{"id":642386,"date":"2011-11-09T23:05:42","date_gmt":"2011-11-09T22:05:42","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/?p=642386"},"modified":"2011-11-10T01:13:35","modified_gmt":"2011-11-10T00:13:35","slug":"unternehmen-zerschlagen-ist-nicht-mehr-vorgesehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.wiwo.de\/management\/2011\/11\/09\/unternehmen-zerschlagen-ist-nicht-mehr-vorgesehen\/","title":{"rendered":"Unternehmen-Zerschlagen ist nicht mehr vorgesehen"},"content":{"rendered":"<p>Kartellrechtler Holger Stappert von Top-Wirtschaftskanzlei Luther  <a href=\"http:\/\/www.luther-lawfirm.com\/team-anwalt.php?aid=591\">http:\/\/www.luther-lawfirm.com\/team-anwalt.php?aid=591<\/a>  fasst exklusiv f\u00fcr den Management-Blog die wichtigsten Punkte der geplanten Kartellrechtsnovelle zusammen:<\/p>\n<p>1. K\u00fcnftig werden weniger Unternehmen daraufhin \u00fcberpr\u00fcft, ob sie eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen: Denn die Schwelle f\u00fcr die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung steigt auf einen Marktanteil von 40 Prozent%. Bisher reichte ein Marktanteil von 33 Prozent. Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die niedrigere Schwelle \u00f6konomisch \u00fcberholt ist.<\/p>\n<p>2. Die vom Ex-Wirtschaftsminister Br\u00fcderle geplante M\u00f6glichkeit, Unternehmen zu zerschlagen, steht nicht mehr im Entwurf. Bundeswirtschaftsminister R\u00f6sler hat sich dieses Reizthemas entledigt. Bei Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfen k\u00f6nnen die Kartellbeh\u00f6rden die Unternehmen in Zukunft aber nicht nur zwingen, ihr Verhalten zu \u00e4ndern: Auch Eingriffe in die Unternehmensstruktur sollen erlaubt sein, um den versto\u00df abzustellen &#8211; wenn diese weniger einschneidend sind als gleich wirksame Verhaltensvorschriften.<\/p>\n<p>3. Eine schlechte Nachricht f\u00fcr Verbraucher und neue Wettbewerber: Die Sonderregeln f\u00fcr die Missbrauchskontrolle \u00fcber Strom- und Gaspreise gelten bis Ende 2017 weiter. Ordnen die Kartellbeh\u00f6rden Preissenkungen bei den etablierten Versorgern an, haben neue Wettbewerber keine &#8222;Luft&#8220;, um die etablierten Wettbewerber zu unterbieten. Die von der Politik, dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur beklagte Wechselm\u00fcdigkeit ist Folge des Gesetzes. Die Entwicklung zu einem Wettbewerb, der sich selbst tr\u00e4gt wird erschwert. Ob Eingriffe eine Br\u00fccke in den Anbieterwettbewerb bauen, wie es in dem Entwurf hei\u00dft, ist zweifelhaft. Ich bef\u00fcrchte eine Regulierungsspirale.<\/p>\n<p>4. Das Bundeskartellamt kann weniger Fusionen als bisher untersagen oder Kompensationen verlangen. Die Erh\u00f6hung der Marktanteilsschwelle wirkt sich auf die Fusionskontrolle aus.<\/p>\n<p>5. In der Fusionskontrolle pr\u00fcft das Bundeskartellamt zuk\u00fcnftig nicht mehr, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verst\u00e4rkt wird. Entscheidend wird sein, ob wirksamer Wettbewerb erheblich beeintr\u00e4chtigt wird. Die deutsche Praxis gleicht sich in diesem wichtigen Punkt der EU an. Jedoch: Dort hat die \u00c4nderung vor ein paar Jahren aber keine einschneidenden Ver\u00e4nderungen f\u00fcr die Freigabe oder Untersagung von Zusammenschl\u00fcssen mit sich gebracht.<\/p>\n<p>6. Die Pressefusionskontrolle wird zwar gelockert, bleibt aber im Prinzip rigide. Die Umsatzschwellen f\u00fcr das Eingreifen der Pressefusionskontrolle steigen. Kleinere Unternehmensk\u00e4ufe im Pressebereich k\u00f6nnen vom Bundeskartellamt nicht mehr \u00fcberpr\u00fcft und untersagt werden. Die Konzentration im Pressesektor wird ansteigen. Insgesamt bleibt es aber bei einer strengen Pressefusionskontrolle. Die weitgehenden Pl\u00e4ne des fr\u00fcheren Wirtschaftsministers Clement sind ad acta gelegt worden.<\/p>\n<p>7. Die Unwirksamkeit eines Zusammenschlusses bei einer zun\u00e4chst unterlassenen Fusionskontrolle kann nachtr\u00e4glich geheilt werden. Diese \u00c4nderung ist f\u00fcr die Unternehmenspraxis sehr wichtig: Die weitreichenden Unsicherheiten f\u00fcr Unternehmen, die aus der letzten Kartellrechtsnovelle 2005 resultieren, werden wieder beseitigt.<\/p>\n<p>8. Die Einsicht in Kronzeugenantr\u00e4ge wird beschr\u00e4nkt. Diese Neuregelung ist die Konsequenz aus dem Pfleiderer-Fall. Der Schutz des Kronzeugen ist f\u00fcr die Kartellbeh\u00f6rden ein Segen. In den vergangenen Jahren wurden den Kartellbeh\u00f6rden die Beweise zur Aufdeckung von Kartellen \u00fcberwiegend von einem Kartellbeteiligten, der aussteigen wollte, &#8222;auf dem Silbertablett serviert&#8220;. F\u00fcr Gesch\u00e4digte, die Schadensersatz einklagen wollen, ist das eine ung\u00fcnstige Nachricht. Allerdings: Auch die Gesch\u00e4digten profitieren von der Aufdeckung des Kartells durch den Aussteiger beziehungsweise Verr\u00e4ter.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/twitter.com\/share\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-1866\" src=\"https:\/\/blog.wiwo.de\/hankes-boersen-bibliothek\/files\/2011\/10\/twitter.jpg\" alt=\"\" width=\"25\" height=\"30\" \/><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kartellrechtler Holger Stappert von Top-Wirtschaftskanzlei Luther http:\/\/www.luther-lawfirm.com\/team-anwalt.php?aid=591 fasst exklusiv f\u00fcr den Management-Blog die wichtigsten Punkte der geplanten Kartellrechtsnovelle zusammen: 1. 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