{"id":651703,"date":"2014-02-13T20:05:26","date_gmt":"2014-02-13T19:05:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=651703"},"modified":"2014-10-14T11:36:03","modified_gmt":"2014-10-14T09:36:03","slug":"arbeitgeber-die-den-datenschutz-misachten-konnen-nicht-mal-diebische-mitarbeiter-kundigen-gastbeitrag-von-tim-wybitul","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2014\/02\/13\/arbeitgeber-die-den-datenschutz-misachten-konnen-nicht-mal-diebische-mitarbeiter-kundigen-gastbeitrag-von-tim-wybitul\/","title":{"rendered":"Arbeitgeber, die den Datenschutz missachten, k\u00f6nnen nicht mal diebische Mitarbeiter k\u00fcndigen &#8211; Gastbeitrag von Tim Wybitul"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Bundesarbeitsgericht kippte\u00a0die K\u00fcndigung eines diebischen Mitarbeiters, weil der Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer-Datenschutz verstossen hatte. Compliance-Experte und Arbeitsrechtler Tim Wybitul von Hogan Lovells analysiert die Folgen dieses Urteils (Gastbeitrag).<\/strong><\/p>\n<div id=\"attachment_644562\" style=\"width: 310px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-644562\" class=\"size-medium wp-image-644562\" alt=\"Tim Wybitul, Arbeitsrechtler und Compliance-Anwalt bei Hogan Lovells in Frankfurt\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/06\/Wybitul_300dpi-300x300.jpg\" width=\"300\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/06\/Wybitul_300dpi-300x300.jpg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/06\/Wybitul_300dpi-150x150.jpg 150w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/06\/Wybitul_300dpi.jpg 591w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><p id=\"caption-attachment-644562\" class=\"wp-caption-text\">Tim Wybitul, Arbeitsrechtler und Compliance-Anwalt bei Hogan Lovells in Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Neue Datenschutz-Anforderungen f\u00fcr Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Aktenzeichen 2 AZR 546\/12) baut Arbeitgebern jetzt hohe H\u00fcrden bei K\u00fcndigungen: Haben jene n\u00e4mlich gegen den Datenschutz versto\u00dfen, k\u00f6nnen K\u00fcndigungen vor Gericht allein deshalb platzen. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die K\u00fcndigung sind dann\u00a0nicht verwertbar, wie es die Juristen nennen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>K\u00fcndigung wegen geklauter Damenh\u00f6schen<\/strong><\/p>\n<p>Der konkrete Fall: Der Leiter eines Gro\u00dfmarkts hatte den Verdacht, dass ein Verk\u00e4ufer aus der Getr\u00e4nkeabteilung Waren aus seinem Sortiment gestohlen hatte. Der Marktleiter hatte den Mann\u00a0beobachtet, wie er zun\u00e4chst Damenunterw\u00e4sche ausgesucht hatte. Wenig sp\u00e4ter fand man Etiketten im M\u00fcll der Getr\u00e4nkeabteilung, die zu den H\u00f6schen passten, die der Verk\u00e4ufer ausgesucht hatte. Auch die R\u00fcckfrage bei der Buchhaltung ergab, dass die fraglichen Damenh\u00f6schen nicht verkauft worden waren. Der Marktleiter informierte\u00a0den Betriebsrat,\u00a0holte dessen Zustimmung zu einer Spind-Kontrolle des Verk\u00e4ufers ein und\u00a0\u00f6ffnete den verschlossenen Spind \u2013 wo der Kl\u00e4ger auch pers\u00f6nliche Gegenst\u00e4nde aufbewahrte &#8211; im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden und durchsuchte ihn.<\/p>\n<p><strong>Heimlichkeit, die sich r\u00e4cht<\/strong><\/p>\n<p>Den Verk\u00e4ufer holten sie jedoch nicht dazu\u00a0\u2013 und genau das machte die K\u00fcndigung des Unternehmens unwirksam. Auch dass der Marktleiter dem Verk\u00e4ufer nach der Spindkontrolle Gelegenheit zur Stellungnahme gab und er diese ungenutzt verstreichen lie\u00df, \u00e4nderte nichts.<\/p>\n<p>Die anschlie\u00dfende K\u00fcndigung \u2013 fristlos und hilfsweise fristgem\u00e4\u00df \u2013 war dennoch unwirksam. Die Richter urteilten: Informationen, die ein Unternehmen unter Versto\u00df gegen den Arbeitnehmer-Datenschutz sammelt, sind im K\u00fcndigungsschutzprozess wertlos.Unternehmen sollten also ihre internen Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen und Compliance-Kontrollen deshalb auf datenschutzrechtliche Vorgaben \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Schon jetzt besch\u00e4ftigen viele Unternehmen hausinterne interne oder externe Datenschutz-Experten bei internen Untersuchungen oder Kontroll-Ma\u00dfnahmen. Dieser Trend d\u00fcrfte zunehmen. Erste Unternehmen haben schon reagiert und stellen Datensch\u00fctzer ein, die sie k\u00fcnftig bei K\u00fcndigungen, Compliance-Kontrollen und internen Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen unterst\u00fctzen sollen<b>.<\/b><\/p>\n<p><strong>BAG kippt K\u00fcndigung wegen Datenschutzversto\u00df des Arbeitgebers<\/strong><\/p>\n<p>Das Durchsuchen des Spindes war eine unzul\u00e4ssige Ermittlungsma\u00dfnahme. Sie war schon deshalb verboten, weil sie heimlich, also ohne Kenntnis des Arbeitnehmers, durchf\u00fchrt worden war.<\/p>\n<p><strong>Rechtswidriger Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Der 2. Senat des BAG lehnte es ab, die datenschutzwidrig erhobenen Informationen in seiner Entscheidung zu verwerten und hielt\u00a0die auf die heimliche Datenerhebung gest\u00fctzte Tatk\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam. F\u00fcr den Betriebsalltag hat dieses Urteil weitreichende Folgen. Denn Arbeitgeber m\u00fcssen nun noch mehr als bisher damit rechnen, dass nicht datenschutzgerecht begr\u00fcndete K\u00fcndigungen keinen Bestand haben. Die Kenntnis des Unternehmens vom Inhalt des Spinds beruhe auf einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen und damit rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber habe beim \u00d6ffnen des Schranks die Vorgaben von \u00a7 32 Bundesdatenschutzgesetz missachtet.<\/p>\n<p>Die Folge: Nicht einmal Personen, die die Kontrolle durchgef\u00fchrt haben oder dabei waren, d\u00fcrfen als Zeugen vernommen werden.<\/p>\n<p><strong>Fehler beim Datenschutz f\u00fchren zur Unwirksamkeit von K\u00fcndigungen<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen m\u00fcssen den sogenannten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz beachten. Danach muss das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von personenbezogenen Daten <b>zur Begr\u00fcndung, Durchf\u00fchrung oder Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses<\/b> <b>geeignet<\/b>, <b>erforderlich<\/b> und <b>angemessen<\/b> sein. Auch die Kontrolle des Verhaltens oder der Leistung sowie die Aufkl\u00e4rung von Straftaten im Arbeitsverh\u00e4ltnis z\u00e4hlen zu diesen Zwecken des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses<\/p>\n<p>Au\u00dferdem darf der Arbeitgeber keine anderen, ebenso effektiven M\u00f6glichkeiten haben, die das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weniger belasten. Beispielsweise muss der Arbeitgeber <b>erst pr\u00fcfen, ob er ebenso gut Ermittlungen, Kontrollen oder Compliance-Checks durch\u00a0offene statt heimliche Ma\u00dfnahmen\u00a0durchf\u00fchren kann. <\/b>Der Marktleiter h\u00e4tte also nur den Spind in Gegenwart des Verk\u00e4ufers kontrollieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Folgen des neuen Urteils f\u00fcr Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Weil heimliche \u00dcberwachungen tiefer in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers eingreifen als eine Kontrolle in seinem Beisein, sollten Unternehmen auch bei konkreten Verdachtsf\u00e4llen oder laufenden Ermittlungen, die K\u00fcndigung erst dann aussprechen, wenn die Beweise ohne Datenschutzverst\u00f6\u00dfe erhoben wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht kippte\u00a0die K\u00fcndigung eines diebischen Mitarbeiters, weil der Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer-Datenschutz verstossen hatte. 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