{"id":644740,"date":"2012-07-13T12:35:51","date_gmt":"2012-07-13T10:35:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=644740"},"modified":"2012-07-13T12:35:51","modified_gmt":"2012-07-13T10:35:51","slug":"schnappchen-gebrauchte-software-pustekuchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2012\/07\/13\/schnappchen-gebrauchte-software-pustekuchen\/","title":{"rendered":"Schn\u00e4ppchen: Gebrauchte Software? Pustekuchen"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_644741\" style=\"width: 216px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><a href=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/07\/Br\u00e4utigam-Peter-web.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-644741\" class=\"size-medium wp-image-644741\" title=\"Br\u00e4utigam-Peter-web\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/07\/Br\u00e4utigam-Peter-web-206x300.jpg\" alt=\"\" width=\"206\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/07\/Br\u00e4utigam-Peter-web-206x300.jpg 206w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/07\/Br\u00e4utigam-Peter-web.jpg 446w\" sizes=\"auto, (max-width: 206px) 100vw, 206px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-644741\" class=\"wp-caption-text\">Peter Br\u00e4utigam, Partner der Kanzlei Noerr<\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Nach dem Urteil der Europarichter: K\u00e4ufer von Gebrauchtsoftware sitzen in der Update-Falle<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Peter Br\u00e4utigam, Partner bei Noerr und Professor in Passau erkl\u00e4rt*, dass der Weiterverkauf von gebrauchter Software durchaus zul\u00e4ssig ist. Allerdings ist nach dem Urteil auch klar, dass Wartungsvertr\u00e4ge, die Support und Updates gew\u00e4hren, dem Gebrauchsoftwarek\u00e4ufer nicht automatisch zustehen. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Verboten ist\u00a0noch mehr: Besitzer von <a title=\"Erkl\u00e4rung Volumenlizenz in &quot;Computerwoche&quot;\" href=\"http:\/\/http:\/\/www.computerwoche.de\/management\/compliance-recht\/1913489\/index2.html\" target=\"_blank\">Volumenlizenzen<\/a> d\u00fcrfen diese nur noch als komplettes Paket verkaufen. <\/strong><\/p>\n<p>Jahrelang hatten sich der Softwarehersteller Oracle und der Gebraucht-Softwareh\u00e4ndler Usedsoft dar\u00fcber gestritten, ob gebrauchte Software weiterverkauft werden darf \u2013 bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der den Europarichtern schlie\u00dflich den Fall zur Kl\u00e4rung wichtiger Grundsatzfragen vorgelegt hat.<\/p>\n<p><strong>Second Hand-Software ist jetzt legal <\/strong><\/p>\n<p>Im Grundsatz bejaht der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH)\u00a0die Position von UsedSoft. Der Gebraucht-Softwarehandel und die anschlie\u00dfende Nutzung des Zweiterwerbers ist zul\u00e4ssig\u00a0&#8211; und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Software urspr\u00fcnglich auf einem Datentr\u00e4ger wie einer CD oder DVD\u00a0gekauft wurde, oder vom Ersterwerber per Download \u00fcber die Website des Herstellers heruntergeladen werden konnte.<\/p>\n<p><strong>Keine Wartung, begrenzte Lizenzweitergabe<\/strong><\/p>\n<p>Juristisch ist die Begr\u00fcndung des EuGH, auch den Weiterverkauf per Download zu erlauben, durchaus angreifbar. F\u00fcr K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer von Software stellen sich <strong>aus praktischer und wirtschaftlicher Sicht<\/strong> jetzt aber wesentlichere Fragen: Darf Software ohne Einschr\u00e4nkungen weiterverkauft werden? Und muss der Hersteller der Software auch dem Gebrauchtk\u00e4ufer Wartung und Support anbieten? Letzteres ist besonders interessant, da mit einer Softwarelizenz auch Wartungsvertr\u00e4ge verbunden sind, die die Pflege und Weiterentwicklung der Software betreffen.<\/p>\n<p>Der EuGH hat nun eine klare <strong>Trennlinie zwischen Softwarelizenz und Wartungsvertrag <\/strong>gezogen: So ersch\u00f6pft sich zwar das ausschlie\u00dfliche Recht des Herstellers zur Verbreitung beziehungsweise zur Vervielf\u00e4ltigung seiner Software mit dem ersten Verkauf. Dieser Grundsatz gilt aber nicht f\u00fcr den Wartungsvertrag. Die Konsequenz: Gebrauchtk\u00e4ufer kommen nicht ohne Weiteres in den Genuss der weiteren Wartung der Software. Zuverl\u00e4ssiger Support und regelm\u00e4\u00dfige Updates sind aber entscheidende Kaufkriterien f\u00fcr Software-K\u00e4ufer. Dieses Prinzip best\u00e4tigend, hat der EuGH lediglich festgestellt, dass bis zum Verkauf erfolgten Aktualisierungen der Software miterworben werden.<\/p>\n<p>Auch dem Weiterverkauf einzelner Lizenzen aus <strong>Volumenlizenzpaketen<\/strong> hat der EuGH einen Riegel vorgeschoben: Die Richter\u00a0haben\u00a0darauf hingewiesen, \u201edass die Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts [\u2026] nicht dazu berechtigt, die [\u2026] erworbene Lizenz [\u2026] aufzuspalten.\u201c<\/p>\n<p>Ein als <strong>Volumenlizenz<\/strong> gestaltetes <strong>Lizenzpaket darf daher nur entweder ganz oder gar nicht weiterver\u00e4u\u00dfert<\/strong> werden. Hiermit hat der EuGH sich im wirtschaftlich wohl wichtigsten Punkt der Diskussion klar zugunsten der Softwarehersteller ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Vorsicht deshalb auch beim Second-Hand-Verkauf von <strong>Konzernlizenzen<\/strong>:<\/p>\n<p>Da solche Lizenzen f\u00fcr s\u00e4mtliche Nutzer in einem Konzern gelten und ohne dass deren Zahl feststeht, k\u00f6nnen den Softwareherstellern &#8211; berechtigte &#8211; Einnahmen beim Weiterverkauf von Software entgehen. Etwa dann, wenn ein 500-Mann-Mittelst\u00e4ndler die Software an einen gro\u00dfen Konzern mit 50.000 Mitarbeitern weiterverkauft.<\/p>\n<p>Diese wichtige Frage hat\u00a0der EuGH zwar nicht beantwortet. Wer Konzernlizenzen aber weiterverkauft, bewegt sich auf juristisch d\u00fcnnem Eis. Bereits f\u00fcr Volumenlizenzen haben die EuGH-Richter klargestellt, dass der urspr\u00fcngliche Kreis der Nutzer nicht erweitert werden solle, was auch \u2013 und erst recht \u2013 gegen den (bedingungslosen) Verkauf einer Konzernlizenz spricht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>1. Zwar ist nach dem EuGH der Weiterverkauf von gebrauchter Software zul\u00e4ssig und damit ein Gesch\u00e4ftsmodell wie das von Usedsoft zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. K\u00e4ufer gebrauchter Software m\u00fcssen aber damit leben, dass der Wartungsvertrag nicht \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>3. Auch der Aufspaltung von Volumenlizenzen zum separaten Weiterverkauf haben die Richter einen Riegel vorgeschoben.<\/p>\n<p>4. Nach den Aussagen des EuGH zu den Volumenlizenzen d\u00fcrfte auch ein Weiterverkauf von Konzernlizenzen nicht zul\u00e4ssig sein. Um zus\u00e4tzlich sicherzugehen, dass der Verk\u00e4ufer beim Weiterverkauf etwaige verbleibende eigene Kopien l\u00f6scht, sollten die Softwarehersteller allerdings die Empfehlung der Richter ber\u00fccksichtigen, effektive technische Schutzma\u00dfnahmen zu implementieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Peter Br\u00e4utigam ist Fachanwalt f\u00fcr Informationstechnologierecht bei Noerr,\u00a0leitet dort die abteilungs\u00fcbergreifende Noerr Outsourcing Group und ist\u00a0Professor in Passau. Er ber\u00e4t seine Mandanten &#8211; zu denen geh\u00f6rt\u00a0Villeroy &amp; Boch oder Evonik\u00a0&#8211; in strategischem und operativem IT-Outsourcing, zu IT-Compliance- und E-Commerce-Themen sowie bei IT-Transaktionen. Laut WirtschaftsWoche-IT-Anw\u00e4lte-Ranking vom 25.6.2012 z\u00e4hlt Peter Br\u00e4utigam mit seinem Team zu den Top-25-IT-Kanzleien in Deutschland.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>*Stud. iur. Alexander Brandt unterst\u00fctzte den Blog-Beitrag.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; &nbsp; Nach dem Urteil der Europarichter: K\u00e4ufer von Gebrauchtsoftware sitzen in der Update-Falle &nbsp; Peter Br\u00e4utigam, Partner bei Noerr und Professor in Passau erkl\u00e4rt*, dass der Weiterverkauf von gebrauchter Software durchaus zul\u00e4ssig ist. 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