{"id":661947,"date":"2016-08-10T10:55:52","date_gmt":"2016-08-10T08:55:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=661947"},"modified":"2016-11-04T11:24:02","modified_gmt":"2016-11-04T10:24:02","slug":"uebernahme-case-study-vw-affaere-die-boni-gehen-gar-nicht-und-der-aufsichtsrat-ist-falsch-besetzt-so-compliance-grandsigneur-strenger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2016\/08\/10\/uebernahme-case-study-vw-affaere-die-boni-gehen-gar-nicht-und-der-aufsichtsrat-ist-falsch-besetzt-so-compliance-grandsigneur-strenger\/","title":{"rendered":"\u00dcbernahme Case-Study VW-Aff\u00e4re (1): Die Boni gehen gar nicht und der Aufsichtsrat ist falsch besetzt. Compliance-Grandsigneur Strenger hat Klage eingereicht."},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00dcbernahme: Im Nachgang zur VW-Hauptversammlung bringen der Aufsichstr\u00e4te-Kanal <a href=\"http:\/\/www.directorschannel.tv\/\">Director\u00b4s Channel<\/a> von Viktoria Kickinger und Sabine von G\u00f6ler vom juristischen Fachverlag Dr. von G\u00f6ler beziehungsweise vom Online-Stellenmarkt <a href=\"http:\/\/www.karriere-jura.de\/\">Karriere-Jura<\/a> aus M\u00fcnchen eine mehrteilige Case-Study zu VW\u00b4s Dieselgate und seinen Folgen. Die Autoren sind \u00a0Experten wie Juristen, Aufsichtsr\u00e4te und anderen Experten, die der Management-Blog \u00fcbernimmt. <\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_651506\" style=\"width: 360px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-651506\" class=\"size-full wp-image-651506\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/01\/christian-strenger.jpg\" alt=\"Christian Strenger\" width=\"350\" height=\"525\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/01\/christian-strenger.jpg 350w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/01\/christian-strenger-200x300.jpg 200w\" sizes=\"auto, (max-width: 350px) 100vw, 350px\" \/><p id=\"caption-attachment-651506\" class=\"wp-caption-text\"><strong>Christian Strenger<\/strong><\/p><\/div>\n<p><strong>In der ersten Folge: Ein Interview von Viktoria Kickinger mit Corporate-Governance-Grandsigneur Christian Strenger \u00fcber die Boni f\u00fcr die VW-Vorst\u00e4nde bei mehreren Milliarden Euro Verlust, \u00fcber die Entlastung des Vorstands angesichts des Dieselgate-Skandals,\u00a0die mangelnde Unabh\u00e4ngigkeit des VW-Aufsichtsrats &#8211; und dass er nun eine Klage eingereicht hat. <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Christian_Strenger\">https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Christian_Strenger<\/a><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_654449\" style=\"width: 310px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-654449\" class=\"size-medium wp-image-654449\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/11\/KickingerVictoria-300x199.jpg\" alt=\"Victoria Kickinger von Directors Channel (Foto: Bernhard Netzold)\" width=\"300\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/11\/KickingerVictoria-300x199.jpg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/11\/KickingerVictoria-450x300.jpg 450w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/11\/KickingerVictoria.jpg 467w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><p id=\"caption-attachment-654449\" class=\"wp-caption-text\"><strong>Viktoria Kickinger von Director\u00b4s Channel (Foto: Bernhard Nezold)<\/strong><\/p><\/div>\n<p><strong>Viktoria Kickinger:\u00a0Worum geht es in Ihren Gegenantr\u00e4gen zur Hauptversammlung der Volkswagen AG?<\/strong><\/p>\n<p>In meinen Gegenantr\u00e4gen geht es zum einen um die von der VW-Verwaltung beantragte Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2015, in dem ja der Diesel-Skandal endlich zutage getreten ist, zum anderen um die mangelnde Unabh\u00e4ngigkeit des Aufsichtsrats von Volkswagen. F\u00fcr den Dieselskandal tragen Vorstand und Aufsichtsrat und alle, die in 2015 agiert haben, Verantwortung und schon deswegen ist eine Entlastung ausgeschlossen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Welche Folgen h\u00e4tte\u00a0die Nicht-Entlastung f\u00fcr Vorstand und Aufsichtsrat gehabt?<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist das eine Frage der Reputation. Eine Nichtentlastung f\u00fchrt nicht zu einer unmittelbaren juristischen Wirkung; aber gerade weil das Thema VW derzeit in aller Munde ist, h\u00e4tte das eine sehr hohe Aufmerksamkeit. Allerdings haben wir es bei VW mit einer Stimmenverteilung zu tun, die eindeutig positiv f\u00fcr die jetzige Verwaltung ist: knapp 90 Prozent der Stammaktien mit Stimmrecht sind im Besitz der gro\u00dfen Blockaktion\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ihre Gegenantr\u00e4ge zur Hauptversammlung besch\u00e4ftigen sich auch mit dem Verg\u00fctungssystem und den Boni der Vorst\u00e4nde f\u00fcr das Jahr 2015. Aber haben die Vorst\u00e4nde nicht ohnehin auf einen Teil ihrer Boni verzichtet?<\/strong><\/p>\n<p>Verzichtet schon gar nicht. Sie haben sich nach langer Diskussion auch in der \u00d6ffentlichkeit bereit erkl\u00e4rt, ein Drittel ihres Bonus aufzuschieben. Wird bis 2018 eine Kurssteigerung von nur 12 Prozent erreicht, erhalten sie den Bonus schon in voller H\u00f6he. Und anscheinend, um den Frieden zwischen Aufsichtsrat und Vorstand zu wahren, wurde den Vorst\u00e4nden noch eine weitere Komponente gew\u00e4hrt: nach Erreichen einer h\u00f6heren, aber ebenfalls noch gut erreichbaren H\u00fcrde k\u00f6nnen sie nochmals denselben Betrag erhalten, den sie jetzt zur\u00fcckstellen.<\/p>\n<p>Es ist also keineswegs ein Verzicht oder ein echter Beitrag zur Wiederherstellung des Vertrauens in Vorstand und Aufsichtsrat. Tats\u00e4chlich ist es eine zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, f\u00fcr ein Gesch\u00e4ftsjahr, in dem 4,1 Milliarden Euro Verlust angefallen sind, nochmals einen weiteren Bonus zu bekommen. Das kann nur auf schroffe Ablehnung bei allen sto\u00dfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Versteht man in Wolfsburg, was Sie fordern und dass Sie dies im Sinne des Unternehmens tun?<\/strong><\/p>\n<p>Dem Aufsichtsratsvorsitzenden und vielen anderen wurden alle diese kritischen Punkte seit vielen Monaten nicht nur von den Aktion\u00e4ren, sondern auch von Freunden der Familien intensiv vorgetragen. Es handelt sich also hier nicht um ein Aktion\u00e4rsbegehren \u00fcblicher Klasse, sondern um ein Gesamtanliegen aller Beteiligten, dass die deutsche Exzellenz, die von Volkswagen in technischer Hinsicht nun in Frage gestellt worden ist, wieder auf den richtigen Kurs kommt.<\/p>\n<p>Hans Dieter P\u00f6tsch, der Vorsitzende des VW-Aufsichtsrats, hat in seiner Rede auf der Hauptversammlung der Volkswagen AG am 22. Juni 2016 ausgef\u00fchrt, dass sich f\u00fcr ein in 2015 ganzj\u00e4hrig amtierendes Vorstandsmitglied ein gegen\u00fcber dem Vorjahr um 57 Prozent reduzierter Auszahlungsbetrag ergibt.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Erkl\u00e4rung von Hans Dieter P\u00f6tsch zu den vermeintlichen Beitr\u00e4gen des Vorstandes zur Gesundung von Volkswagen ist festzustellen, dass die Realit\u00e4t ganz anders aussieht. Das betrifft auch die Auswirkungen des Verlustes von 4,1 Milliarden auf die langfristige Verg\u00fctungskomponente, weil die Zahl f\u00fcr das operative Ergebnis f\u00fcr 2015 auf null gestellt wurde. Wenn es aber einen Verlust von 4,1 Milliarden gegeben hat, dann ist null einfach noch viel zu viel. Warum nicht die 4,1 Milliarden in die langfristige Verg\u00fctungskomponente einflie\u00dfen lassen? In die mehrj\u00e4hrige Komponente sollte das f\u00fcr 2015 in voller H\u00f6he einflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem stellte Hans Dieter P\u00f6tsch fest, die aktiven Vorst\u00e4nde h\u00e4tten dem Aufschub eines Anteils von 30 Prozent der variablen Verg\u00fctung unter Vorbehalt der zuk\u00fcnftigen Aktienkursentwicklung zugestimmt.<\/p>\n<p>Hier fragt man sich nat\u00fcrlich, ob es in einem Jahr von 4,1 Milliarden Verlust \u00fcberhaupt einen Bonus geben kann? Was aber am meisten st\u00f6rt, ist, dass dieser Aufschub an eine wenig herausfordernde Aktienkursentwicklung, n\u00e4mlich im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Aufsichtsrat knappe zw\u00f6lf Prozent, \u00fcber drei Jahre gebunden ist. Da fragt man sich schon, wo liegt dort das von Hans Dieter P\u00f6tsch postulierte gleiche Interesse des Vorstands mit den Aktion\u00e4ren? Die Aktion\u00e4re haben im Durchschnitt 2014 bis September 2015 einen Preis von \u00fcber 200 Euro bezahlt und werden jetzt damit konfrontiert, dass dieser Aufschub des Bonus in Millionenh\u00f6he daran gebunden ist, dass der Aktienkurs nur 140 Euro erreichen muss. Das ist doch keine ausgewogene Gleichstellung der Interessen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ein weiteres gro\u00dfes Thema Ihrer Gegenantr\u00e4ge war die Zusammensetzung des VW-Aufsichtsrats. Sind die Aufsichtsratsmitglieder unabh\u00e4ngig?<\/strong><\/p>\n<p>Nach nationaler Vorgabe aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex nein, nach internationaler Best Practice ganz bestimmt: nein. Das k\u00f6nnte vielleicht noch f\u00fcr die schwedische Vertreterin Annika Falkengren gelten, aber die ist der Chef der Hausbank eine gro\u00dfen Volkswagen-Tochter. Die Vertreter aus Katar k\u00f6nnen wir auch nicht als unabh\u00e4ngig einstufen, erstens weil sie einen gro\u00dfen Aktienbesitz haben, aber auch weil sie immer Teil des ganzen Weiterentwicklungskonzepts zwischen Porsche und Volkswagen waren und dort gro\u00dfe Betr\u00e4ge gemeinsam mit den Porsche-Familien investiert haben. Bei den Familien Porsche und Pi\u00ebch kann man das ja sowieso nicht postulieren. Also bei der von Volkswagen selbst vorgegebenen Anzahl von vier unabh\u00e4ngigen Mitgliedern auf der Anteilseignerseite ist das definitiv inakzeptabel und fordert auch ein Nachdenken \u00fcber eine gerichtliche Verfolgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wird es hierzu eine Anfechtung der Hauptversammlung geben?<\/strong><\/p>\n<p>Auf alle F\u00e4lle gibt es den mit der Erweiterung der Tagesordnung verbundenen Wunsch auf Sonderpr\u00fcfung der Diesel-Aff\u00e4re. Die ist zwar auch durch die Stimmen der gro\u00dfen Familien sowie jenen von Katar und Niedersachsen abgelehnt worden. Jetzt k\u00f6nnen aber sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktion\u00e4re bei Gericht eine Sonderpr\u00fcfung beantragen wegen grober Verletzungen des Gesetzes. Das d\u00fcrfte eine sehr gute Chance haben, bei Gericht durchzukommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Dieselskandal wird VW noch einige Jahre besch\u00e4ftigen. Gibt es geeignete Personen, die sich in einer so kritischen Situation freiwillig in den Aufsichtsrat setzen?<\/strong><\/p>\n<p>Es gibt durchaus kompetente Pers\u00f6nlichkeiten, die f\u00fcr diesen Aufsichtsrat die angemessene Unabh\u00e4ngigkeit und die erforderlichen Fachkenntnisse mitbringen. Angesichts der 90-prozentigen\u00a0Stimmendominanz der Gro\u00dfaktion\u00e4re h\u00e4tten die sich nat\u00fcrlich erst dann gemeldet, wenn sie auch tats\u00e4chlich gefragt sind. H\u00e4tten die gro\u00dfen institutionellen Investoren, die haupts\u00e4chlich nur nicht-stimmberechtigte Aktien haben, es aber nur intensiv genug verlangt, w\u00fcrde vielleicht doch ein Umdenken stattgefunden haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Kennen Sie geeignete Alternativen f\u00fcr den VW-Aufsichtsrat?<\/strong><\/p>\n<p>Ich wei\u00df von mindestens drei kompetenten Pers\u00f6nlichkeiten, die hierzu bereit w\u00e4ren; dabei w\u00fcrde auch die von VW zu erf\u00fcllende Frauenquote gesichert. Aber es geht hier entscheidend darum, dass die Qualit\u00e4t und die Unabh\u00e4ngigkeit des Aufsichtsrats endlich zunehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Welche Qualit\u00e4tsprofile bringen diese drei Pers\u00f6nlichkeiten mit?<\/strong><\/p>\n<p>Da ist zum einen eine Pers\u00f6nlichkeit, die international als f\u00fchrender Vertreter f\u00fcr gute Governance, aber auch Umweltfragen steht. Sie ist schon in einem gro\u00dfen internationalen Unternehmen im Aufsichtsrat t\u00e4tig, besitzt also entsprechende Erfahrungen. Zum zweiten eine Wirtschaftspr\u00fcferin mit Erfahrungen bei einer gro\u00dfen Pr\u00fcfungsgesellschaft, um genau die Dinge, die bei Volkswagen eben nicht gelaufen sind, auf die Reihe zu bringen. Und die dritte Pers\u00f6nlichkeit ist jemand, der ger\u00fcttelte Governance-Erfahrungen in allen Dingen hat, die VW dringend haben m\u00fcsste. Allerdings muss man diese Leute wollen und sie auch rufen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Und warum genau ist der VW- Aufsichtsrat nicht unabh\u00e4ngig?<\/strong><\/p>\n<p>Weil von den zehn Anteilseignervertretern h\u00f6chstens ein Mitglied nur teilweise als unabh\u00e4ngig zu bezeichnen ist. Wenn Volkswagen wiederholt in seinem Gesch\u00e4ftsbericht als eigene Vorgabe sagt, es soll vier unabh\u00e4ngige Anteilseignervertreter geben, dann ist das eben nicht erf\u00fcllt. Auch die Wahlvorschl\u00e4ge zur diesj\u00e4hrigen Hauptversammlung brachten keine Verbesserung. Typisch hierf\u00fcr: Wolfgang Porsche sagt als Hauptvertreter der Familienaktion\u00e4re: wir wollen keine Leute von au\u00dfen! Und deswegen habe ich fristgerecht Klage beim Amtsgericht Hannover wegen falscher Entsprechenserkl\u00e4rung nach Paragraf 161 Aktiengesetz eingereicht.<\/p>\n<p>Zusammenfassend: VW sollte nochmals bedenken, wie sehr die \u00d6ffentlichkeit, die gro\u00dfen Investoren, Aktion\u00e4re und die Mitarbeiter den Wechsel bei Volkswagen w\u00fcnschen.<\/p>\n<p><strong>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die rechtliche Sicht &#8211; Gesellschaftsrechtler <a href=\"https:\/\/www.dwf.law\/people\/m\/michael-falter\/\">Michael Falter, Anwalt der britischen Gro\u00dfkanzlei DWF<\/a> in K\u00f6ln lautet: \u201eDer VW-Aufsichtsrat entspricht nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex.\u201c<\/strong><\/p>\n<p><strong>Falters\u00a0Fazit: Die VW Hauptversammlung vom 22. Juni 2016 hat die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat trotz der Diesel-Aff\u00e4re beschlossen, obwohl der\u00a0Verdachts gravierender Gesetzesverst\u00f6\u00dfe besteht und\u00a0der Vorstand deshalb nicht h\u00e4tte entlastet werden d\u00fcrfen.\u00a0Damit ist der Aufsichtsrat\u00a0zumindest seiner Pflicht zur \u00dcberwachung des Vorstands nicht ausreichend nachgekommen.Zudem hat er vers\u00e4umt,\u00a0das Fehlen eines ausreichenden Compliance-Systems\u00a0festzustellen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Entlastungsbeschl\u00fcsse sind daher rechtswidrig und eine Anfechtungsklage w\u00e4re\u00a0erfolgversprechend gewesen. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Zudem: Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats von VW entspricht nicht den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Codex, da zu wenig unabh\u00e4ngige Mitglieder dem Aufsichtsrat angeh\u00f6ren. Die Vertreter des Landes Niedersachsen sind nicht unabh\u00e4ngig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Codex.<\/strong><\/p>\n<p><strong><a href=\"http:\/\/www.kommentar.de\/causavw\/index.html\">http:\/\/www.kommentar.de\/causavw\/index.html<\/a>\u00a0&#8211; hier steht ein passendes Glossar und erg\u00e4nzendes Material.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Und hier geht\u00b4s zu Director\u00b4s Channel:\u00a0<a href=\"http:\/\/www.directorschannel.tv\/\">http:\/\/www.directorschannel.tv\/<\/a><\/strong><\/p>\n<div id=\"attachment_662139\" style=\"width: 650px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-662139\" class=\"size-full wp-image-662139\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2016\/08\/Falter.jpg\" alt=\"Falter\" width=\"640\" height=\"426\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2016\/08\/Falter.jpg 640w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2016\/08\/Falter-300x200.jpg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2016\/08\/Falter-451x300.jpg 451w\" sizes=\"auto, (max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/><p id=\"caption-attachment-662139\" class=\"wp-caption-text\"><strong>Anwalt Michael Falter von DWF<\/strong><\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die von Christian Strenger eingebrachten Gegenantr\u00e4ge sind in der VW-Hauptversammlung abgelehnt worden. Aber sowohl die mit Mehrheit beschlossene Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat als auch die Wahl von Annika Falkengren in den Aufsichtsrat d\u00fcrften anfechtbar sein. Dagegen d\u00fcrfte die Wahl der Vertreter des Landes Niedersachsen Bestand haben, obwohl es sich nicht um Unabh\u00e4ngige Mitglieder handelt.<\/p>\n<p>Der Aufsichtsrat von Volkswagen entspricht jedenfalls nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex.<\/p>\n<p>Mit seinen Antr\u00e4gen in der VW Hauptversammlung am 22. Juni 2016 hat Christian Sprenger beantragt, den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats die Entlastung zu verweigern. Er hat zudem beantragt, den Aufsichtsrat st\u00e4rker mit unabh\u00e4ngigen Mitgliedern zu besetzen und entsprechende Gegenvorschl\u00e4ge unterbreitet. Die Antr\u00e4ge wurden mit Mehrheit abgelehnt.<\/p>\n<p>Sowohl die mit Mehrheit beschlossene Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat als auch die Wahl von Annika Falkengren in den Aufsichtsrat d\u00fcrften anfechtbar sein. Dagegen d\u00fcrfte die Wahl der Vertreter des Landes Niedersachsen Bestand haben, obwohl es sich nicht um Unabh\u00e4ngige Mitglieder handelt.<\/p>\n<p>Der Aufsichtsrat von Volkswagen entspricht nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex, weil die vom Aufsichtsrat selbst f\u00fcr angemessen erachtete Zahl von vier unabh\u00e4ngigen Mitgliedern nicht erreicht wird.<\/p>\n<p><strong>1.\u00a0Entlastung der Organmitglieder einer Aktiengesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Das Aktiengesetz sieht in Paragraf 120 vor, dass die Hauptversammlung j\u00e4hrlich \u00fcber die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat abstimmt. Die Hauptversammlung, also die Gesamtheit der Aktion\u00e4re, billigt dadurch die Verwaltung der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsjahr, Paragraf 120 Absatz 2 Aktiengesetz1. Die Beschlussfassung erfolgt nach Paragraf 133 Aktiengesetz mit einfacher Mehrheit.<\/p>\n<p><strong>1.1.\u00a0Bedeutung des Entlastungsbeschlusses in der Aktiengesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Entlastung ist ein spezielles gesellschaftsrechtliches Institut2. Die Rechtsnatur ist in der Literatur umstritten, was im Ergebnis aber unerheblich ist, da weder im positiven noch im negativen Sinne mit der Entlastung unmittelbare, statusrechtliche oder verm\u00f6gensrechtliche Folgen f\u00fcr die betroffenen Organmitglieder verbunden sind. Insbesondere ist, anders als bei der GmbH, mit der Erteilung der Entlastung kein Verzicht auf Ersatzanspr\u00fcche der Gesellschaft verbunden, Paragraf 120 Absatz 2 Aktiengesetz.<\/p>\n<p>In der Praxis kommt der Entlastung dennoch hohe rechtstats\u00e4chliche Bedeutung zu, ist sie doch Ausdruck einerseits der Billigung der Organt\u00e4tigkeit im abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahr und zugleich ein Vertrauenserweis f\u00fcr die Zukunft3. Umgekehrt ist die Verweigerung der Entlastung ein Misstrauensvotum der Aktion\u00e4re gegen den Vorstand oder den Aufsichtsrat, der zwar keine unmittelbaren statusrechtlichen Folgen nach sich zieht, aber doch das pers\u00f6nliche Ansehen und die Reputation des betroffenen Organmitglieds erheblich beeintr\u00e4chtigen kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Vorstand kann die Verweigerung der Entlastung dennoch zur Amtsbeendigung f\u00fchren. Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Abberufung des Vorstands liegt aber nicht bei der Hauptversammlung, sondern beim Aufsichtsrat.<\/p>\n<p><strong>Die Missbilligung der\u00a0vergangenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bedeutet nicht<\/strong><br \/>\n<strong> zwangsl\u00e4ufig, dass dem Vorstand auch f\u00fcr die k\u00fcnftige Unternehmensleitung das Vertrauen entzogen werden soll.<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich setzt der Widerruf der Bestellung durch den Aufsichtsrat einen wichtigen Grund voraus. Paragraf 84 Absatz 3 Satz 2 Aktiengesetz benennt den Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung ausdr\u00fccklich als wichtigen Grund. Der Aufsichtsrat kann einen Vertrauensentzug der Hauptversammlung also zum Anlass nehmen den Vorstand abzuberufen.<\/p>\n<p>Dabei stellt sich zun\u00e4chst die Frage, ob in der Verweigerung der Entlastung auch ein Vertrauensentzug im Sinne des Paragraf 84 Absatz 3 Satz 2 Aktiengesetz liegt. Dies wird teilweise mit Blick darauf, dass die Entlastung sich auf die Billigung der vergangenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beziehe, verneint4. Daran ist richtig, dass die Hauptversammlung, will sie dem Vorstand nicht nur die Billigung vergangener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung versagen, sondern zudem f\u00fcr die Zukunft auch das Vertrauen entziehen, dies eben ausdr\u00fccklich tun muss. Soweit teilweise ein Widerspruch darin gesehen wird, wenn die Hauptversammlung die Entlastung verweigert aber nicht das Vertrauen entzieht5, kann dem nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Die Missbilligung der vergangenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bedeutet nicht zwangsl\u00e4ufig, dass dem Vorstand auch f\u00fcr die k\u00fcnftige Unternehmensleitung das Vertrauen entzogen werden soll. Gerade wenn einzelne Vorg\u00e4nge die Billigung vergangener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht zulassen, etwa weil gravierende Gesetzesverst\u00f6\u00dfe begangen wurden, muss es der Hauptversammlung m\u00f6glich sein, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im vergangenen Jahr zu missbilligen. Im Einzelfall mag sie dennoch darauf vertrauen, dass die k\u00fcnftige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt. Die grunds\u00e4tzlich formelle F\u00fchrung der Aktiengesellschaft spricht gegen eine Auslegung des Entlastungsbeschlusses als Vertrauensentzug. Die Hauptversammlung kann jederzeit durch expliziten Beschluss das Vertrauen entziehen, so dass f\u00fcr Auslegung kein Raum ist, wenn sie dies nicht getan hat<\/p>\n<p>Ob der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstands bei &#8211; ausdr\u00fccklichem &#8211; Vertrauensentzug tats\u00e4chlich widerruft, liegt im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Aufsichtsrats.<\/p>\n<p>Die Kompetenz zur Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats liegt dagegen bei der Hauptversammlung. Sie muss aber, will sie nicht nur die Missbilligung der Aufsichtsratst\u00e4tigkeit im vergangenen Gesch\u00e4ftsjahr zum Ausdruck bringen sondern diese auch abberufen, einen Beschluss nach Paragraf 103 Absatz 1 Aktiengesetz fassen, der einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf. Systematisch belegt dies, dass kein Widerspruch darin liegt, einerseits die vergangene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht zu billigen, andererseits aber das Vertrauen f\u00fcr die k\u00fcnftige T\u00e4tigkeit auszusprechen.<\/p>\n<p><strong>1.2. Entlastung des Vorstands in der Hauptversammlung am 22. Juni 2016<\/strong><\/p>\n<p>Die Hauptversammlung hat dem Vorstand Entlastung erteilt. Dies obwohl die Staatsanwaltschaft Braunschweig auf eine Anzeige der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzaufsicht (BaFin) hin, gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn und ein weiteres Vorstandsmitglied wegen Marktmanipulation ermittelt. Zudem wird gegen zahlreiche Mitarbeiter des Volkswagenkonzerns wegen der sogenannten Dieselaff\u00e4re unter anderem wegen Betrugs ermittelt. Die Frage ist, ob die Mehrheit der Aktion\u00e4re der Hauptversammlung, vorliegend gen\u00fcgten bereits die Stimmen des Gro\u00dfaktion\u00e4rs Porsche-Holding PSE, im Lichte eines laufenden Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Vorstandst\u00e4tigkeit dem Vorstand das Vertrauen aussprechen durfte und die Verwaltung der Gesellschaft trotz dieser Vorw\u00fcrfe billigen durfte.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind Entlastungsbeschl\u00fcsse gerichtlich anfechtbar, wenn ein schwerwiegender und eindeutiger Versto\u00df gegen Gesetz oder Satzung vorliegt6. Ein solcher ist im vorliegenden Fall zwar nicht bewiesen, es besteht aber der f\u00fcr die Er\u00f6ffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforderliche Anfangsverdacht. Hinzu kommt, dass die BaFin nach Pr\u00fcfung des Sachverhalts eine Strafanzeige erstattet hat. Dabei darf unterstellt werden, dass die BaFin als zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Strafanzeige nicht leichtfertig, sondern nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung des Sachverhalts erstattet hat. Die Frage verdichtet sich daher dahin, welche Sicherheit f\u00fcr das Vorliegen eines \u201eschwerwiegenden und eindeutigen\u201c Gesetzesversto\u00dfes zu fordern ist oder, anders gewendet, ob auch im Aktienrecht die gesetzliche Unschuldsvermutung bis zu einer (strafrechtlichen) Verurteilung gilt, wie dies das Land Niedersachsen bei seiner Enthaltung behauptet hat.<\/p>\n<p>Anders als im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung stellt sich die Frage des pers\u00f6nlichen Verschuldens im Rahmen der Entlastung nicht. Es geht um die Frage, ob die Hauptversammlung die Leitung der Gesellschaft als im Gro\u00dfen und Ganzen pflichtgem\u00e4\u00df billigen darf, obwohl, insoweit wohl eindeutig und gravierend, gegen Gesetze versto\u00dfen wurde.<\/p>\n<p><strong>\u201eDie Verletzung der\u00a0<\/strong><strong>Pflicht zur Compliance-<\/strong><strong>\u00dcberwachung durch\u00a0<\/strong><strong>den Aufsichtsrat d\u00fcrfte\u00a0<\/strong><strong>so schwer wiegen, dass\u00a0<\/strong><strong>der Hauptversammlung\u00a0<\/strong><strong>die Entlastung des<\/strong><br \/>\n<strong> Aufsichtsrats nicht\u00a0<\/strong><strong>gestattet ist.\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Es spricht einiges daf\u00fcr, dass es der Hauptversammlung verwehrt ist, einem Vorstand unter dessen Leitung es zu Gesetzesverst\u00f6\u00dfen mit derart weitreichenden Folgen gekommen ist, uneingeschr\u00e4nktes Vertrauen gegen den Willen einer Aktion\u00e4rsminderheit auszusprechen und die Leitungst\u00e4tigkeit des Vorstands insgesamt zu billigen. Auf eine abschlie\u00dfende strafrechtliche Beurteilung kann es hierf\u00fcr nicht ankommen, zumal diese regelm\u00e4\u00dfig erst weit nach der relevanten Hauptversammlung abgeschlossen sein d\u00fcrfte. W\u00fcrde man also eine m\u00f6glicherweise rechtskr\u00e4ftige strafrechtliche Verurteilung fordern um dem Merkmal eindeutig zu gen\u00fcgen, dann w\u00e4re es faktisch unm\u00f6glich, einen Entlastungsbeschluss wirksam anzufechten. Es muss deshalb gen\u00fcgen, wenn, wie im vorliegenden Fall, gravierende Verdachtsmomente f\u00fcr schwerwiegende und systematische Gesetzesverst\u00f6\u00dfe vorliegen, der Mehrheit der Hauptversammlung die Billigung einer solchen Gesch\u00e4ftsleitung zu verwehren. Es ist auch nicht m\u00f6glich, den Vorstand unter einer Bedingung, etwa eines Freispruchs, zu entlasten7. Konsequenterweise ist dann bei einem derart gravierenden Verdacht die Entlastung zu verweigern.<\/p>\n<p>Der BGH hat in seiner Macrotron-Entscheidung noch einmal best\u00e4tigt, dass Entlastungsbeschl\u00fcsse anfechtbar sind. Zwar steht der Hauptversammlung ein weiter Ermessensspielraum bei der Entlastung zu, dieser geht aber nicht so weit, dass die Hauptversammlung auch einem pflichtvergessenen Vorstand, der Gesetzes- und Satzungsverst\u00f6\u00dfe begangen hat, Entlastung erteilen d\u00fcrfte8.<\/p>\n<p>Eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss w\u00e4re vor diesem Hintergrund durchaus erfolgversprechend.<\/p>\n<p><strong>1.3 Entlastung des Aufsichtsrats<\/strong><\/p>\n<p>Der Aufsichtsrat hat nach Paragraf 111 Absatz 1 Aktiengesetz die Aufgabe, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu \u00fcberwachen. Hierzu geh\u00f6rt namentlich auch, dass der Aufsichtsrat sich davon zu \u00fcberzeugen hat, ob im Unternehmen ein ausreichendes Compliance System etabliert ist9. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass der Vorstand von den Gesetzesverst\u00f6\u00dfen im Zusammenhang mit der Dieselaff\u00e4re nichts gewusst hat, wird man doch unterstellen d\u00fcrfen, dass die \u00dcberwachung nachgeordneter F\u00fchrungsebenen nur unzureichend erfolgte und kein ausreichendes Compliance System existierte, das systematische Gesetzesverst\u00f6\u00dfe aufgedeckt hat. Es geh\u00f6rt aber gerade zu den wesentlichen Aufgaben des Aufsichtsrats zu \u00fcberwachen, dass der Vorstand sich regelkonform verh\u00e4lt und ein hinreichend effizientes Compliance System etabliert hat.<\/p>\n<p>Dies spricht daf\u00fcr, dass neben dem Vorstand auch der Aufsichtsrat seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Dabei d\u00fcrfte nach dem vorstehend Gesagten die Verletzung der Pflicht zur Compliance-\u00dcberwachung so schwer wiegen, dass der Hauptversammlung auch die Entlastung des Aufsichtsrats nicht gestattet ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entlastung des Aufsichtsrats und die Anfechtung eines rechtswidrigen Entlastungsbeschlusses gelten die gleichen Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses zu Gunsten des Aufsichtsrats. Da erst durch die unzureichende \u00dcberwachung des Vorstands die Dieselaff\u00e4re m\u00f6glich war, d\u00fcrfte auch der Entlastungsbeschluss zu Gunsten des Aufsichtsrats anfechtbar sein.<\/p>\n<p><strong>1.4 Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Entlastungsbeschl\u00fcsse d\u00fcrften rechtswidrig und deshalb anfechtbar sein. Dieses Ergebnis \u00fcberzeugt auch deshalb, weil die Entlastung der Leitungsorgane einer b\u00f6rsennotierten Gesellschaft nicht nur das einzelne Organmitglied oder das Organ als Ganzes betrifft, sondern erhebliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung haben. Die Billigung der Unternehmensleitung obwohl es unter dieser Leitung zu erheblichen Gesetzesverst\u00f6\u00dfen gekommen ist, mit unabsehbaren Folgen f\u00fcr Aktion\u00e4re, Arbeitnehmer und die gesamte Volkswirtschaft ist ein nicht hinzunehmendes Signal einer kleinen Aktion\u00e4rsgruppe. Es kann insofern durchaus auch von einer ordnungspolitischen Funktion des Entlastungsbeschlusses gesprochen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Der Deutsche Corporate Governance Codex (DCGK) verlangt, dass dem Aufsichtsrat eine angemessene Zahl unabh\u00e4ngiger Mitglieder angeh\u00f6ren soll. Unabh\u00e4ngig in diesem Sinne ist ein Aufsichtsratsmitglied dann, wenn es einerseits keine pers\u00f6nlichen oder gesch\u00e4ftlichen Beziehungen zu der Gesellschaft unterh\u00e4lt und andererseits auch keine Organfunktion oder wesentliche Beratungsfunktion bei einem wesentlichen Wettbewerber aus\u00fcbt. Wie viele Aufsichtsratsmitglieder unabh\u00e4ngig sein sollen, bestimmt der Aufsichtsrat selbst. Im Corporate Governance Bericht 2015 hat der Aufsichtsrat von Volkswagen festgelegt, dass vier Aufsichtsratsmitglieder unabh\u00e4ngig sein sollen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Es ist offensichtlich,\u00a0<\/strong><strong>dass die Vertreter des\u00a0<\/strong><strong>Landes Niedersachsen\u00a0<\/strong><strong>nicht unabh\u00e4ngig sind.\u00a0<\/strong><strong>Der BGH hat bereits\u00a0<\/strong><strong>1997 ausgef\u00fchrt, dass\u00a0<\/strong><strong>das Land Niedersachsen\u00a0<\/strong><strong>einen beherrschenden\u00a0<\/strong><strong>Einfluss aus\u00fcbt.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Als unabh\u00e4ngige Mitglieder wurden die Vertreter des Landes Niedersachsen, Herr Ministerpr\u00e4sident Stephan Weil und Olaf Lies, sowie Annika Falkenberg, die Vorstandsvorsitzende der SEB AG, in den Aufsichtsrat gew\u00e4hlt. Ob die Vertreter des Landes Niedersachsen unabh\u00e4ngig im Sinne des DCGK sind, erscheint zumindest zweifelhaft. Zwar sind Vertreter \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften gehalten, in ihrer Funktion als Aufsichtsrat, den Vorzug zu geben. Es ist offensichtlich, dass die Vertreter des Landes Niedersachsen nicht unabh\u00e4ngig sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1997 ausgef\u00fchrt, dass das Land Niedersachsen einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcbt10. Daran hat sich auch durch die \u00c4nderungen des sogenannten VW-Gesetzes nichts ge\u00e4ndert, da das Land Niedersachsen weiterhin wesentliche Entscheidungen blockieren kann. Eine Unabh\u00e4ngigkeit der Vertreter des Landes Niedersachsen besteht daher von vornherein nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ob Annika Falkengren unabh\u00e4ngig ist, ist unklar. Dies w\u00e4re dann der Fall, wenn die SEB AG keine wesentlichen Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu Volkswagen h\u00e4tte. Gleichwohl d\u00fcrfte auch die Wahl von Annika Falkenhagen anfechtbar sein, da trotz entsprechender Frage aus der Hauptversammlung keine Erkl\u00e4rung hierzu abgegeben wurde. Dies folgt daraus, dass fehlende Information \u00fcber die Unabh\u00e4ngigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds ein wesentliches Informationsdefizit darstellt, das die Anfechtbarkeit des Beschlusses begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3. Folgen f\u00fcr den Aufsichtsrat<\/strong><\/p>\n<p>Der Aufsichtsrat hat damit nicht wie im Corporate Governance Bericht 2015 gefordert vier unabh\u00e4ngige Aufsichtsratsmitglieder. Vielmehr bestehen bei den Vertretern des Landes Niedersachsen Interessenkonflikte zwischen den von ihnen vertretenen \u00f6ffentlichen Interessen einerseits und den Interessen der Gesellschaft andererseits.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wenn die Gesellschaft\u00a0<\/strong><strong>die Aktion\u00e4re \u00fcber die\u00a0<\/strong><strong>Einhaltung der Vor-<\/strong><br \/>\n<strong> gaben des DCGK unzu<\/strong><strong>treffend informiert,\u00a0<\/strong><strong>dann liegt hierin eine<\/strong><br \/>\n<strong> relevante Fehlinform<\/strong><strong>ation.<\/strong><\/p>\n<p>Die Entsprechenserkl\u00e4rung im Jahresabschluss ist damit unzutreffend. Ob dies die Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses begr\u00fcndet, ist umstritten11. Der Bundesgerichtshof begr\u00fcndet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der aufgrund einer falschen Entsprechenserkl\u00e4rung gefasst wurde damit, dass die Unrichtigkeit der Information einen Gesetzesversto\u00df darstellt, der zur Anfechtbarkeit des Beschlusses f\u00fchrt. Das \u00fcberzeugt, denn dem DCGK kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, wenn die Gesellschaft aber die Aktion\u00e4re unzutreffend informiert \u00fcber die Einhaltung der Vorgaben des DCGK, dann liegt hierin eine relevante Fehlinformation, die die Anfechtbarkeit derjenigen Beschl\u00fcsse begr\u00fcndet, die durch diese Fehlinformation beeinflusst wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fussnoten:<\/strong><\/p>\n<p>1\u00a0Hoffmann in: Spindler\/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, \u00a7 120, Rn. 24; H\u00fcffer\/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, \u00a7 120, Rn. 11.<br \/>\n2\u00a0H\u00fcffer\/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, \u00a7 120, Rn. 2.<br \/>\n3\u00a0BGH, Urteil vom 25. November 2002, Az. II ZR 133\/01, NJW 2003, 1032, 1033.<br \/>\n4\u00a0Fleischer in: Spindler\/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, \u00a7 84, Rn. 111; H\u00fcffer\/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, \u00a7 84, Rn. 38<br \/>\n5\u00a0Hoffmann in: Spindler\/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, \u00a7 120, Rn. 29.<br \/>\n6\u00a0BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004, Az. II ZR 250\/02, NJW 2005, 828.<br \/>\n7\u00a0Bungert in: M\u00fcnchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, \u00a7 35, Rn. 32.<br \/>\n8\u00a0BGH, Urteil vom 25. November 2002, Az. II ZR 133\/01, NJW 2003, 1032, 1033; die gegenteilige Auffassung hatte u. a. das OLG D\u00fcsseldorf in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1996, Az. 6 U 20\/95, NJW-RR 1996, 1252, vertreten.<br \/>\n9\u00a0H\u00fcffer\/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, \u00a7 111, Rn. 4<br \/>\n10\u00a0BGH, Beschluss vom 17. M\u00e4rz 1997, Az. II ZB 3\/96, DStR 1997, 972, 973.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbernahme: Im Nachgang zur VW-Hauptversammlung bringen der Aufsichstr\u00e4te-Kanal Director\u00b4s Channel von Viktoria Kickinger und Sabine von G\u00f6ler vom juristischen Fachverlag Dr. von G\u00f6ler beziehungsweise vom Online-Stellenmarkt Karriere-Jura aus M\u00fcnchen eine mehrteilige Case-Study zu VW\u00b4s Dieselgate und seinen Folgen. Die Autoren &hellip; <a href=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2016\/08\/10\/uebernahme-case-study-vw-affaere-die-boni-gehen-gar-nicht-und-der-aufsichtsrat-ist-falsch-besetzt-so-compliance-grandsigneur-strenger\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":19,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[5894,1359,5898,5892,177,5891,3056,5893,5017,5890,5896,5899,5889,5900,864,5897,3081,1142,1146,5895],"class_list":["post-661947","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","tag-annika-falkengren","tag-aufsichtsrat","tag-bafin","tag-besetzung","tag-boni","tag-case-study","tag-christian-strenger","tag-diesel-affaere","tag-dieselgate","tag-dwf","tag-entlastung","tag-hans-dieter-poetsch","tag-michael-falter","tag-piech","tag-porsche","tag-seb-ag","tag-viktoria-kickinger","tag-vorstand","tag-vw","tag-vw-hauptversammlung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/661947","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/wp-json\/wp\/v2\/users\/19"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=661947"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/661947\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=661947"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=661947"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=661947"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}