtschaftlich Berechtigter). Dem Vorstand wird daher durch das eingef\u00fchrte Transparenzregister eine Pflicht auferlegt, die wirtschaftlich Berechtigten der Aktiengesellschaft zu identifizieren und zu ver\u00f6ffentlichen (\u00a7 20 Abs. 3a GwG).<\/p>\n<p>Das Geldw\u00e4schegesetz wird strafrechtlich durch den Straftatbestand der Geldw\u00e4sche in \u00a7 261 StGB, durch Regelungen in verschiedenen Spezialgesetzen, wie etwa dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sowie zahlreiche Ordnungswidrigkeitstatbest\u00e4nde flankiert. Auch hiernach drohen der Gesellschaft und dem Vorstand pers\u00f6nlich bei Verst\u00f6\u00dfen Sanktionen \u2013 von einer Strafbarkeit wegen Geldw\u00e4sche nach \u00a7 261 StGB, \u00a7 31 ZAG \u00fcber Bu\u00dfgelder nach \u00a7 17 GwG, \u00a7 32 ZAG sowie aufsichtsrechtliche Ma\u00dfnahmen nach dem KWG. Im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur Nennung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister wurde zudem ein sog. naming or blaming eingef\u00fchrt: Nach \u00a7 57 GwG haben die Aufsichtsbeh\u00f6rden bestandskr\u00e4ftige Ma\u00dfnahmen und unanfechtbare Bu\u00dfgeldentscheidungen, die sie wegen eines Versto\u00dfes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verh\u00e4ngt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Ma\u00dfnahme oder Bu\u00dfgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Kartellrecht<\/strong><\/p>\n<p>Kartellverst\u00f6\u00dfe bergen erhebliche finanzielle Risiken und k\u00f6nnen zu einem schwerwiegenden Rufschaden des Unternehmens und des gesamten Konzerns f\u00fchren: Gegen das Unternehmen k\u00f6nnen Geldbu\u00dfen in H\u00f6he von bis zu zehn Prozent des im vorangegangenen Gesch\u00e4ftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verh\u00e4ngt werden (vgl. \u00a7 81c Abs. 2 GWB). Dabei kann als Bemessungsgrundlage nicht nur der Umsatz des konkret an den Kartellverst\u00f6\u00dfen beteiligten Unternehmens, sondern der Umsatz des Gesamtkonzerns zugrunde gelegt werden. Hinzu k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche Dritter gem. \u00a7 33a GWB treten. Die wirtschaftliche Dimension des hierin liegenden Risikos wird etwa dadurch augenf\u00e4llig, dass allein die EU-Kommission in ihrer Wirtschaftsplanung f\u00fcr 2014 Bu\u00dfgeldeinnahmen von Unternehmen im Umfang von 1,5 Mrd. EUR eingeplant hatte. Das Bundeskartellamt hat 2019 etwa 840 Mio. EUR an Bu\u00dfgeldern verh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Zudem besteht bei Kartellverst\u00f6\u00dfen die Gefahr, dass gegen das Kartellverbot versto\u00dfende Vertr\u00e4ge nichtig und damit r\u00fcckabzuwickeln sind \u2013 mit weiteren unkalkulierbaren wirtschaftlichen Folgen f\u00fcr das Unternehmen.<\/p>\n<p>Die kartellrechtlich relevanten Risikofelder auf deutscher und europ\u00e4ischer Ebene sind vielschichtig. In der t\u00e4glichen Praxis sind zwei kartellrechtliche Grundregeln besonders zu beachten: Das Verbot wettbewerbsbeschr\u00e4nkender Vereinbarungen (\u00a7 1 GWB, Art. 101 AEUV) und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (\u00a7\u00a7 19 ff. GWB, Art. 102 AEUV). Hinzu kommen die Vorschriften der Fusionskontrolle.<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Kartellrecht ist relevant, wenn eine Ma\u00dfnahme den zwischenstaatlichen Handel beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte (\u00a7 22 GWB). In diesem Fall ist insbesondere Art. 101 AEUV anzuwenden. Hier bestehen aber seit einigen Jahren im Vergleich zum deutschen Kartellrecht keine wesentlichen Besonderheiten mehr, weil mit der siebten GWB-Novelle im Jahre 2005 eine vollst\u00e4ndige Angleichung des deutschen und europ\u00e4ischen Kartellrechts stattgefunden hat. Das deutsche Kartellrecht bleibt zudem stets neben dem europ\u00e4ischen Kartellrecht anwendbar (\u00a7 22 Abs. 1 S. 1 GWB).<\/p>\n<p>Schon durch das Fehlverhalten eines einzelnen Mitarbeiters kann ein Unternehmen in das Visier der Kartellbeh\u00f6rden geraten, weshalb sich jedes Unternehmen Gedanken dar\u00fcber machen muss, wie es seine Kartellrechtsrisiken sinnvoll begrenzen kann. Ein verantwortungsbewusster Vorstand sollte ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass kartellrechtliche Vorgaben von all seinen Mitarbeitern und Repr\u00e4sentanten eingehalten werden. Dies gilt nicht nur f\u00fcr gro\u00dfe, international operierende Unternehmen. Zunehmend r\u00fccken auch mittelst\u00e4ndische sowie Unternehmen der \u00f6ffentlichen Hand in den Fokus der Kartellbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Produktsicherheit und -haftung<\/strong><\/p>\n<p>Die zivil- und strafrechtlichen Anforderungen, die das geltende Recht an Unternehmen und Vorst\u00e4nde im Bereich der Produkt- und Produzentenhaftung stellen, sind mannigfaltig. Sie haben ganz erheblich zur Befruchtung der Diskussion um die sachgerechte Organisation des Unternehmens zur bestm\u00f6glichen Haftungsvermeidung beigetragen und k\u00f6nnen als Urtypus der Compliance- und Organisationspflichten des Unternehmens und der Gesch\u00e4ftsleiter angesehen werden (Product-Compliance).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) d\u00fcrfen nur solche Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden, die sowohl die gesetzlichen Anforderungen einhalten als auch sicher sind. Angesichts der drohenden zivil- als auch strafrechtlichen Konsequenzen sollte es f\u00fcr Unternehmen und Vorstand selbstverst\u00e4ndlich sein, dass die von ihnen hergestellten, eingef\u00fchrten oder gehandelten Produkte den Anforderungen des Produktsicherheitsrechts entsprechen.112 Hierbei gilt als generelle Richtschnur die Beachtung des aktuellen Standes der Technik.<\/p>\n<p>In erster Linie legt das Produkthaftungsgesetz (ProdHG) dem Hersteller eine verschuldensunabh\u00e4ngige Gef\u00e4hrdungshaftung f\u00fcr Sch\u00e4den an Leib oder Leben sowie an anderen Wirtschaftsg\u00fctern auf, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht. Der Herstellerbegriff des ProdHG ist dabei sehr weit ist und kann auch reine Importunternehmen erfassen (\u00a7 4 Abs. 2 und 3 ProdHG).<\/p>\n<p>Daneben hat die Rechtsprechung als Unterfall der verschuldensabh\u00e4ngigen Schadensersatzhaftung eine Haftung des Unternehmens f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen Organisationspflichten bei Produktionsabl\u00e4ufen entwickelt, wenn dadurch Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler und Produktbeobachtungsfehler des Herstellers entstehen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies kommt in solchen F\u00e4llen eine strafrechtliche Verantwortung der handelnden Personen, also insbesondere auch der Vorstandsmitglieder, in Betracht. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Strafbarkeit des Vorstands k\u00f6nnen die allgemeinen Straftatbest\u00e4nde, insbesondere T\u00f6tungsdelikte (\u00a7\u00a7 212, 222 StGB), K\u00f6rperverletzungsdelikte (\u00a7\u00a7 223 ff. StGB), Sachbesch\u00e4digung (\u00a7 303 StGB), gemeingef\u00e4hrliche Vergiftung (\u00a7 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und bestimmte Umweltdelikte (Gew\u00e4sserverunreinigung, Bodenverunreinigung, Luftverunreinigung, \u00a7\u00a7 324, 324a, 325 StGB) sein.<\/p>\n<p>Eine Strafbarkeit kommt sowohl aufgrund aktiven Tuns (bewusstes Inverkehrbringen eines gef\u00e4hrlichen Produkts) als auch wegen Unterlassens trotz Garantenstellung nach \u00a7 13 StGB in Betracht. Erreichen den Vorstand etwa Schadensmeldungen, wonach es bei der Verwendung eines vom Unternehmen produzierten Produkts zu Gesundheitssch\u00e4den kommt, muss der Vorstand sofort\u00a0pr\u00fcfen, ob das Produkt weiterhin produziert und vertrieben werden darf. Entscheidet sich der Vorstand hierbei pflichtwidrig f\u00fcr eine nicht vertretbare Fortsetzung des Vertriebs, kann er sich \u2013 aufgrund pflichtwidrigen Unterlassens \u2013 strafbar machen.<\/p>\n<p>Der BGH geht in diesem Bereich grunds\u00e4tzlich von einer Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder aus. Wird ein einzelnes Vorstandsmitglied bei Gremienentscheidungen von den Kollegen \u00fcberstimmt oder hat es sich an dem Beschluss \u00fcberhaupt nicht beteiligt, \u00fcberl\u00e4sst aber die Umsetzung des Beschlusses den \u00fcbrigen Vorst\u00e4nden, besteht auch dann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn das \u00fcberstimmte Mitglied v\u00f6llig unt\u00e4tig bleibt. Erwartet wird von dem pflichtgem\u00e4\u00df abstimmenden Vorstandsmitglied \u2013 je nach konkreter Lage \u2013 zumindest die Information anderer Gesellschaftsorgane, insbesondere des Aufsichtsrats, um Pflichtverst\u00f6\u00dfe zu verhindern. Als ultima ratio kann sich sogar eine Pflicht zur Amtsniederlegung ergeben.<\/p>\n<p>Letztlich muss der Vorstand zur Reduzierung von Haftungsgefahren wegen Produkt- oder Produktionsfehlern ein sachgerechtes Risikomanagement im Produktentwicklungsprozess sicherstellen und daf\u00fcr sorgen, dass potentielle Gefahren rechtzeitig erkannt werden und darauf angemessen reagiert wird. Dies l\u00e4sst sich in vielen F\u00e4llen nur durch eine institutionelle Organisation des Produkt- und des Produktionsmanagements gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Krise und Insolvenz<\/strong><\/p>\n<p>Aus der Stellung des Vorstands als Treuh\u00e4nder des Aktion\u00e4rsverm\u00f6gens erwachsen ihm besondere Treue- und Loyalit\u00e4tspflichten beim Umgang mit den ihm anvertrauten Verm\u00f6genswerten (vgl. \u00a7 92 Abs. 1 AktG). Er muss deshalb das Unternehmen so strukturieren, dass Insolvenztatbest\u00e4nde im Regelfall gar nicht erst eintreten k\u00f6nnen. F\u00fcr die Unternehmensorganisation bedeutet dies, dass der Vorstand das Unternehmen und den Konzern m\u00f6glichst so organisieren und finanzieren muss, dass keine Kettenreaktionen bzw. \u201eKlumpenrisiken\u201c entstehen k\u00f6nnen, die die Existenz des gesamten Konzerns gef\u00e4hrden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nicht nur deshalb, sondern auch weil der Vorstand von den Gl\u00e4ubigern der Aktiengesellschaft zivilrechtlich (\u00a7 92 Abs. 2 AktG, \u00a7 823 Abs. 2 BGB iVm \u00a7 15a InsO) und oft auch strafrechtlich (\u00a7 15a InsO) wegen Insolvenzverursachung oder Insolvenzverschleppung in die Verantwortung genommen werden kann, obliegen ihm im h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Interesse besondere Pflichten vor und in Zeiten der Krise. Kommt es tats\u00e4chlich zur Insolvenz, geht sp\u00e4testens der Insolvenzverwalter \u2013 vielfach mit Unterst\u00fctzung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u2013 der Frage einer pers\u00f6nlichen Verantwortung des Vorstandsmitglieds konsequent auf den Grund.<\/p>\n<p>Ganz grunds\u00e4tzlich, insbesondere aber im Vorfeld einer m\u00f6glichen Krise, muss der Vorstand die wirtschaftliche Situation des Unternehmens laufend im Blick behalten. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, ein \u00dcberwachungssystem einzuf\u00fchren, um gegebenenfalls auch tagesaktuell Krisenanzeichen zu erkennen und darauf angemessen reagieren zu k\u00f6nnen. Grund daf\u00fcr ist, dass der Vorstand bei Eintritt eines Insolvenztatbestands (Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung, \u00a7\u00a7 17, 19 InsO) ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, sp\u00e4testens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung, einen Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens beim zust\u00e4ndigen Amtsgericht \u2013 Insolvenzgericht \u2013 stellen kann und muss.<\/p>\n<p>Dabei ist aus Sicht des Vorstands folgende Besonderheit von ganz wesentlicher Bedeutung: Die Dreiwochenfrist f\u00fcr die Stellung eines Insolvenzantrags ist eine H\u00f6chstfrist und darf nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft werden. Allein dies zeigt, dass der Vorstand f\u00fcr ein laufendes und aktuelles Monitoring der Verm\u00f6genslage der Gesellschaft und der Liquidit\u00e4t sorgen muss. Und die Dreiwochenfrist ist auch dann strikt einzuhalten, wenn der Vorstand das Monitoring nicht im eigenen Unternehmen unterh\u00e4lt, sondern von externen Dienstleistern oder Beratern durchf\u00fchren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Der Vorstand darf sich in diesem Fall nicht mit einer unverz\u00fcglichen Auftragserteilung begn\u00fcgen, sondern muss auf eine schnellstm\u00f6gliche Vorlage des Pr\u00fcfungsergebnisses hinwirken; die Dreiwochenfrist wird allein durch die Auftragsvergabe nicht aufgehoben oder hinausgeschoben. Gleiches gilt f\u00fcr die Beurteilung der Lage des Unternehmens und das Bestehen von Insolvenztatbest\u00e4nden durch eine interne Fachabteilung. Der Vorstand hat hierbei die Pflicht, das Unternehmen so zu organisieren, dass die Entscheidung \u00fcber Gegenma\u00dfnahmen zur L\u00f6sung der Krisensituation oder die Stellung eines Insolvenzantrags innerhalb der gesetzlich geltenden H\u00f6chstfristen getroffen werden kann.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass in Konzernstrukturen, in denen die einzelnen Unternehmen \u00fcber einen Cash-Pool miteinander verbunden sind, die Rechtsprechung dem Vorstand des Tochterunternehmens die Pflicht auferlegt, f\u00fcr eine kurzfristige K\u00fcndbarkeit der Cash-Pool- bzw. Darlehensvertr\u00e4ge zu sorgen. Der BGH fordert au\u00dferdem, dass der Vorstand der Tochtergesellschaft durch die Einrichtung von \u00dcberwachungs- und Fr\u00fcherkennungsmechanismen sicherstellt, dass er von einer Krise des Mutterunternehmens fr\u00fchzeitig erf\u00e4hrt und darauf mit einer K\u00fcndigung des Darlehens- oder Cash-Pool-Vertr\u00e4ge kurzfristig reagieren kann. Das f\u00fchrt zu der paradoxen Situation, dass das Tochterunternehmen jederzeit Auskunft \u00fcber die Finanzsituation des Konzernmutterunternehmens verlangen k\u00f6nnen muss. Nur wenn das gew\u00e4hrleistet ist, darf das Tochterunternehmen die \u2013 zur konzernweiten Finanzmitteloptimierung durchaus sinnvolle \u2013 t\u00e4gliche Liquidit\u00e4tsabsch\u00f6pfung zugunsten der Konzernunternehmen zulassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wirtschaftsstraftaten (Korruption, Insiderhandel)<\/strong><\/p>\n<p>Durch Compliance sollen auch Straftaten \u2013 insbesondere Korruption und Insiderhandel \u2013 verhindert werden. Dies kann durch eine sprachlich verst\u00e4ndliche Aufbereitung gesetzlicher Regelungen in einem Verhaltenskodex gef\u00f6rdert werden. So kann beispielsweise den Mitarbeitern verdeutlicht werden, wann die Annahme von Geschenken eine unerw\u00fcnschte und nach \u00a7 299 StGB strafrechtlich relevante Bestechlichkeit oder die Gew\u00e4hrung von Rabatten, Geschenken oder Bewirtungen eine unerw\u00fcnschte Bestechung (\u00a7 300 StGB) im Rechtsverkehr darstellt.<\/p>\n<p>Korruption (also die \u00a7\u00a7 299, 300 StGB) hat eine Reihe von meist schwerwiegenden Konsequenzen f\u00fcr das Unternehmen zur Folge. Beispielhaft ist zun\u00e4chst hervorzuheben, dass eine Geldbu\u00dfe f\u00fcr das Unternehmen (\u00a7 30 OWiG) droht. Dar\u00fcber hinaus kann Korruption zu einem erheblichen Imageschaden f\u00fcr das Unternehmen f\u00fchren. Auch drohen hohe Schadensersatzanspr\u00fcche seitens der Auftraggeber und Wettbewerber. Zudem kann der durch Korruption erzielte \u201eGewinn\u201c (in Wirklichkeit der komplette Umsatz) \u2013 ohne Abzug von betrieblichen Aufwendungen \u2013 abgesch\u00f6pft werden. Soweit das Unternehmen von \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen abh\u00e4ngig ist, droht wegen der oft gleichzeitig verh\u00e4ngten Vergabesperren eine akute Unternehmenskrise bis hin zur Insolvenz.<\/p>\n<p>Deshalb sollte zur Vermeidung von Korruption sichergestellt werden, dass die F\u00fchrungsebene und die betroffenen Mitarbeiter die erforderlichen Rechtskenntnisse haben und \u00fcber interne Richtlinien und Vorgaben zur Korruptionsvermeidung nachweislich unterrichtet sind. Auch dem einfachsten Sachbearbeiter muss das Unternehmen nachweislich klar machen, dass Korruption nicht zu seiner Gesch\u00e4ftspolitik geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Verhinderung von Wirtschaftsstraftaten von Arbeitnehmern ist insbesondere auch \u00a7 14 WpHG zu beachten, der ein umfassendes Verbot von Insidergesch\u00e4ften\u00a0festschreibt. Insiderhandel bedeutet die Verwendung von Insiderinformationen f\u00fcr B\u00f6rsengesch\u00e4fte, um sich durch einen Wissensvorsprung illegal zu bereichern. Nach \u00a7 14 WpHG ist es verboten:<\/p>\n<p>\u2013 unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere f\u00fcr eigene oder fremde Rechnung oder f\u00fcr einen anderen zu erwerben oder zu ver\u00e4u\u00dfern,<\/p>\n<p>\u2013 einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zug\u00e4nglich zu machen,<\/p>\n<p>\u2013 einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Ver\u00e4u\u00dferung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten.<\/p>\n<p>Diese Handlungen sind gem. \u00a7 119 Abs. 3 WpHG mit Freiheitsstrafen bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Da Insidergesch\u00e4fte in besonderem Ma\u00dfe geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Gesch\u00e4fts- und Imageschaden zuzuf\u00fcgen, m\u00fcssen sie im Verhaltenskodex ausdr\u00fccklich untersagt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Steuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die Einhaltung steuerrechtlicher Regeln \u2013 auch Tax Compliance genannt \u2013 ist angesichts der hier drohenden existentiellen Risiken f\u00fcr Gesellschaft und Vorstandsmitglieder pers\u00f6nlich ein besonders wichtiger Bereich. Der Vorstand muss sicherstellen, dass die Gesellschaft alle sie treffenden Steuerverbindlichkeiten rechtzeitig erf\u00fcllt. Hier seien exemplarisch nur die fristgebundenen Steuererkl\u00e4rungs- und Zahlungspflichten f\u00fcr Ertragssteuern (Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer), Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, aber auch die Lohnsteuer und Sozialabgaben sowie Z\u00f6lle genannt. Aber auch der korrekte Umgang des Unternehmens mit Spenden und Sponsoring oder die richtige Ermittlung konzerninterner Verrechnungspreise geh\u00f6ren hierher.<\/p>\n<p>Der Vorstand muss als gesetzlicher Vertreter die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft sicherstellen (\u00a7 34 Abs. 1 AO). Insbesondere muss er daf\u00fcr sorgen, dass die Steuerschuld der Gesellschaft vollst\u00e4ndig und rechtzeitig entrichtet wird. Verletzt der Vorstand diese Pflichten, haftet er mit seinem Privatverm\u00f6gen, wenn Steuerschulden infolge von Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erf\u00fcllt oder zu Unrecht Steuerverg\u00fctungen oder Steuererstattungsanspr\u00fcche ausgezahlt werden (\u00a7 69 AO).<\/p>\n<p>Vorstandsmitglieder und die Gesellschaft haften in diesen F\u00e4llen als Gesamtschuldner (\u00a7 44 AO). Die Finanzverwaltung pr\u00fcft dabei insbesondere im Insolvenzfall routinem\u00e4\u00dfig, ob Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft nach \u00a7\u00a7 34, 69 ff. AO gegen\u00fcber dem Vorstand pers\u00f6nlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Neben einer Haftung des Vorstands f\u00fcr die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft mit seinem Privatverm\u00f6gen k\u00f6nnen Vorstandsmitglieder auch wegen vors\u00e4tzlicher (\u00a7 370 AO) oder leichtfertiger Steuerhinterziehung (\u00a7 378 AO) oder wegen sonstiger Steuer- und Zolldelikte in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Umweltrecht<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 52a Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hat der Betreiber einer genehmigungsbed\u00fcrftigen Anlage der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor sch\u00e4dlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel\u00e4stigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden. Diese umweltrechtlichen Vorgaben sollten daher durch eine entsprechende Regelung im Verhaltenskodex abgedeckt werden.<\/p>\n<p>Je nach T\u00e4tigkeitsbereich der Gesellschaft kann ferner die Bestellung umweltrechtlicher Beauftragter, wie etwa eines Immissionsschutzbeauftragten, eines Abfallbeauftragten, eines Gew\u00e4sserschutzbeauftragten oder etwa eines St\u00f6rfallbeauftragten vorgeschrieben sein.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon sind viele Unternehmen dazu \u00fcbergegangen, gesetzlich nicht geregelte Beauftragte einzuf\u00fchren, wie beispielsweise einen generellen \u201eUmweltbeauftragten\u201c, der meist auch in Personalunion das Amt eines Compliance-Officers bekleidet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-medium wp-image-676352\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/04\/Bloggerrelanvzlogo.2021-FAK_21-01_Siegel_Blogger-Relevanzindex_Top-20-Blogs-228x300.jpg\" alt=\"\" width=\"228\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/04\/Bloggerrelanvzlogo.2021-FAK_21-01_Siegel_Blogger-Relevanzindex_Top-20-Blogs-228x300.jpg 228w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/04\/Bloggerrelanvzlogo.2021-FAK_21-01_Siegel_Blogger-Relevanzindex_Top-20-Blogs.jpg 493w\" sizes=\"auto, (max-width: 228px) 100vw, 228px\" \/><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-medium wp-image-676731\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/06\/bloggerinnen.2021.neu_-300x212.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"212\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/06\/bloggerinnen.2021.neu_-300x212.jpg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/06\/bloggerinnen.2021.neu_-424x300.jpg 424w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2021\/06\/bloggerinnen.2021.neu_.jpg 650w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Copyright: @Claudia T\u00f6dtmann. Alle Rechte vorbehalten. Kontakt f\u00fcr Nutzungsrechte: claudia.toedtmann@wiwo.de<\/strong><\/p>\n<p><strong>Alle inhaltlichen Rechte des Management-Blogs von Claudia T\u00f6dtmann liegen bei der Blog-Inhaberin. 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