{"id":662023,"date":"2016-08-03T19:39:46","date_gmt":"2016-08-03T17:39:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=662023"},"modified":"2016-08-13T01:17:01","modified_gmt":"2016-08-12T23:17:01","slug":"managerhaftung-ex-ivg-vorstaende-brauchen-keinen-schadenersatz-zahlen-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2016\/08\/03\/managerhaftung-ex-ivg-vorstaende-brauchen-keinen-schadenersatz-zahlen-urteil\/","title":{"rendered":"Managerhaftung: Ex-IVG-Vorst\u00e4nde brauchen keinen Schadenersatz zahlen &#8211; Urteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>Managerhaftungsklagen kommen nur sehr selten vor die Gerichte, weil keiner der Beteiligten die \u00d6ffentlichkeit dabei haben will: weder das gesch\u00e4digte Unternehmen, das um sein Image bangt, noch die Manager, die um ihre weitere Karriere f\u00fcrchten, noch die D&amp;O-Versicherer. Denn die wollen keine Pr\u00e4zedenzf\u00e4lle schaffen, auf die sich andere Gesch\u00e4digte in anderen F\u00e4llen sp\u00e4ter gegen sie berufen k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Doch ein Fall landete jetzt doch mal vor dem Gericht, der sich schon 2007 ereignet hatte &#8211; was in diesen\u00a0<\/strong><b>F\u00e4llen aber normal ist, dass es so lange dauert<\/b><strong>: Kl\u00e4ger war der Immobilienkonzern IVG und zwar gegen seine fr\u00fcheren Vorst\u00e4nde, die sich\u00a0jetzt\u00a0freuen\u00a0k\u00f6nnen: Sie haben nicht gegen ihre Pflicht verstossen, sich eine\u00a0Genehmigung\u00a0des Aufsichtsrats einzuholen, so das Fazit des Landgerichts Bonn. Die IVG war sp\u00e4ter in die\u00a0Schieflage gerutscht, es folgte ein Insolvenzplanverfahren und die Entschuldung.<\/strong><\/p>\n<p><strong>M\u00f6glicherweise geht der Fall weiter und in die Berufung. Insider meinen, ein Prozessfinanzierer ist mit im Boot der IVG, so dass es auch auf den ankommt. Zun\u00e4chst mal haben die angeklagten Ex-Vorst\u00e4nde jedoch einen &#8222;Freispruch erster Klasse errungen&#8220; meint Anwalt Jochen Berninghaus.<\/strong><\/p>\n<div id=\"attachment_662024\" style=\"width: 476px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-662024\" class=\"size-full wp-image-662024\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2016\/07\/berningshaus.sj_jochen_Berninghaus.FotovermerkGuidoLeifhelm.-2.jpg\" alt=\"Anwalt Jochen Berninghaus (Foto: Guido Leifhelm)\" width=\"466\" height=\"600\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2016\/07\/berningshaus.sj_jochen_Berninghaus.FotovermerkGuidoLeifhelm.-2.jpg 466w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2016\/07\/berningshaus.sj_jochen_Berninghaus.FotovermerkGuidoLeifhelm.-2-233x300.jpg 233w\" sizes=\"auto, (max-width: 466px) 100vw, 466px\" \/><p id=\"caption-attachment-662024\" class=\"wp-caption-text\">Anwalt Jochen Berninghaus (Foto: Guido Leifhelm)<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die vier Ex-Vorst\u00e4nde des Bonner Immobilienkonzerns IVG,\u00a0Bernd Kottmann, Andreas Barth, Wolfhard Leichnitz und Georg Reul, \u00a0brauchen ihrem fr\u00fcheren Arbeitgeber keine 13,5 Millionen Euro Schadenersatz zahlen. Auf diese Summe waren die Manager verklagt worden und zwar gesamtschuldnerisch. Das heisst: Jeder einzelne von ihnen haftet f\u00fcr die ganze Summe &#8211; selbst wenn die Fehlentscheidung nicht mal in seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich geschehen ist, erl\u00e4utert Jochen Berninghaus, Anwalt der Kanzlei Spieker &amp; Jaeger aus Dortmund. Er hat den Ex-IVG-Manager Bernd Kottmann &#8211; den fr\u00fcheren Finanzvorstand &#8211; siegreich vertreten.<\/p>\n<p>Die Schrifts\u00e4tze, die beide Parteien dem Gericht eingereicht haben, waren oft \u00a0bis zu 100 Seiten dick. Die Gerichtsakte d\u00fcrfte inklusive der Anlagen rund 2.000 Seiten umfassen. erinnert sich Anwalt Berninghaus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Kernvorwurf gegen die Manager: Durfte der Ex-Vorstand die Strategie \u00e4ndern und h\u00e4tte er sie sich vom Aufsichtsrat nochmal genehmigen lassen m\u00fcssen?<\/strong><\/p>\n<p>Er erkl\u00e4rt, worum es genau ging:\u00a0Der Kauf des Gherkin-Towers &#8211; dem Londoner Hochhaus &#8211; war vom Aufsichtsrat genehmigt worden. Allerdings hatte der Vorstand sp\u00e4ter die Struktur der Finanzierung ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die IVG wollte die Immobilie wegen des hohen Preises &#8211; es ging immerhin um rund 945 Millionen Euro Gesamtinvestition &#8211; nicht als eigene Immobilie f\u00fcr ihren Bestand erwerben. Vielmehr sollte eine eigene Projektgesellschaft gegr\u00fcndet werden, die Eigent\u00fcmerin der Immobilie werden sollte. An dieser Gesellschaft sollten beteiligt sein<\/p>\n<p>&#8211; ein von der IVG ausgelegter Fonds mit 60 Prozent, dessen Anteile bei privaten Investoren platziert werden sollten,<\/p>\n<p>&#8211; ein Joint-Venture-Partner mit etwa 40 Prozent.<\/p>\n<p>An diesem Joint-Venture-Partner sollte die IVG urspr\u00fcnglich selbst beteiligt sein.\u00a0Dieses Konzept hatte der Aufsichtsrat in vollem Umfang genehmigt.<br \/>\nBei der Umsetzung hat der Vorstand dann die Finanzierungs-Struktur in der Weise ge\u00e4ndert, dass die IVG<\/p>\n<p>&#8211; nicht als Gesellschafterin an dem Joint-Venture-Partner beteiligt war, sondern diesem Joint-Venture-Partner ein langfristiges Darlehen gew\u00e4hrte und<\/p>\n<p>&#8211; der Betrag, der an den Joint-Venture-Partner zur Verf\u00fcgung gestellt wurde, um sieben Millionen britische Pfund erh\u00f6ht wurde.<\/p>\n<p>Diese \u00c4nderung der Finanzierungsstruktur hatten die Ex-Vorst\u00e4nde aber nicht noch einmal f\u00f6rmlich dem Aufsichtsrat vorgelegt. Denn: eine\u00a0erneute Vorlage des Projektes wegen der \u00c4nderung der Finanzierungsstruktur sei unn\u00f6tig gewesen, weil die hierf\u00fcr nach dem internen Kompetenzsystem erforderliche Wesentlichkeitsgrenze nicht \u00fcberschritten war. Und: Es habe sachlich gute Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00c4nderung der Finanzierungsstruktur gegeben. Im \u00fcbrigen \u00a0sei\u00a0der Aufsichtsrat \u00fcber die \u00c4nderung durchaus informiert gewesen &#8211; nur ohne dass es einen f\u00f6rmlichen Beschluss gegeben habe, so Berninghaus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Begr\u00fcndung der Bonner Richter:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Vorstand einer Aktiengesellschaft muss aber auch nur dann die erneute Zustimmung des Aufsichtsrats einholen muss, wenn er nachtr\u00e4glich, also nach der urspr\u00fcnglichen Genehmigung des Aufsichtsrates, noch erhebliche inhaltliche Ver\u00e4nderungen im Vergleich zu dem Aufsichtsratsbeschluss vornimmt. Und<\/li>\n<li>die von den Ex-Vorst\u00e4nden durchgef\u00fchrte Ver\u00e4nderung (Darlehen statt Beteiligung und Erh\u00f6hung der Summe um sieben Millionen britische Pfund) keine erhebliche Ver\u00e4nderung im Vergleich zu der Aufsichtsratsgenehmigung darstellt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die weitere Kernfrage: War \u00fcberhaupt ein Schaden entstanden?<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Finanzkrise kam es im Jahr 2009 vor\u00fcbergehend zu einem Verfall der Werte f\u00fcr B\u00fcroimmobilien in London. Daneben entwickelte sich der Schweizer Franken im Vergleich zum Britischen Pfund so stark, dass das in der W\u00e4hrung des britischen Pfunds aufgenommene Darlehen nicht mehr von dem Wert der Immobilie gedeckt wurde. Deshalb hat das Bankenkonsortium die Kredite gek\u00fcndigt und die Immobilie unter Zwangsverwaltung gestellt.<\/p>\n<p>Nachdem sich die Immobilienwerte in London anschlie\u00dfend deutlich wieder erholt hatten, wurde der Gherkin-Tower zu einem Preis verkauft, der \u00fcber dem Kaufpreis der IVG lag.<\/p>\n<p>Die an dem Immobilienprojekt beteiligten Partner, insbesondere der von der IVG angelegte Fonds und der Joint-Venture-Partner Evans Randall haben dann im Herbst 2015 einen \u201eVertrag zur \u00dcberschussverteilung\u201c geschlossen. Die\u00a0IVG vertrat die Auffassung, dass bei ihr gleichwohl ein Schaden verblieben sei, allerdings allein aus den W\u00e4hrungsverlusten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Vorst\u00e4nde verteidigten sich demgegen\u00fcber so: Dieser Schaden sei keinesfalls mehr auf eine \u2013 angebliche \u2013 Pflichtverletzung von ihnen zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern auf eine fehlerhafte sp\u00e4tere Finanzierung und nicht vorhersehbare W\u00e4hrungsrisiken.<\/p>\n<p>Letztlich hat sich das Bonner Landgericht dazu aber nicht mehr ge\u00e4u\u00dfert, weil es ja schon an einer Pflichtverletzung gefehlt habe. Ebensowenig gingen die Richter \u00a0auf m\u00f6gliche Verj\u00e4hrungsfragen ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Aufsichtsr\u00e4te waren damals:<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; Aufsichtsratsvorsitzender Detlef Bierbaum<br \/>\n&#8211; Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender Peter Rieck<br \/>\n&#8211; Matthias Graf von Krockow<br \/>\n&#8211; Eckart John von Freyend<br \/>\n&#8211; Paul Marcuse<br \/>\n&#8211; Friedrich Merz<\/p>\n<p>Und als Arbeitnehmervertreter:<\/p>\n<p>&#8211; Franz-Xaver Baumgartner<br \/>\n&#8211; Rudolf Lutz<br \/>\n&#8211; Claus Sch\u00e4ffauer<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Managerhaftungsklagen kommen nur sehr selten vor die Gerichte, weil keiner der Beteiligten die \u00d6ffentlichkeit dabei haben will: weder das gesch\u00e4digte Unternehmen, das um sein Image bangt, noch die Manager, die um ihre weitere Karriere f\u00fcrchten, noch die D&amp;O-Versicherer. 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