{"id":648181,"date":"2013-03-13T22:07:07","date_gmt":"2013-03-13T21:07:07","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=648181"},"modified":"2013-03-14T11:27:20","modified_gmt":"2013-03-14T10:27:20","slug":"bundesarbeitsgericht-leiharbeiter-zahlen-beim-bestimmen-der-grosse-des-betriebsrats-mit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2013\/03\/13\/bundesarbeitsgericht-leiharbeiter-zahlen-beim-bestimmen-der-grosse-des-betriebsrats-mit\/","title":{"rendered":"Bundesarbeitsgericht: Leiharbeiter z\u00e4hlen beim Bestimmen der Gr\u00f6sse des Betriebsrats mit"},"content":{"rendered":"<p><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gastbeitrag von Arbeitsrechtler Tobias Brors von der Kanzlei Arqis<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Leiharbeiter m\u00fcssen &#8211; sofern sie dauernd im Betrieb besch\u00e4ftigt sind &#8211; beim Bestimmen der Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrats mitgez\u00e4hlt werden. <a title=\"Leiharbeiter Bundesarbeitsgericht-Urteil Betriebsratsgr\u00f6\u00dfe\" href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2013&amp;nr=16535&amp;pos=0&amp;anz=18&amp;titel=Leiharbeitnehmer_z%E4hlen_im_Entleiherbetrieb\" target=\"_blank\">Mit diesem Beschluss \u00e4ndert das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung <\/a>und n\u00e4hert den Status von Leiharbeitnehmern zunehmend jenem der Stammbelegschaftsmitglieder an. Die Grundregel laut BAG: &#8222;In Betrieben mit\u00a0 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.&#8220; (<em>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2013, Aktenzeichen 7 ABR 69\/11).<\/em><\/p>\n<p>Der Fall: 14 Arbeitnehmer eines Unternehmens aus dem Raum N\u00fcrnberg hatten die Betriebsratswahl angefochten &#8211; mit Erfolg. Ihr Unternehmen besch\u00e4ftigte zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl 879 Stammarbeitnehmern plus 292 Leiharbeiter. Doch der Wahlvorstand hatte die Leiharbeiter nicht mitw\u00e4hlen und einen Betriebsrat mit 13 Mitgliedern w\u00e4hlen lassen. H\u00e4tte er die Leiharbeiter ebenfalls mitgerechnet als Belegschaft,\u00a0 h\u00e4tte dagegen ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern gew\u00e4hlt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Seit dem <a title=\"Missst\u00e4nde bei Amazon\" href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/wirtschaft\/unternehmen\/ard-reportage-dokumentiert-missstaende-in-der-leiharbeit-bei-amazon-a-883156.html\" target=\"_blank\">Fall Amazon<\/a> ist das Thema Leiharbeit mit seinen tats\u00e4chlichen &#8211; oder vermeintlichen &#8211; Missst\u00e4nden auch der breiten \u00d6ffentlichkeit aufgefallen &#8211; und wird nun kontrovers diskutiert. Denn der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist in vielen Branchen \u00fcblicher Standard: Sie sind nicht mehr nur noch zum Abfedern von Arbeitsspitzen da, sondern Leiharbeitnehmer stellen eine Quasi-Stammbelegschaft dar.<\/p>\n<p>.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung muss zahlreiche Fragen kl\u00e4ren, die sich in der betrieblichen Praxis mit Leiharbeitern als Teil der Quasi-Stammbelegschaft stellen. Hierzu geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung von Leiharbeitnehmern beim Bestimmen<\/p>\n<p>&#8211; der Zahl der zu w\u00e4hlenden Betriebsratsmitglieder,<\/p>\n<p>&#8211; der Arbeitnehmerzahl, ab der der Betriebsrat eine Freistellung beanspruchen kann,<\/p>\n<p>&#8211; der Betriebsgr\u00f6\u00dfe, ab der das K\u00fcndigungsschutzgesetz im jeweiligen Betrieb anwendbar ist und<\/p>\n<p>&#8211; der Unternehmensgr\u00f6\u00dfe, die erforderlich ist f\u00fcr ein Beteiligungsrecht des\u00a0 Betriebsrats zum Verhandeln eines Interessenausgleichs bei Betriebs\u00e4nderungen.<\/p>\n<p>.<\/p>\n<p>Die Tendenz zeichnete sich schon vorher ab: Stammbelegschaft und Leiharbeiter wurden vom BAG zunehmend gleichbehandelt, etwa bei der Bestimmung der Unternehmensgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr das\u00a0Verhandeln eines Interessensausgleichs bei Betriebs\u00e4nderungen. Die Folge: Ein Betriebsrat in Unternehmen mit weniger als 20 Stammbesch\u00e4ftigten kann Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben.\u00a0 Auch bei der Frage, ob das K\u00fcndigunsgschutzgesetz gilt, werden Stamm-Mitarbeiter sowie Leiharbeiter seit einem BAG-Urteil im Januar zusammen gerechnet.<\/p>\n<p>.<br \/>\n<strong>St\u00e4rkung der Betriebsr\u00e4te, einerseits &#8230;<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung f\u00fchrt zur St\u00e4rkung betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen, da die Betriebsr\u00e4te tendenziell gr\u00f6\u00dfer werden. Unternehmen k\u00f6nnen sich auf steigende Kosten der betrieblichen Mitbestimmung einstellen.<\/p>\n<p>Des Weiteren bekommen Betriebsr\u00e4te in Unternehmen mit kleinerer Stammbelegschaft und vielen Leiharbeitskr\u00e4ften m\u00f6glicherweise Mitwirkungsrechte, die fr\u00fcher nur Betriebsr\u00e4ten in gr\u00f6\u00dferen Betrieben vorbehalten waren.<\/p>\n<p>.<\/p>\n<p><strong>&#8230; aber andererseits auch eine Schw\u00e4chung &#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Bei genauerer Betrachtung k\u00f6nnte eine konsequente Fortschreibung dieser Rechtsprechung jedoch ein zweischneidiges Schwert f\u00fcr die Betriebsr\u00e4te sein, das\u00a0im Einzelfall auch zu einem Ausschluss von Mitwirkungsrechten f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Zum Beispiel: Bei der Frage, ob eine Betriebs\u00e4nderung Nachteile f\u00fcr die Belegschaft &#8211; oder erhebliche Teile der Belegschaft &#8211; zur Folge hat, wird der Schwellenwert aus Paragraf 17 K\u00fcndigungsschutzgesetz zu Massenentlassungsanzeigen analog herangezogen. Interessenausgleichspflichtig sind hiernach nur Betriebs\u00e4nderungen, die Nachteile f\u00fcr einen hinreichend gro\u00dfen Teil der Belegschaft bedeuten. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates h\u00e4ngt somit davon ab, welcher Anteil der Mitarbeiter Nachteile etwa durch eine Restrukturierungsma\u00dfnahme zu bef\u00fcrchten haben. Bei einer Vergr\u00f6\u00dferung der relevanten Belegschaftsst\u00e4rke durch Einbeziehen der Leiharbeitnehmer wird der prozentuale Anteil der Arbeitnehmer verringert, die von der Betriebs\u00e4nderung betroffenen sind. Die Frage &#8211; die noch auftreten wird &#8211; hat das BAG noch nicht beantwortet.<\/p>\n<p>Wenn bei einem Unternehmen mit 60 Stammbelegschaftsmitgliedern und 40 dauernd besch\u00e4ftigten Leiharbeitern eine Umstrukturierung stattfindet, infolge derer neun Stammbelegschaftsmitglieder Nachteile erleiden, erg\u00e4be sich bei konsequenter Anwendung der entwickelten Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<ul>\n<li>Bleiben die Leiharbeiter bei der Bestimmung der Arbeitnehmerzahl au\u00dfer Betracht, k\u00f6nnte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich verhandeln.<\/li>\n<li>Werden die Leiharbeiter bei der Bestimmung der Arbeitnehmeranzahl ber\u00fccksichtigt, st\u00fcnde dem Betriebsrat dieses Recht nicht mehr zu.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Das Fazit<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Betriebe und Unternehmen, die viele Leiharbeiter einsetzen, bekommen k\u00fcnftig gr\u00f6\u00dfere Betriebsr\u00e4te.<\/p>\n<p>Ungekl\u00e4rt ist nun die Anschlussfrage, ob die neue Gleichstellung der Stammbelegschaft und der Leiharbeiter auch im Einzelfall zu einem Ausschluss der Betriebsratsbeteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten f\u00fchren soll.<\/p>\n<div id=\"attachment_648182\" style=\"width: 160px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2013\/03\/orrick.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-648182\" class=\"size-thumbnail wp-image-648182\" title=\"orrick\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2013\/03\/orrick-150x150.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2013\/03\/orrick-150x150.jpg 150w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2013\/03\/orrick-300x300.jpg 300w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2013\/03\/orrick.jpg 650w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-648182\" class=\"wp-caption-text\">Tobias Brors, Arqis Rechtsanw\u00e4lte<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.arqis.com\/content2\/cms\/front_content.php?idcat=76&amp;idart=453\">http:\/\/www.arqis.com\/content2\/cms\/front_content.php?idcat=76&amp;idart=453<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Tobias Brors ist Fachanwalt ist Arbeitsrechtler bei der Kanzlei Arqis und war selbst mehrere Jahre freigestellter Betriebsrat bei einem Internet- und Telekommunikationsunternehmen.<\/p>\n<dl>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gastbeitrag von Arbeitsrechtler Tobias Brors von der Kanzlei Arqis Leiharbeiter m\u00fcssen &#8211; sofern sie dauernd im Betrieb besch\u00e4ftigt sind &#8211; beim Bestimmen der Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrats mitgez\u00e4hlt werden. 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