{"id":644160,"date":"2012-06-02T17:43:02","date_gmt":"2012-06-02T15:43:02","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=644160"},"modified":"2012-06-02T17:56:58","modified_gmt":"2012-06-02T15:56:58","slug":"fusballtickets-teil-2-was-erlaubt-ist-und-was-nicht-sagt-compliance-experte-und-anwalt-jochen-markgraf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2012\/06\/02\/fusballtickets-teil-2-was-erlaubt-ist-und-was-nicht-sagt-compliance-experte-und-anwalt-jochen-markgraf\/","title":{"rendered":"Fu\u00dfballtickets: Was erlaubt ist und was nicht, sagt Compliance-Experte und Anwalt Jochen Markgraf &#8211; Teil 2"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp mceIEcenter\">\n<p><strong>Rechtsanwalt\u00a0 Jochen Markgraf von der Kanzlei Glade Michel Wirtz erkl\u00e4rt, worauf Unternehmen, die zur Gesch\u00e4ftspartner zur Fu\u00dfball-EM einladen wollen oder Angestellte, die eingeladen werden, unbedingt achten sollten &#8211; um nicht\u00a0in Konflikt zu kommen. Weder mit Compliance-Regeln noch dem Strafrecht: <\/strong><\/p>\n<p><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>To do\u00b4s<\/strong><\/p>\n<p>I. Sowohl beim Aussprechen der Einladung als auch beim Annehmen von Fu\u00dfballtickets ist immer auch zu pr\u00fcfen, ob dies nach internen Compliance-Regelungen zul\u00e4ssig ist. Am sichersten: Die vorherige Zustimmung der Compliance-Abteilung einholen. Dann ist man wenigstens arbeitsrechtlich auf der sicheren Seite und muss nicht aus dem Grunde bef\u00fcrchten, abgemahnt oder gar gek\u00fcndigt zu werden.<\/p>\n<p>II. Zwischen den eingeladenen Gesch\u00e4ftspartnern ist grob zu differenzieren nach deren Funktion und Position: Handelt es sich bei dem Gast um einen Amtstr\u00e4ger, Angestellten oder einen Selbst\u00e4ndigen?<\/p>\n<p>1)\u00a0 Angestellte, die zur Fu\u00dfball-EM eingeladen werden, m\u00fcssen\u00a0zuerst einmal checken, ob Annahme der Einladung gegen firmeninternen Regeln verst\u00f6sst. Ist der Preis, der auf dem Ticket steht, schon zu hoch? Oder: Liegt der Wert einer Einladung\u00a0schon so hoch, dass die zul\u00e4ssigen Firmenregeln deutlich \u00fcberschritten sind?<\/p>\n<p>2) Je mehr ein eingeladener Manager verdient und umso h\u00f6her dessen Lebensstandard ist, umso eher ist es zul\u00e4ssig &#8211; aus strafrechtlicher Sicht &#8211; ihn sogar in eine\u00a0Loge eizuladen.\u00a0Aber solange weder Rechtsprechung noch Gesetzgeber eindeutige Regeln aufstellen und feste Wertgrenzen bestimmen,\u00a0ist die Unsicherheit Programm.\u00a0Wichtig ist auch der Umstand, ob er an der Unternehmensspitze ist und das Gesicht der Company ist. F\u00fcr andere G\u00e4ste k\u00f6nnen \u00fcbrigens normale Trib\u00fcnenkarten ein zul\u00e4ssiger Ausweg sein.<br \/>\n3) Selbst\u00e4ndige und Firmeninhaber etwa aus dem Mittelstand oder aus Familienunternehmer k\u00f6nnen eingeladen werden, sofern sie nicht auch\u00a0internen Compliance-Regelungen unterfallen.\u00a0Sie sind vom Gesetzgeber &#8211; bewu\u00dft &#8211; au\u00dfen vor gelassen worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Tipp:\u00a0Unternehmen k\u00f6nnen\u00a0begehrte\u00a0Karten, die sie selbst haben, ihren Gesch\u00e4ftsfreunden\u00a0zum Selbstkostenpreis anbieten. Der Reiz liegt f\u00fcr den Eingeladenen dann darin, das Spiel sehen zu k\u00f6nnen &#8211; und\u00a0es f\u00fcr ihn schwer gewesen w\u00e4re, auf dem freien Markt an die Karten zu kommen.<\/p>\n<p>Ebenso unbedenktlich ist es,\u00a0 G\u00e4ste\u00a0zum Public Viewing oder zum gemeinsamen Ansehen des TV-Spiels\u00a0in die Firmenr\u00e4ume mit z\u00fcnftiger Bewirtung einzuladen. Das ist\u00a0strafrechtlich unbedenklich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>&#8230;.. and not to do\u00b4s<\/strong><\/p>\n<p>I.\u00a0Wichtigster Grundsatz: Einladungen d\u00fcrfen nie ausgesprochen werden, um hierdurch in unlauterer Weise eine Gegenleistung oder einen Vorteil zu erlangen oder sich davon zu versprechen.\u00a0Das Gesetz will den\u00a0freien Wettbewerb sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>II. Beamte undsonstige Amtstr\u00e4ger geh\u00f6ren nicht auf Einladungslisten f\u00fcr EM-Fu\u00dfballtickets. Dazu z\u00e4hlen laut Rechtsprechung sogar auch Journalisten von \u00f6ffentlich-rechtlichen Sendern oder Abteilungsleiter in Versorgungswerken etwa von Anw\u00e4lten.<\/p>\n<p>II. Nur bei Selbst\u00e4ndigen ist es strafrechtlich unbedenklich, auch deren Partner und Familienangeh\u00f6rige mit einzuladen.<\/p>\n<p>III. Bei Einladungen an Angestellte mit Familie wird dieser Gegenwert\u00a0der eigeladenen Hauptperson dazugerechnet und an der Summe wird gemessen, ob so eine Einladung noch zul\u00e4ssig ist aus strafrechtlicher Sicht oder nicht.<\/p>\n<p>IV. Es ist irrelevant f\u00fcr die Strafbarkeit eines Angestellten, ob sein Chef die Einladung abgesegnet hat. Denn dem Gesetz geht es vor allem um den Schutz des freien\u00a0Wettbewerbs. Einladungen werden \u00fcbrigens\u00a0auch nicht dadurch unverd\u00e4chtig, dass man die Karten innerhalb der Firma weiterverschenkt statt sie selbst zu nutzen. Dieser Altruismus d\u00fcrfte den Staatsanwalt kaum interessieren.<\/p>\n<p>V. Oberstes Gebot ist Transparenz: Die Einladung sollte daher zum Beispiel nie an die Privatadresse des Eingeladenen geschickt werden, sondern immer offiziell in die Firma. Am besten h\u00e4lt die einladende Firma schriftlich in den eigenen Unterlagen fest, vorher die Tickets kommen und wer genau auf der Einladungsliste steht. Damit gar nicht erst der Verdacht von Mauschelei entsteht. Wird der gute Name des Unternehmens erst mal in der Presse mit negativen Begriffen wie Korruption oder Bestechung in Verbindung gebracht, ist der Reputationsschaden nur schwer reparabel. Selbst wenn sp\u00e4ter ein Verfahren gar nicht erst zur Anklage kommt oder der Betroffene freigesprochen wird, \u00a0geht solch eine Meldung meistens unter.<\/p>\n<dl>\n<dt><a href=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/06\/Jochen-Markgraf-300-dpi.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-644161\" title=\"Jochen Markgraf 300 dpi\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/06\/Jochen-Markgraf-300-dpi-216x300.jpg\" alt=\"\" width=\"216\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/06\/Jochen-Markgraf-300-dpi-216x300.jpg 216w, https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/files\/2012\/06\/Jochen-Markgraf-300-dpi.jpg 468w\" sizes=\"auto, (max-width: 216px) 100vw, 216px\" \/><\/a><\/dt>\n<dd>Jochen Markgraf, Compliance-Experte bei Kanzlei Glade Michel Wirtz in D\u00fcsseldorf<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsanwalt\u00a0 Jochen Markgraf von der Kanzlei Glade Michel Wirtz erkl\u00e4rt, worauf Unternehmen, die zur Gesch\u00e4ftspartner zur Fu\u00dfball-EM einladen wollen oder Angestellte, die eingeladen werden, unbedingt achten sollten &#8211; um nicht\u00a0in Konflikt zu kommen. 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