{"id":652029,"date":"2014-05-26T00:01:40","date_gmt":"2014-05-25T22:01:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=652029"},"modified":"2014-05-26T00:01:40","modified_gmt":"2014-05-25T22:01:40","slug":"referenzen-was-darf-der-ex-chef-kunftigen-arbeitgebern-seines-ex-mitarbeiters-verplaudern-gastbeitrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2014\/05\/26\/referenzen-was-darf-der-ex-chef-kunftigen-arbeitgebern-seines-ex-mitarbeiters-verplaudern-gastbeitrag\/","title":{"rendered":"Referenzen: Was darf der Ex-Chef k\u00fcnftigen Arbeitgebern seines Ex-Mitarbeiters verplaudern? (Gastbeitrag)"},"content":{"rendered":"<div>\n<h1>Stellenbewerber: Ob und welche Nachfragen \u00fcber ausgeschiedene Mitarbeiter beim Ex-Chef erlaubt snd, beantwortet\u00a0<b>von Arbeitsrechtler <a title=\"Alexander von Chrzanowski, Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner in Jena:\" href=\"http:\/\/www.roedl.de\/Profile?PersonID=398\" target=\"_blank\">Alexander von Chrzanowski, Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner in\u00a0<\/a><\/b><a title=\"Alexander von Chrzanowski, Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner in Jena:\" href=\"http:\/\/www.roedl.de\/Profile?PersonID=398\" target=\"_blank\"><b>Jena:<\/b><\/a><\/h1>\n<p><a title=\"R\u00f6dl &amp; Partner, Alexander von Chrzanowski\" href=\"http:\/\/www.roedl.de\/Profile?PersonID=398\" target=\"_blank\">http:\/\/www.roedl.de\/Profile?PersonID=398<\/a><\/p>\n<div id=\"attachment_652030\" style=\"width: 243px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-652030\" class=\"size-medium wp-image-652030\" alt=\"Alexander von Chrzanowski von R\u00f6dl &amp; Partner\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/03\/Chrzanowski_Alexander_von.r\u00f6dl3-233x300.jpg\" width=\"233\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/03\/Chrzanowski_Alexander_von.r\u00f6dl3-233x300.jpg 233w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2014\/03\/Chrzanowski_Alexander_von.r\u00f6dl3.jpg 505w\" sizes=\"auto, (max-width: 233px) 100vw, 233px\" \/><p id=\"caption-attachment-652030\" class=\"wp-caption-text\">Arbeits- und IT-Rechtler Alexander von Chrzanowski, Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner<\/p><\/div>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><i>Unternehmen d\u00fcrfen sich \u00fcber Bewerber auch direkt bei deren Ex-Arbeitgeber erkundigen. Auch wenn daf\u00fcr enge Grenzen gelten, denn der Ex-Chef darf &#8211; \u00fcber das Arbeitszeugnis hinaus &#8211; nur wenig verraten.<\/i><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Viele Unternehmen trauen den Aussagen von Zeugnissen und Noten immer weniger. So hat die Deutsche Bahn im vergangenen Jahr einen Online-Test eingef\u00fchrt, der alleine dar\u00fcber entscheidet, ob es ein Kandidat in die erste Auswahlrunde schafft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Lieber zum Telefonh\u00f6rer greifen als aufs Zeugnis verlassen<\/strong><\/p>\n<p>Gerade bei Quereinsteigern setzen viele Firmen auf den direkten Kontakt mit den Ex-Arbeitgebern des Bewerbers. Die gro\u00dfe Frage aber ist: D\u00fcrfen sie das? Darf der Ex-Chef \u00fcberhaupt \u00fcber fr\u00fchere Angestellten mit anderen Unternehmen sprechen?<\/p>\n<p>Oder umgekehrt gefragt: Kann ein Ex-Mitarbeiter von seinem Vorgesetzten verlangen, dass er sich als Referenz zur Verf\u00fcgung stellt?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Per Gesetz ist der Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein Zeugnis zu schreiben. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) ersch\u00f6pft sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung von F\u00fchrung und Leistung seines fr\u00fcheren Arbeitnehmers damit jedoch nicht. Vielmehr ist der Vorgesetzte wegen seiner F\u00fcrsorgepflicht auch verpflichtet, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers anderen Ausk\u00fcnfte \u00fcber ihn zu geben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Mit Erlaubnis des Ex-Arbeitnehmers&#8230;<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Aber: Wenn es der Mitarbeiter ausdr\u00fccklich erlaubt, darf der Ex-Chef auch mehr Informationen weitergeben als die, die im Arbeitszeugnis stehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausk\u00fcnfte gegen des Willen des Ex-Mitarbeiters<\/strong><\/p>\n<p>Doch selbst wenn der Mitarbeiter nicht zustimmt &#8211; oder sogar gegen seinen Willen &#8211; darf der Arbeitgeber unter Umst\u00e4nden Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Person und ihr Verhalten geben &#8211; solange diese der Wahrheit entsprechen.<\/p>\n<p>Sie d\u00fcrfen nur an diejenigen weitergegeben werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben. Also Angeh\u00f6rige eines Unternehmens, bei dem sich der Mitarbeiter beworben hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Was Ex-Arbeitgeber erw\u00e4hnen m\u00fcssen<\/strong><\/p>\n<p>Es kann sogar zul\u00e4ssig sein, ein Strafverfahren des Ex-Mitarbeiters gegen\u00fcber dem potenziellen neuen Chef zu erw\u00e4hnen. Mehr noch:\u00a0Hierzu kann der fr\u00fchere Arbeitgeber sogar verpflichtet sein &#8211; und zwar, um Schadenersatzanspr\u00fcchen zu verhindern, wenn die abgeurteilte Straftat den T\u00e4tigkeitsbereich des Ex-Mitarbeiters betrifft. Denn dann ist er f\u00fcr seine k\u00fcnftige Aufgabe vielleicht ungeeignet.<\/p>\n<p>Doch weil nicht nur das allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu beachten ist, sondern auch &#8211; bei noch laufenden Strafermittlungen unbedingt &#8211; die Unschuldsvermutung.<\/p>\n<p>Ex-Vorgesetztes sollten Informationen also nur dann weitergegeben, wenn der fr\u00fchere Mitarbeiter rechtskr\u00e4ftig verurteilt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wer falsch informiert, macht sich schadenersatzpflichtig<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gibt der bisherige Chef &#8211; rechtswidrig und schuldhaft &#8211; falsche oder unzul\u00e4ssige Ausk\u00fcnfte \u00fcber Ex-Mitarbeiter, kann dieser das Unternehmen per Gericht auf Unterlassung und Schadenersatz verklagen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zwar muss der Ex-Arbeitnehmer f\u00fcr seinen Schadenersatzanspruch darlegen und beweisen, dass ein potenzieller neuer Arbeitgeber bereit gewesen w\u00e4re, ihn einzustellen und &#8211; nur &#8211; wegen der falschen Auskunft davon Abstand genommen hat.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr kann aber bereits der Nachweis reichen, dass ein potenzieller Arbeitgeber w\u00e4hrend des Entscheidungsfindungsprozesses \u00fcber die Einstellung eine unzul\u00e4ssige Auskunft des fr\u00fcheren Arbeitgebers erhalten hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Problem: Nachweis<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl hinsichtlich der Kausalit\u00e4t zwischen nachgewiesener falscher Auskunft und nicht erfolgtem Arbeitsvertrags-Abschluss als auch hinsichtlich des Schadens k\u00f6nnen dann zugunsten des Arbeitnehmers Beweiserleichterungen greifen. Oft kann er n\u00e4mlich nicht nachweisen, dass sein k\u00fcnftiger Chef Fehlinformationen erhielt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Am Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses k\u00f6nnen sich die Parteien auch &#8211; einvernehmlich &#8211; auf Inhalt und Umfang etwaiger Ausk\u00fcnfte einigen. Tun sie das nicht, sollte fr\u00fchere Arbeitgeber Ausk\u00fcnfte gegen\u00fcber Anfragenden nur nach R\u00fccksprache mit dem Arbeitnehmer (\u00fcber die Berechtigung des Anfragenden) und inhaltlich nur im Rahmen Arbeitszeugnisses liegt, das der Arbeitnehmer unwidersprochen akzeptiert hat.<\/p>\n<p>&#8220;<\/p>\n<p><strong>Ruf mich an&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Aber Vorsicht: Ein ausdr\u00fcckliches Angebot im Arbeitszeugnis, dass man k\u00fcnftigen Arbeitgebern f\u00fcr Nachfragen zu Einzelaspekten der T\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung zu steht, kann als verschl\u00fcsselte Aufforderung verstanden werden: N\u00e4mlich dass die Darstellung im Zeugnis tats\u00e4chlich nicht den wirklichen Leistungen entspricht.<\/p>\n<p>Das widerspricht dem Gebot der Zeugnisklarheit. Solche Offerten sollten Vorgesetzte vorsichtshalber lieber gar nicht erst in Arbeitszeugnisse hinein schreiben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellenbewerber: Ob und welche Nachfragen \u00fcber ausgeschiedene Mitarbeiter beim Ex-Chef erlaubt snd, beantwortet\u00a0von Arbeitsrechtler Alexander von Chrzanowski, Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner in\u00a0Jena: http:\/\/www.roedl.de\/Profile?PersonID=398 &nbsp; Unternehmen d\u00fcrfen sich \u00fcber Bewerber auch direkt bei deren Ex-Arbeitgeber erkundigen. 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