{"id":643211,"date":"2012-02-16T18:49:41","date_gmt":"2012-02-16T17:49:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=643211"},"modified":"2012-02-16T18:49:41","modified_gmt":"2012-02-16T17:49:41","slug":"krankheiten-die-amtliche-behinderungen-sind-muss-man-dem-chef-offenlegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2012\/02\/16\/krankheiten-die-amtliche-behinderungen-sind-muss-man-dem-chef-offenlegen\/","title":{"rendered":"Krankheiten, die amtliche Behinderungen sind, muss man dem Chef offenlegen"},"content":{"rendered":"<h4><strong>es ist ein zweischneidiges Schwert mit den Behinderungen bei Arbeitnehmern. Einerseits gibt es viele Behinderungen, die nicht mal weiter auffallen m\u00fcssen von Diabetis bis Schwerh\u00f6rigkeit. Andererseits stellen die\u00a0Unternehmen kaum mehr\u00a0Behinderte ein und bei den meisten ist die Zhl der behinderten Arbeitnehmer noch viel rascher gesunken als die von Nicht-Behinderten. Wer &#8211; was allzu oft als politisch korrekt hochgejubelt wird und in Talk-Shows zur allgemeinen Unterhaltung gern vorgef\u00fchrt wird &#8211; zum Beispiel seine Krebserkrankung offen zugibt, wird bei Bewerbungsgespr\u00e4chen prompt abgestraft mit absagen. Selbstverst\u00e4ndlich aus ganz ganz anderen Gr\u00fcnden, versteht sich. Ein Schelm, der Arges dabei denkt.<\/strong><\/h4>\n<p><strong>Liest man aber die Pressemitteilung \u00fcber das heutige Bundesarbeitsgerichtsurteil (Aktenzeichen 6 AZR 553\/10), so lernt man als Erkrankter Neues dazu:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Im Bewerbungsgespr\u00e4ch kann man noch l\u00fcgen &#8211; egal ob aus Scham oder um die Chancen nicht zu schm\u00e4lern.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Hat man die Probezeit hinter sich &#8211; vorher kann man schlie\u00dflich ohne Angabe von Gr\u00fcnden die T\u00fcr gewiesen bekommen &#8211; , sollte man peinliche Gef\u00fchle oder falschen Ehrgeiz sein lassen und die Karten auf den Tisch legen, oder besser den Behindertenausweis.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Denn: Wer sich vorher nicht als Behinderter zu erkennen gab, darf sich nach dem Rauswurf im K\u00fcndigungsschutzprozess nicht auf diese Behinderung berufen. Denn, so die h\u00f6chsten Arbeitsrichter: beim erstellen des Sozialplans braucht das Unternehmen Planungssicherheit und muss um diese Umst\u00e4nde wissen. Die Nachrichtenagentur dpa schreibt: &#8222;<\/strong><strong>In einem bestehenden\u00a0 Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis kann der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen, wenn die<br \/>\nsechsmonatige Frist zum Erwerb des Sonderk\u00fcndigungsschutzes f\u00fcr behinderte Menschen verstrichen sei,&#8220; erkl\u00e4rten die Bundesrichter. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Ganz clevere Unternehmen entdecken \u00fcbrigens die Behinderten als Profit-Center und kn\u00f6pfen ihnen Stellplatzmieten f\u00fcr den Behindertenparkplatz von rund 100 Euro\u00a0ab. Die Behindertenparkpl\u00e4tze m\u00fcssen sie sowieso einrichten &#8211; und dann kann man die Rechnung auch gleich den Betroffenen aufbrummen.\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>es ist ein zweischneidiges Schwert mit den Behinderungen bei Arbeitnehmern. 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