{"id":653818,"date":"2014-09-10T01:21:58","date_gmt":"2014-09-09T23:21:58","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=653818"},"modified":"2014-09-10T19:12:36","modified_gmt":"2014-09-10T17:12:36","slug":"parkplatze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2014\/09\/10\/parkplatze\/","title":{"rendered":"Der Kampf um Firmenparkpl\u00e4tze &#8211; Gastbeitrag von Arbeitsrechtler Heiko Langer"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<p>.<\/p>\n<p><strong>Der Kampf um den Firmenparkplatz &#8211; Gastbeitrag von <a title=\"Heiko Langer, Arbeitsrechtler, Hoffmann Liebs Fritsch &amp; Partner\" href=\"http:\/\/www.hlfp.de\/anwaelte\/anwaltsdetail\/anwalt\/heiko-langer\/\" target=\"_blank\">Arbeitsrechtler Heiko Langer von Hoffmann Liebs Fritsch &amp; Partner <\/a><\/strong><\/p>\n<p>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_653842\" style=\"width: 760px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-653842\" class=\"size-full wp-image-653842\" alt=\"Heiko Langer von Hoffmann Liebs\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/09\/HoffmannLiebsHLFP_Heiko_Langer_klein1.jpg\" width=\"750\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/09\/HoffmannLiebsHLFP_Heiko_Langer_klein1.jpg 650w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/09\/HoffmannLiebsHLFP_Heiko_Langer_klein1-300x80.jpg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/09\/HoffmannLiebsHLFP_Heiko_Langer_klein1-500x133.jpg 500w\" sizes=\"auto, (max-width: 750px) 100vw, 750px\" \/><p id=\"caption-attachment-653842\" class=\"wp-caption-text\">Heiko Langer, Arbeitsrechtler und Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch &amp; Partner<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Statussymbol Firmenparkplatz<\/strong><\/p>\n<p>Parkpl\u00e4tze sind in auf dem hauseigenen Firmenparkplatz meist knapp, so dass hei\u00dfe K\u00e4mpfe zwischen den Mitarbeitern entbrennen. Zu den rein praktischen Gesichtspunkten eines reservierten Stellplatzes in unmittelbarer N\u00e4he zur Arbeitsstelle kommt noch eine gesunde &#8211; manchmal auch nicht mehr ganz so gesunde &#8211; Portion Statusbewusstsein. Der neue Porsche macht eben gleich noch mehr her, wenn er in prominenter Lage direkt vor dem Firmeneingang steht. So kann man den Nebenbuhlern gleich noch zeigen, wer wirklich die Gunst der Unternehmenslenker genie\u00dft. Nach dem Motto:\u00a0Entscheidend ist nicht nur, was man f\u00e4hrt. Wichtig ist auch, wo es parkt. Doch wie sieht es rechtlich aus mit dem Firmenparkplatz?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Kein Recht auf kostenloses Parken<\/strong><\/p>\n<p>Anspruch auf einen Firmenparkplatz haben Arbeitnehmer nicht. Ausnahme: wenn die Arbeitsst\u00e4tte mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln praktisch nicht erreichbar ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Februar 1960 \u2013 2 AZR 290\/57).<\/p>\n<p>Auch der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht zwingen, Parkm\u00f6glichkeiten einzurichten. Und wenn der Arbeitgeber schon Parkpl\u00e4tze bereitstellt, darf er f\u00fcr deren Nutzung auch Geld verlangen.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt nur, wenn die Mitarbeiter schon l\u00e4ngere Zeit kostenlose auf dem Firmenparkplatz parken durften. Dann n\u00e4mlich kann sich eine sogenannte betriebliche \u00dcbung gebildet haben und die Arbeitnehmer haben weiterhin einen Anspruch auf kostenloses Parken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wie Unternehmen Parkpl\u00e4tze zu Profit-Centern machen d\u00fcrfen<\/strong><\/p>\n<p>Anfang des Jahres pr\u00e4sentierte das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg eine Methode, die einmal entstandene betriebliche \u00dcbung auf kostenloses Parken wieder zu beseitigen: Man l\u00e4sst den bisherigen Parkplatz abrei\u00dfen und an anderer Stelle einen neuen anlegen. Wobei wichtig ist, dass dies \u201eunter erheblichem Aufwand\u201c geschieht (Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg v. 13. Januar 2014 \u2013 1 Sa 17\/13). Auf dem neuen Parkplatz darf das Unternehmen dann Nutzungsgeb\u00fchren verlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Kriterien beim Parkplatzzuteilen <\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich darf der Arbeitgeber die begehrten Parkpl\u00e4tze so verteilen, wie er m\u00f6chte. Mit zwei wichtigen Einschr\u00e4nkungen:<\/p>\n<p>Erstens hat der Betriebsrat beim Verteilen der Stellpl\u00e4tze an die Arbeitnehmer beziehungsweise beim Festlegen von Vergabekriterien ein Mitbestimmungsrecht (Bundesarbeitsgericht vom 7. Februar 2012 \u2013 1 ABR 63\/10).<\/p>\n<p>Zweitens gelten auch bei der Parkplatzzuteilung der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diese sprechen aber nicht grunds\u00e4tzlich dagegen, Stellpl\u00e4tze nach Ma\u00dfgabe der betrieblichen Hierarchie zu vergeben, beispielsweise F\u00fchrungskr\u00e4fte bei der Vergabe zu bevorzugen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Frauen wegen Sicherheit bevorzugen ist erlaubt<\/strong><\/p>\n<p>Um die Gleichbehandlung bei der Parkplatzvergabe ging es auch in folgendem Fall: Eine Klinik vermietete an ihre Mitarbeiter Parkpl\u00e4tze, die sich auf zwei Parkh\u00e4user verteilten. Parkhaus 1 war 500 Meter vom Betrieb entfernt, Parkhaus 2 nur etwa 50 Meter. Ein Mitarbeiter m\u00e4nnlichen Geschlechts, dem bisher ein Parkplatz in Parkhaus 1 zugeteilt war, verlangte mehrfach einen Parkplatz in Parkhaus 2. Er berief sich dabei auf eine Gehbehinderung, aufgrund derer bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden war. Die Klinik lehnte seine Antr\u00e4ge wegen vorrangiger Zuteilungsw\u00fcnsche anderer Arbeitnehmer, genauer gesagt Arbeitnehmerinnen, ab. In den mit dem Betriebsrat abgestimmten Vergabekriterien f\u00fcr frei werdende Parkpl\u00e4tze war unmissverst\u00e4ndlich festgelegt: \u201eFrauen vor M\u00e4nner\u201c. Der Arbeitnehmer fand dies diskriminierend und erhob Klage. Diese blieb jedoch in zwei Instanzen erfolglos. Die Gerichte hielten die Bevorzugung von Frauen bei der Parkplatzvergabe f\u00fcr gerechtfertigt, weil sie daran ankn\u00fcpfe, dass Frauen typischerweise h\u00e4ufiger Opfer von gewaltsamen &#8211; sexuellen &#8211; \u00dcbergriffen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sicherheitsdienst und Wachhunde sind kein Argument<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sei auch kein H\u00e4rtefall, da er mit einem GdB von 40 lediglich \u201eeinfach behindert\u201c und nicht bereits schwerbehindert sei. Da half dem Kl\u00e4ger auch der Hinweis nicht weiter, dass die Klinik \u00fcber einen Sicherheitsdient samt Wachhunden verf\u00fcgte, der die Arbeitnehmerinnen gegebenenfalls zu den weiter entfernten Parkpl\u00e4tzen h\u00e4tte begleiten k\u00f6nnen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 29. September 2011 \u2013 10 Sa 314\/11).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Parkm\u00f6glichkeiten f\u00fcr schwerbehinderte Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<p>Bereits vor 54 Jahren hat das BAG &#8211; unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche F\u00fcrsorgepflicht &#8211; entschieden, dass der Arbeitgeber unter Umst\u00e4nden verpflichtet sein kann, geeignete Parkm\u00f6glichkeiten f\u00fcr schwerbehinderte Arbeitnehmer bereitzustellen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Februar 1960 \u2013 2 AZR 290\/57). Diese Sichtweise wird durch neuere gesetzliche Bestimmungen best\u00e4tigt, die schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben erleichtern sollen: Nach Paragraf 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsst\u00e4tten sowie Gestaltung des Arbeitsumfeldes. Den besonderen Bed\u00fcrfnissen schwerbehinderter Menschen muss der Arbeitgeber demnach auch beim Einrichten von Parkm\u00f6glichkeiten Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidend: die konkrete Behinderung<\/strong><\/p>\n<p>Welche Pflichten den Arbeitgeber bei Firmenparkpl\u00e4tzen f\u00fcr schwerbehinderte Mitarbeiter konkret treffen, l\u00e4sst sich nicht pauschal sagen. Rechtsprechung gibt es hierzu nicht. Nicht jede Schwerbehinderung begr\u00fcndet einen Anspruch auf einen speziellen Parkplatz. Entscheidend d\u00fcrfte sein, ob der Einzelne wegen seiner konkreten Behinderung ohne einen behinderungsgerechten Parkplatz Benachteiligungen erleiden w\u00fcrde. Das wird bei Arbeitnehmern mit Gehbehinderungen (Merkzeichen \u201eG\u201c oder \u201eaG\u201c) h\u00e4ufig der Fall sein, so dass diese einen Anspruch auf einen behinderungsgerechten Parkplatz haben. Die konkreten Anforderungen an den Parkplatz richten sich dabei nach den Einschr\u00e4nkungen des Arbeitnehmers. So m\u00fcsste beispielsweise die f\u00fcr einen Rollstuhlfahrer vorgesehene Parkbucht breit genug sein, damit er problemlos ein- und aussteigen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Allerdings hat der Arbeitgeber nur die Pflicht, Parkm\u00f6glichkeiten f\u00fcr schwerbehinderte Mitarbeiter zu schaffen &#8211; im Rahmen des ihm Zumutbaren. Ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Aufwendungen. Welche Aufwendungen dem Arbeitgeber bei der Einrichtung von Parkm\u00f6glichkeiten f\u00fcr behinderte Arbeitnehmer zuzumuten sind, ist ungekl\u00e4rt und d\u00fcrfte von den Umst\u00e4nden im Einzelfall abh\u00e4ngen. Weil nur selten gen\u00fcgend Parkpl\u00e4tze f\u00fcr alle Mitarbeiter da sind, muss der Arbeitgeber pr\u00fcfen, ob sich regelm\u00e4\u00dfig und typischerweise Engp\u00e4sse ergeben, die schwerbehinderten Arbeitnehmern den Weg zum Arbeitsplatz erschweren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_644599\" style=\"width: 310px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-644599\" class=\"size-medium wp-image-644599\" alt=\"Statussymbol Nummernschild - Foto: Andre\u00b4 Paetzel\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/06\/nummernschild-300x200.jpg\" width=\"300\" height=\"200\" \/><p id=\"caption-attachment-644599\" class=\"wp-caption-text\">Statussymbol Nummernschild &#8211; Foto: Andre\u00b4 Paetzel<\/p><\/div>\n<p><strong>Mehr Reservierungen f\u00fcr Behindertenparkpl\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Kann der Arbeitgeber solche Engp\u00e4sse vermeiden, indem er zum Beispiel mehr Parkpl\u00e4tze ausschlie\u00dflich f\u00fcr Schwerbehinderte reserviert, so d\u00fcrfte er hierzu auch verpflichtet sein. Zeitlich begrenzte Engp\u00e4sse, die beispielsweise durch die absehbar nur vor\u00fcbergehende Besch\u00e4ftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers entstehen, d\u00fcrften hingegen hinzunehmen sein. Einen f\u00fcr ihn pers\u00f6nlich reservierten Parkplatz wird ein schwerbehinderter Arbeitnehmer in aller Regel nicht verlangen k\u00f6nnen. Andererseits kann es durchaus Arbeitnehmer geben, die wegen ihrer Behinderung\u00a0 jeden Tag auf einen Behindertenparkplatz angewiesen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Finanzierung behinderungsgerechter Parkm\u00f6glichkeiten bieten die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und das Integrationsamt \u00fcbrigens finanzielle Unterst\u00fctzung durch Darlehen oder Zusch\u00fcsse an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sind Behindertenparkpl\u00e4tze als Profitcenter erlaubt? Kaum<\/strong><\/p>\n<p>Nicht entschieden von einem Gericht wurde bisher ferner, ob der Arbeitgeber auch von schwerbehinderten Arbeitnehmern Geb\u00fchren f\u00fcr die Parkplatznutzung erheben darf. Daran kann man durchaus zweifeln, weil das Gesetz davon ausgeht, dass die Kosten f\u00fcr die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsumfeldes der Arbeitgeber tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Gibt er diese Kosten weiter, k\u00f6nnte dies eine unzul\u00e4ssige Benachteiligung darstellen. In jedem Fall darf das Unternehmen durch die verlangten Parkgeb\u00fchren Schwerbehinderte nicht schlechter als andere Arbeitnehmer stellten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wenn der Arbeitgeber Parkplatzgeb\u00fchren kassiert, k\u00f6nne Schwerbehinderte die wenigstens steuerlich absetzen<\/strong><\/p>\n<p>Die Parkgeb\u00fchren k\u00f6nnen schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 70 (oder solche mit einem GdB von 50, deren Bewegungsf\u00e4higkeit im Stra\u00dfenverkehr erheblich beeintr\u00e4chtigt ist) aber steuerlich absetzen, indem sie anstelle der Entfernungspauschale ihre tats\u00e4chlichen Fahrtkosten absetzen (Paragraf 9 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verkehrsregeln auf dem Firmenparkplatz<\/strong><\/p>\n<p>\u201eHier gilt die StVO!\u201c, mahnen auf vielen Parkpl\u00e4tzen angebrachte Schilder. Doch nur weil etwas auf einem Schild steht, muss es noch lange nicht stimmen: Die Stra\u00dfenverkehrsordnung gilt nur auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Verkehrsfl\u00e4chen und ist deshalb auf privaten Parkpl\u00e4tzen nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Ist der Privatparkplatz also trotz des Hinweisschildes ein (verkehrs-)rechtsfreier Raum? Eindeutig: Nein. Denn der Eigent\u00fcmer einer privaten Fl\u00e4che hat das Recht, die Bedingungen f\u00fcr deren Nutzung festzulegen. Und das kann er auch dadurch tun, dass er an einsehbarer Stelle ein Schild aufstellt, auf welchem er die Stra\u00dfenverkehrsordnung (StVO) f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt. Auf diesem Weg bekommt der Hinweis auf dem Schild also doch noch seine Richtigkeit. Selbst wenn ein solches Schild oder sonstige Hinweise auf die einzuhaltenden Verkehrsregeln fehlen, spricht nach Ansicht des Oberlandesgerichts K\u00f6ln viel f\u00fcr eine entsprechende Anwendung der StVO (Oberlandesgericht K\u00f6ln vom 11. Juni 1992 \u2013 12 U 240\/91). Irgendeine Regelung muss im Streitfall schlie\u00dflich gelten (so wohl auch Landesarbeitsgericht K\u00f6ln, Urteil vom 25. Juni 1999 \u2013 11 Sa 235\/99). Dass die StVO gilt, hei\u00dft aber wiederum nicht, dass die Besonderheiten des Parkplatzverkehrs gegen\u00fcber den im Stra\u00dfenverkehr geltenden Regeln \u00fcberhaupt keine Ber\u00fccksichtigung f\u00e4nden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_653214\" style=\"width: 310px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-653214\" class=\"size-medium wp-image-653214\" alt=\"Tesla-Autoschl\u00fcssel\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/06\/Jasper.Teslaschl\u00fcssel-300x300.jpg\" width=\"300\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/06\/Jasper.Teslaschl\u00fcssel-300x300.jpg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/06\/Jasper.Teslaschl\u00fcssel-150x150.jpg 150w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/06\/Jasper.Teslaschl\u00fcssel.jpg 650w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><p id=\"caption-attachment-653214\" class=\"wp-caption-text\">Tesla-Autoschl\u00fcssel<\/p><\/div>\n<p><strong>Gebot gegenseitiger R\u00fccksichtnahme<\/strong><\/p>\n<p>Auf Parkpl\u00e4tzen kommt dem Gebot der gegenseitigen R\u00fccksichtnahme (Paragraf\u00a0 1 StVO) besondere Bedeutung zu. Deshalb k\u00f6nnen sich Parkplatznutzer untereinander auch nicht ohne weiteres auf den Grundsatz \u201erechts vor links\u201c berufen. Das musste ein Arbeitnehmer erfahren, der auf dem Firmenparkplatz \u2013 von rechts kommend \u2013 in eine gleichberechtigte Fahrspur einbog und dabei mit dem von links kommenden Fahrzeug eines anderen Arbeitnehmers kollidierte. Trotz der Vorfahrtsmissachtung durch den Beklagten legte das Landesarbeitsgericht Bremen dem Kl\u00e4ger 50 Prozent Mitverschulden zur Last. Der Kl\u00e4ger habe nicht ohne weiteres darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass der Beklagte ihm die Vorfahrt gew\u00e4hren w\u00fcrde. Er sei verpflichtet gewesen, sein Fahrverhalten auf einen m\u00f6glichen Vorfahrtsversto\u00df seines Arbeitskollegen einzustellen (Landesarbeitsgericht Bremen vom 19. November 1998 \u2013 4 Sa 131\/98). Auf Parkpl\u00e4tzen sollte man also besser nicht auf seinem Recht beharren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den, die Dritte verursachen<\/strong><\/p>\n<p>Sollte die PKWs der Arbeitnehmer auf dem Firmenparkplatz von Dritten besch\u00e4digt werden, kann der Arbeitgeber unter Umst\u00e4nden daf\u00fcr haften. Er muss die Arbeitnehmer-Fahrzeuge durch zumutbare Ma\u00dfnahmen vor Besch\u00e4digungen durch Dritte sch\u00fctzen. So muss der Arbeitgeber den Parkplatz in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand halten: also Verkehrsfl\u00e4chen und Parkbuchten markieren sowie die Fahrbahnen bei Gl\u00e4tte streuen undsoweiter, so Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 21. Juli 2000 \u2013 2 Sa 1032\/99).<\/p>\n<p>Verletzt er diese Pflichten, riskiert er, Schadensersatz zahlen zu m\u00fcssen. Selbst wenn er die Haftung ausschlie\u00dft, kann der Arbeitgeber sich davon nur begrenzt l\u00f6sen. AGB-rechtlich unzul\u00e4ssig ist der Ausschluss in Bezug auf Personensch\u00e4den und solche Sch\u00e4den, die auf einem groben Verschulden des Arbeitgebers oder der von ihm eingesetzten Personen beruhen. Ein zu weit gefasster Haftungsausschluss &#8211; zum Beispiel durch ein Schild mit der Aufschrift \u201eF\u00fcr den Parkplatz keine Haftung!\u201c &#8211; ist insgesamt unwirksam.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr Unfallsch\u00e4den auf dem Firmenparkplatz haften Arbeitgeber\u00a0nicht<\/strong><\/p>\n<p>Nicht haften muss der Arbeitgebers dagegen f\u00fcr Unfallsch\u00e4den, die sich auf dem Parkplatz ereignen &#8211; schon mangels Verschuldens (so Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26. November 1991 \u2013 16 Sa 1099\/91). Auch f\u00fcr Fahrzeugdiebst\u00e4hle auf dem Firmenparkplatz kann der Arbeitgeber allenfalls dann haften, wenn er trotz eines ungew\u00f6hnlich hohen Diebstahlrisikos nicht f\u00fcr eine besondere Absicherung des Parkplatzes sorgt oder wenn der Arbeitnehmer den mitgebrachten Pkw auch f\u00fcr betriebliche Zwecke einsetzt (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 11. April 2003 \u2013 12 Sa 243\/02).<\/p>\n<p>Das gilt auch f\u00fcr Brandsch\u00e4den auf dem Betriebsgel\u00e4nde, die der Arbeitgeber nicht verschuldete hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990 \u2013 8 AZR 605\/89). Die Faustregel: F\u00fcr Risiken, die den Arbeitnehmer ebenso tr\u00e4fen, wenn er sein Auto auf einer \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4che abstellen w\u00fcrde, w\u00fcrde der Arbeitgeber normalerweise auch nicht haften.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Katasptrophen k\u00f6nnen auch Arbeitgeber nicht voraussehen<\/strong><\/p>\n<p>Schwierig war die Haftungsfrage hingegen in diesem Fall: Der Arbeitgeber hatte ein Unternehmen damit beauftragt, auf dem Betriebsgel\u00e4nde einige gro\u00dfe Chemikalienbeh\u00e4lter zu lackieren. Weil das Unternehmen die Lackierarbeiten nicht mit einer Farbrolle, sondern mit Kompressor und Spr\u00fchpistole durchf\u00fchrte, bildete sich \u00fcber dem gesamten Gel\u00e4nde ein Lacknebel, durch den die auf dem 200 Meter entfernten Firmenparkplatz abgestellten Autos der Arbeitnehmer gleich mitlackiert wurden.<\/p>\n<p>Weil aber bei dem Lackier-Unternehmen nichts zu holen war, verlangte ein Arbeitnehmer stattdessen vom Arbeitgeber Schadenersatz. Allerdings vergeblich, denn: Der Arbeitgeber hatte keine Schutzpflichten verletzt. Dass es auf dem weit entfernten Firmenparkplatz durch die Lackierarbeiten zu Sch\u00e4den h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen, sei f\u00fcr ihn nicht vorhersehbar gewesen. Das Verschulden des Lackier-Unternehmens m\u00fcsse sich der Arbeitgeber nicht zurechnen lassen. Dies habe die Arbeiten in eigener Verantwortung durchgef\u00fchrt (Bundesarbeitsgericht vom 25. Mai 2000 \u2013 8 AZR 518\/99). Dass diese Das Versagen der engagierten Lackierer und die daraus resultierenden Folgen waren gewisserma\u00dfen so katastrophal, dass er es unm\u00f6glich h\u00e4tte vorhersehen oder gar verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><a title=\"Heiko Langer, Hoffmann Liebs Fritsch &amp; Partner, Arbeitsrechtler\" href=\"http:\/\/www.hlfp.de\/anwaelte\/anwaltsdetail\/anwalt\/heiko-langer\/\" target=\"_blank\">http:\/\/www.hlfp.de\/anwaelte\/anwaltsdetail\/anwalt\/heiko-langer\/<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; . 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