{"id":657772,"date":"2015-08-09T21:32:02","date_gmt":"2015-08-09T19:32:02","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=657772"},"modified":"2015-08-10T15:11:03","modified_gmt":"2015-08-10T13:11:03","slug":"arzte-bei-unnotigen-op%c2%b4s-und-korruption-drohen-kunftig-gefangnisstrafen-gastbeitrag-strafrechtler-szesny","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2015\/08\/09\/arzte-bei-unnotigen-op%c2%b4s-und-korruption-drohen-kunftig-gefangnisstrafen-gastbeitrag-strafrechtler-szesny\/","title":{"rendered":"\u00c4rzte: Bei unn\u00f6tigen OP&#8217;s und Korruption drohen k\u00fcnftig Gef\u00e4ngnisstrafen &#8211; Gastbeitrag von Strafrechtler Szesny"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00c4rzte, die sich von Pharmaunternehmen f\u00fcr das Verschreiben bestimmter Medikamente bezahlen lassen, sollen daf\u00fcr k\u00fcnftig bis zu f\u00fcnf Jahren ins Gef\u00e4ngnis. Auch wer als Mediziner Schmiergeld daf\u00fcr annimmt, dass er unn\u00f6tige Behandlungen sowie Operationen durchf\u00fchrt, soll von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>So steht es im Gesetzentwurf zur Korruptionsbek\u00e4mpfung im Gesundheitswesen, den die Bundesregierung am 29. Juli beschlossen hat. Wer gemeint ist? \u00c4rzte, aber auch andere Heilberufler wie Tier\u00e4rzte, Logop\u00e4den oder Krankenpfleger. Die Konsequenzen erl\u00e4utert Strafrechtler Andr\u00e9-M. Szesny, Partner der Wirtschaftskanzlei Heuking K\u00fchn L\u00fcer Wojtek:<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_655695\" style=\"width: 443px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><a href=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2015\/02\/Szesny.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-655695\" class=\"size-full wp-image-655695\" alt=\"Andr\u00e9 Szesny, Strafrechtler und Partner der Wirtschaftskanzlei Heuking K\u00fchn\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2015\/02\/Szesny.jpg\" width=\"433\" height=\"650\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2015\/02\/Szesny.jpg 433w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2015\/02\/Szesny-199x300.jpg 199w\" sizes=\"auto, (max-width: 433px) 100vw, 433px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-655695\" class=\"wp-caption-text\">Andr\u00e9-M. Szesny, Strafrechtler und Partner der Wirtschaftskanzlei Heuking K\u00fchn<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00c4rzte, die sich von Pharmaherstellern Geld daf\u00fcr geben lassen, dass sie bestimmte Medikamente verordnen, brauchten bislang<span> &#8211; bis auf wenige Ausnahmen &#8211;<\/span> nur Bu\u00dfgeld oder berufsrechtliche Konsequenzen f\u00fcrchten. Auch f\u00fcr das Kassieren von Kopfpr\u00e4mien als Gegenleistung f\u00fcr die Zuweisung von Patienten gab es bisher kaum strafrechtliche Konsequenzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Korruption bald strafbar<\/strong><\/p>\n<p>Das soll nun anders werden \u2013 und zwar durch zwei neue Straftatbest\u00e4nde (Paragraf 299a und Paragraf 299b Strafgesetzbuch) <span>speziell f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Heilberufen<\/span>: Strafbar ist <span>nach diesen Vorschriften<\/span> nicht nur Korruption, sondern auch unn\u00f6tige Behandlungen.<\/p>\n<p>Bestraft wird k\u00fcnftig nicht nur das Schmieren, sondern auch die Bereitstellung von Forschungsgeldern durch ein Pharmaunternehmen, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eines Medizinprodukteherstellers mit geh\u00f6rigem Freizeitanteil sowie zweifelhafte Kooperationen zwischen Praxen, Laboren und anderen Playern im Gesundheitswesen <span>&#8211; wenn damit eine bestimmte Verschreibungspraxis erkauft werden soll.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Unn\u00f6tige OP\u00b4s und Behandlungen<\/strong><\/p>\n<p>Zudem soll bestraft werden, wer sich f\u00fcr die Verletzung einer heilmittelberuflichen Pflicht schmieren l\u00e4sst. Gemeint ist <span>vor allem<\/span>: Das Verschreiben medizinisch nicht indizierter Behandlungen und das Durchf\u00fchren unn\u00f6tiger Operationen.<\/p>\n<p>Im Visier der Staatsanw\u00e4lte <span>sollen<\/span> k\u00fcnftig aber nicht nur an \u00c4rzte <span>sein<\/span>, sondern auch Zahn\u00e4rzte, Apotheker, Tier\u00e4rzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logop\u00e4den und Physiotherapeuten.<\/p>\n<p>Spiegelbildlich soll \u2013 so will es der neue Paragraf 299b \u2013 auch derjenige bestraft werden, der sie besticht: und das kann jeder sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Was noch erlaubt ist<\/strong><\/p>\n<p>Wie auch bei den sonstigen Korruptionsdelikten stellt sich auch im Gesundheitswesen die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist straflosen und strafbaren Zuwendungen. Es handelt sich um einen Graubereich. Konkretes findet sich im Regierungsentwurf derzeit nicht. Das Justizministerium beschr\u00e4nkt sich auf seiner Website auf den Hinweis: \u201eNiedergelassene \u00c4rzte d\u00fcrfen auch weiter straflos Geschenke von Patienten annehmen, die sich damit f\u00fcr eine erfolgreiche Behandlung bedanken wollen.\u201c Das hilft in den meisten F\u00e4llen nicht weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Nicht strafbar: Aus \u00dcberzeugung oft dasselbe zu verschreiben oder dieselben Kollegen zu empfehlen<\/strong><\/p>\n<p>Klar ist: Wer \u00fcberwiegend Medikamente eines bestimmten Herstellers verschreibt, etwa weil er von deren Qualit\u00e4t \u00fcberzeugt ist, macht sich nicht strafbar \u2013 er darf sich eben nur nicht daf\u00fcr bezahlen lassen. Und auch die Zuweisung von Patienten an immer ein und denselben Physiotherapeuten ist nicht zu beanstanden \u2013 wenn dieser dem zuweisenden Arzt hierf\u00fcr keine Belohnung gibt und auch das Berufsrecht keine anderen Vorgaben macht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beratervertr\u00e4ge und teure Einladungen<\/strong><\/p>\n<p>Strafbar sind k\u00fcnftig hochwertige oder unsittliche Einladungen und Geschenke sowie gutdotierte Beratervertr\u00e4ge zwischen Heilberuflern und Medizinprodukteherstellern, die darauf gerichtet sind, Verordnungen zu verg\u00fcten. Auch Kooperationen zwischen Branchenmitgliedern (wie beispielsweise \u00c4rzten, Krankenh\u00e4usern, Laboren undsoweiter), die auf die Zuf\u00fchrung von Patienten gegen Vorteile jeglicher Art \u2013 Provisionen, Rabatte, sonstige Verg\u00fcnstigungen \u2013 gerichtet sind, drohen Strafen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00dcberweisungskartelle riskieren Strafen<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberweisungskartelle, bei denen sich \u00c4rzte planm\u00e4\u00dfig und unn\u00f6tigerweise regelm\u00e4\u00dfig gegenseitig insbesondere Privatpatienten zuschustern, um unn\u00f6tige Untersuchungen durchzuf\u00fchren, riskieren Strafen. Das sind die F\u00e4lle, wenn zum Beispiel ein Arzt aus D\u00fcsseldorf immer wieder Patienten zu einem Kollegen in Koblenz schickt, der wiederum diese Kranken zu einem Spezialisten in Bonn und der wieder zur\u00fcck nach D\u00fcsseldorf &#8211; und wenn Abrechnungsgesellschaften wie die PVS da schon lange immer dieselben Wege beobachten.<\/p>\n<p>Dies gilt zumindest, wenn die Beteiligten solcher \u00dcberweisungskartelle mit Belohnungen, R\u00fcckverg\u00fctungen oder anderen Anreizen arbeiten.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt f\u00fcr Teilnahmen an Fortbildungsveranstaltungen der Pharmaindustrie, bei denen der Freizeitanteil den professionellen Lernwert \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Werbekugelschreiber, Weihnachtspr\u00e4sentkorb oder Essenseinladungen sind ok<\/strong><\/p>\n<p>Geringf\u00fcgige Vorteile, die nicht Gegenleistung f\u00fcr die Verordnungspraxis sind, sondern lediglich der Klimapflege dienen, erfasst der geplante Tatbestand nicht. Das sind Kugelschreiber mit Werbeaufdruck oder Kalender. Auch ein Pr\u00e4sentkorb zu Weihnachten beispielsweise im Wert von 100 Euro oder ein gelegentliches Gesch\u00e4ftsessen \u2013 nicht gerade beim Drei-Sterne-Koch \u2013 bleiben erlaubt.<\/p>\n<p><span>Eindeutige Wertgrenzen gibt es nicht. Allerdings ist zu erwarten, dass Heilberufler nicht so streng behandelt werden wie Beamte, sondern wie privatwirtschaftliche Dienstleister. Und hier liegen die Grenzen zur Strafbarkeit wesentlich h\u00f6her.<\/span><\/p>\n<p>Denn Heilberufler stellen sich dem Wettbewerb. Hier ist nur derjenige erfolgreich, der seine Bezugsgruppen an sich bindet. Gegenseitige Einladungen, Gesch\u00e4ftsessen, Produktpr\u00e4sentationen undsoweiter sind hier nicht nur \u00fcblicher, sondern notwendiger Bestandteil der zumeist auch unternehmerisch gepr\u00e4gten T\u00e4tigkeit der Angeh\u00f6rigen von Heilberufen. Dasselbe gilt f\u00fcr Kooperationen, die die Player im Gesundheitswesen miteinander eingehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Praxismanager und Abrechnungspersonal bleibt nicht strafbar<\/strong><\/p>\n<p>Nicht strafbar machen sich k\u00fcnftig \u00fcbrigens Mitarbeiter von Arztpraxen, die nicht dem Berufsstand angeh\u00f6ren wie Praxismanager oder das Abrechnungspersonal. <span>Setzt ein Arzt diese allerdings lediglich als Strohm\u00e4nner zum Empfang von Schmiergeldern ein, wird ihm das nicht helfen. Wird das Konstrukt entdeckt, kann er sich nicht darauf berufen, dass der von ihm beauftragte Mittelsmann vom Tatbestand nicht erfasst wird.<\/span><\/p>\n<p>Kritisiert wird, dass die Straftaten nur auf Antrag \u2013 und nicht wenn und weil Staatsanw\u00e4lte hiervon h\u00f6ren \u2013 verfolgt werden k\u00f6nnen: Erforderlich ist vielmehr eine klare Willensbekundung von \u00c4rztekammern, kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen, Berufsverb\u00e4nden oder Kranken- und Pflegekassen, dass etwas strafrechtlich verfolgt werden soll. Mit einer Ausnahme: Es besteht ein \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Patienten d\u00fcrfen selbst nichts den Staatsanwalt auf den Plan rufen<\/strong><\/p>\n<p>Patienten sind <span>nicht<\/span> berechtigt, einen Strafantrag zu stellen \u2013 aber eben auch nicht verpflichtet. Nat\u00fcrlich k\u00f6nnen Sie bei einer Verordnung oder \u00dcberweisung ihren Arzt fragen, ob dieser hierf\u00fcr etwas erh\u00e4lt. Und sie k\u00f6nnen beim Verdacht, dass ihr Arzt sich schmieren l\u00e4sst, die Beh\u00f6rden einschalten. Erstatten sie Anzeige, kommt es nicht zwingend zu einem Verfahren, sondern nur, wenn der Staatsanwalt das sogenannte \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und ermittelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Hohe Entdeckungsgefahr &#8211; durch Steuerpr\u00fcfer und Whistleblower<\/strong><\/p>\n<p>Tritt der Gesetzentwurf in Kraft, werden Verfahren rasch folgen. Denn die Entdeckungsgefahr ist hoch. Beratervertr\u00e4ge, Kooperationsvertr\u00e4ge, Rabatt- und Provisionsvereinbarungen werden jedenfalls bei den Betriebspr\u00fcfungen vom Finanzamt genauestens untersucht werden. Denn bestimmte Verg\u00fcnstigungen, insbesondere Schmiergelder und andere korruptive Vorteile d\u00fcrfen den Gewinn eines Unternehmens nicht mindern (Paragraf 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 10 Einkommensteuergesetz). Auf das Aufsp\u00fcren solcher &#8211; nicht abzugsf\u00e4higer &#8211; Aufwendungen sind Betriebspr\u00fcfer spezialisiert: Entsteht im Rahmen der Pr\u00fcfung auch nur der Verdacht, dass durch Korruption Steuern gespart wurden, schickt der Pr\u00fcfer seine Akten an die Staatsanwaltschaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sehr gef\u00e4hrlich: Rachs\u00fcchtige Ex-Mitarbeiter, verlassene Ehefrauen und Geliebte, Krankenversicherungen und Konkurrenten<\/strong><\/p>\n<p>Weitere Aufdecker: Auch \u2013 wom\u00f6glich anonyme \u2013 Anzeigen sind im Korruptionsbereich regelm\u00e4\u00dfig Ursache f\u00fcr die Einleitung eines Verfahrens: Je mehr Personen in die Abwicklung einbezogen sind, desto gr\u00f6\u00dfer ist die Gefahr, dass verd\u00e4chtige Umst\u00e4nde zur Anzeige gebracht werden \u2013 durch Mitarbeiter, Patienten, Krankenversicherungen, Wettbewerber, ehemalige rachs\u00fcchtige Angestellte oder verlassene Ehefrauen und Geliebte.<\/p>\n<p>Weil \u00fcber die Fraktionsgrenzen hinweg Einigkeit besteht, dass das Verbot der Korruption im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch festgeschrieben werden soll, ist davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf nach der Sommerpause Bundestag und Bundesrat passieren wird. Erst ab dann ist das in den neuen Tatbest\u00e4nden umschriebene Verhalten strafbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zum Hintergrund:<\/strong><\/p>\n<p>Um die Motivation f\u00fcr den Entwurf zu verstehen, ist ein R\u00fcckblick in das Jahr 2012 erforderlich:<\/p>\n<p>Damals hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kassen\u00e4rzte, die sich eine bestimmte Verschreibungspraxis abkaufen lassen, straflos bleiben (Aktenzeichen GSSt 2\/11).<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Kassen\u00e4rzte k\u00f6nnen sich nicht wegen Korruption strafbar machen, egal in welcher Form sie stattfindet. Dasselbe galt f\u00fcr andere Heilberufe. Die Entscheidung bedeutete zwar keinen generellen Freibrief f\u00fcr die Betroffenen; in bestimmten Konstellationen kann eine Strafbarkeit begr\u00fcndet werden. Es bleiben aber erhebliche L\u00fccken.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat den Gesetzgeber mehr oder weniger verklausuliert zum T\u00e4tigwerden aufgefordert. Mit bemerkenswerter Deutlichkeit schrieb er dem Parlament damals ins Hausaufgabenheft: \u201eDar\u00fcber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafw\u00fcrdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbest\u00e4nde eine effektive strafrechtliche Ahndung erm\u00f6glicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.\u201c<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat diesen Arbeitsauftrag verstanden: Korruption im Gesundheitswesen ist straflos, und das ist zu \u00e4ndern. Zwar kann Korruption im Gesundheitswesen schon heute empfindliche Konsequenzen haben. \u00c4rzte in kommunalen Krankenh\u00e4usern fallen unter Umst\u00e4nden in den Anwendungsbereich des Amtstr\u00e4gerstrafrechts, k\u00f6nnen also nach den bereits geltenden Vorschriften bestraft werden.<\/p>\n<p>Zudem verbieten es die f\u00fcr \u00c4rzte und sonstige Heilberufler geltenden berufsrechtlichen Regeln, f\u00fcr die Verordnung von Medikamenten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen oder gew\u00e4hren zu lassen.<\/p>\n<p>Und das Heilmittelwerbegesetz sieht schon heute f\u00fcr die Annahme von Zuwendungen und sonstige Werbegaben durch Angeh\u00f6rige der Fachkreise Bu\u00dfgelder von bis zu 50.000 Euro pro Fall vor. Doch das reicht offenbar nicht mehr aus: Der politische und \u00f6ffentliche Druck ist seit der Entscheidung des Gro\u00dfen Strafsenats hoch. Die Heilberufe sollten vom System der Korruptionsstrafbarkeit erfasst sein.<\/p>\n<p>Nachdem zun\u00e4chst in den Bundesl\u00e4ndern Gesetzesinitiativen vorbereitet wurden, nahm das Bundesjustizministerium das Heft in die Hand, legte Anfang 2015 den Erstentwurf eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Korruption im Gesundheitswesen vor und der wurde nach Anh\u00f6rung der betroffenen Verb\u00e4nde und Experten leicht modifiziert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Andr\u00e9-M. Szesny ist Partner der Wirtschaftskanzlei Heuking K\u00fchn L\u00fcer Wojtek und Lehrbeauftragter an der Hochschule Fresenius K\u00f6ln.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Andr\u00e9-M. Szesny in den WiWo-Top-Kanzleien-Rankings:<\/strong><\/p>\n<p><a title=\"WiWo-Top-Kanzleien, Compliance-Anw\u00e4lte, Andr\u00e9 Szesny, Heuking K\u00fchn\" href=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2015\/06\/03\/wiwo-top-kanzleien-compliance-anwalte-lukrative-angst\/\" target=\"_blank\">https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2015\/06\/03\/wiwo-top-kanzleien-compliance-anwalte-lukrative-angst\/<\/a><\/p>\n<p><a title=\"WiWo-Top-Kanzleien, Ranking Compliance 2012, Anw\u00e4lte, Andr\u00e9 Szesny,  Heuking K\u00fchn\" href=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2012\/05\/14\/wiwo-serie-top-kanzleien-die-besten-anwalte-fur-compliance-fragen\/\" target=\"_blank\">https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2012\/05\/14\/wiwo-serie-top-kanzleien-die-besten-anwalte-fur-compliance-fragen\/<\/a><\/p>\n<p><a title=\"Andr\u00e9 Szesny, Management-Blog, Strafrechtler, Anwalt, Ein Teller mit,\" href=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2014\/09\/18\/ein-teller-ravioli-mit-strafverteidiger-szesny-die-ungeahnten-moglichkeiten-der-staatsanwalte\/\" target=\"_blank\">https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2014\/09\/18\/ein-teller-ravioli-mit-strafverteidiger-szesny-die-ungeahnten-moglichkeiten-der-staatsanwalte\/<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; \u00c4rzte, die sich von Pharmaunternehmen f\u00fcr das Verschreiben bestimmter Medikamente bezahlen lassen, sollen daf\u00fcr k\u00fcnftig bis zu f\u00fcnf Jahren ins Gef\u00e4ngnis. 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