Was ist eigentlich übergriffig? fragt Thomas Hey, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei Bird & Bird. Die Antwort ist schwierig. Fragt man zehn Leute, bekommt man zwölf Meinungen, sagt er. Ein Gastbeitrag.

Thomas Hey, Bird & Bird (Foto: C. Tödtmann)
Der „freundschaftliche Klaps“ auf den Hinterkopf einer Untergeordneten erhöhte zur Überraschung eines Bundesbeamten nicht deren Denkvermögen, sondern führte zu einem Disziplinarverfahren. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis bewertete das Verhalten nicht als harmlose Geste, sondern als unangemessene körperliche Grenzüberschreitung. Die Konsequenz: Der Beamte wurde zurückgestuft.
Der Fall zeigt ein Phänomen, das im Arbeitsleben verstärkt anzutreffen ist: Immer öfter wird darüber diskutiert, wann ein Verhalten im Berufsalltag als übergriffig einzustufen ist und welche arbeitsrechtlichen Folgen daraus entstehen können. Der Vorwurf der Übergriffigkeit gehört inzwischen zum festen Vokabular moderner Arbeitsbeziehungen. Arbeitnehmer beschreiben Kollegen als übergriffig, Führungskräfte sehen sich mit Vorwürfen übergriffigen Verhaltens konfrontiert und Personalabteilungen versuchen herauszufinden, was tatsächlich passiert ist.
Doch die Frage ist: Was bedeutet „übergriffig“ überhaupt?
Das Wort ´übergriffig´ steht nicht im Gesetz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führt zu einer mehr oder weniger klaren Darlegung, was (sexuelle) Belästigung und Mobbing ist. Daneben grenzt das Strafrecht noch weiter ein. Was dort verboten ist, ist in jedem Fall auch übergriffig. Darüber gibt es keine Diskussion.
Neben diesen klaren Abgrenzungen bleibt eine Lücke hinsichtlich des Verhaltens, das unterhalb dieser Schwelle bleibt. Gemeint ist der Bereich, der nicht strafbar und nicht vom AGG erfasst wird, in dem Menschen einander aber verletzen, bedrängen oder in Verlegenheit bringen. Genau diesen Bereich erfasst das Wort ´übergriffig´.
Bloße Unhöflichkeit oder rechtlich relevante Grenzüberschreitung?
Persönlich würde ich übergriffig als Verhalten definieren, das unangemessen in den Persönlichkeitsbereich eines anderen eingreift, ohne dass es schon zwingend rechtswidrig sein muss. Damit bewegt sich der Begriff zwischen bloßer Unhöflichkeit und rechtlich relevanter Grenzüberschreitung im Rahmen von ungeschickten Bemerkungen, sozialen Fehlgriffen und unangenehmen Fragen.
Das Problem dieser Definition ist, dass die Begriffe nicht statisch sind, denn weder Angemessenheit noch Persönlichkeitsbereich sind statische Größen.
Über die Bewertung des oben geschilderten Falls dürfte Einigkeit bestehen. Wer einem Kollegen körperlich zu nahetritt, insbesondere in einem hierarchischen Verhältnis, überschreitet eine Grenze. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine sexuelle Berührung handelt. Genau für solche Situationen scheint der Begriff ´übergriffig´ passend zu sein. Dabei ist Übergriffigkeit keineswegs auf körperliche Handlungen beschränkt. Auch Worte können eine Grenze überschreiten: eine anzügliche Bemerkung, eine beharrlich wiederholte private Frage trotz erkennbarer Ablehnung oder eine bloßstellende Äußerung vor anderen. Die Form der Grenzüberschreitung – körperlich oder verbal – ändert nichts daran, dass eine Grenze überschritten wurde. Sie beeinflusst aber, wie schwer der Eingriff wiegt und welche Rechtsfolge angemessen ist.
Die verschiedensten Situationen sind am Arbeitsplatz denkbar:
Ist es übergriffig, die Handynummer einer Kollegin aus dem Outlook-Verzeichnis zu nutzen, um ihr privat zu schreiben?
Ist es übergriffig, wenn eine Führungskraft einen Arbeitnehmer nach seiner Hochzeit fragt, ob jetzt Nachwuchs geplant sei?
Ist es übergriffig, einen Kollegen auf eine sichtbare Gewichtsabnahme anzusprechen?
Ist es übergriffig, nach der politischen Einstellung zu fragen?
Die Antwort lautet fast immer: Es kommt darauf an. Wer zehn Menschen fragt, wird vermutlich zwölf Antworten bekommen.
Für die Einordnung der Übergriffigkeit und damit die Überschreitung von Grenzen sind daher drei Faktoren zu berücksichtigen:
die individuelle Situation,
das Verhältnis zwischen den beteiligten Personen
und der Zeitgeist.
Faktor Zeitgeist: Was früher normal war, kann heute verboten sein
Letzteres ist auch eines der Kernprobleme. Als ich ein Kind war, war es ganz normal, dass mein Vater im Auto sein Päckchen Lord auf dem Weg in den Urlaub rauchte und wir nicht angeschnallt auf der Rückbank saßen. Oder: Als ich studiert habe, waren Bierflaschenautomaten in den bayerischen Universitäten wie auch in den meisten bayerischen Betrieben normal und es wurde eher beklagt, wenn sie nicht da waren. Beides galt für viele als völlig normal. Heute würden die meisten Menschen darüber den Kopf schütteln.
Dies zeigt: Was als Eingriff in den Persönlichkeitsbereich wahrgenommen wird, ist auch eine gesellschaftliche Vereinbarung, die sich über die Zeit verändert und daher an den aktuellen Maßstäben zu betrachten ist.
Verdeutlichen kann dies auch ein vergleichsweise harmloses Beispiel, nämlich der Art und Weise, wie wir andere Menschen ansprechen. Gerade durch das Voranschreiten der Duz-Kultur entstehen Fragen: Du und Vorname ist kein Problem. Aber welcher Vorname? Wenn die Person drei hat? Der erste, zweite oder dritte? Alle drei? Ist es übergriffig, wenn meine Kollegin zu mir „Tommy“ sagt (was ich hasse), Thomi (das sagt nur meine Mutter) oder Thömchen oder mich mit einem meiner verschiedenen Spitznamen anspricht?
Die Antwort ist einfach: Jeder Mensch hat ein Recht auf den Namen, mit dem er sich wohlfühlt. Wenn man es nicht weiß, muss man es eben herausfinden. Das ist nicht nur ein Zeichen des Respekts, sondern führt im Übrigen auch dazu, dass die Person dann tatsächlich auch reagiert. Umgekehrt gilt: Wer einen unerwünschten Spitznamen beharrlich verwendet oder die Namenspräferenz einer Person wiederholt ignoriert, obwohl sie bekannt ist, greift in deren persönliche Sphäre ein – und das Verhalten kann der Betreffende als übergriffig empfinden.
Auch Fürsorge kann übergriffig sein
Das Tückische an der Übergriffigkeit ist, dass sie keinen Vorsatz voraussetzt. Man kann übergriffig sein und es gut meinen. Wer ungefragt die privaten Probleme eines Kollegen lösen möchte, handelt möglicherweise aus Fürsorge. Für den Betroffenen kann sich das trotzdem wie ein Eindringen in seinen persönlichen Raum anfühlen. Erst recht gilt das, wenn jemand eine einmal erkannte Grenze anschließend bewusst ignoriert.
Die Einordnung eines Verhaltens als übergriffig beantwortet allerdings noch nicht die Frage, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen das hat. Im Einstiegsfall wurde der Beamte nicht entlassen, sondern zurückgestuft – eine Rechtsfolge des Disziplinarrechts. Doch so etwas gibt es im Arbeitsverhältnis in der freien Wirtschaft so nicht. Da kommt für den Arbeitgeber eine Bandbreite von Sanktionen – je nach Schwere und Einzelfall – in Betracht. Angefangen bei einer Ermahnung als schwächstem Mittel über eine Abmahnung bis hin zur ordentlichen oder sogar fristlosen Kündigung.
Entscheidend für die Wahl der Sanktion im Einzelfall ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Gewichts der Pflichtverletzung, einem möglichen Machtgefälle in der Hierarchie, der Dauer und Störungsfreiheit des bisherigen Verhältnisses sowie die Frage, ob eine Wiederholung ausgeschlossen werden kann. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine automatische Gleichsetzung von ´übergriffig´ und fristlos kündbar gibt es nicht.
Dennoch müssen wir aufpassen, den Begriff ´übergriffig´ nicht zu überdehnen, so dass am Ende jede missglückte soziale Interaktion darunterfällt. Menschen verbringen einen erheblichen Teil ihres Lebens am Arbeitsplatz. Daher ist es nicht überraschend, dass mehr als 40 Prozent aller Ehen in Deutschland am Arbeitsplatz entstehen, darüber hinaus zahlreiche Freundschaften und viele Beziehungen entstehen und auch wieder auseinandergehen.
Missverständnisse, Enttäuschungen und unterschiedliche Erwartungen
Das soziale Miteinander am Arbeitsplatz ist ein natürlicher Teil des Arbeitslebens und wo Menschen miteinander umgehen, entstehen Missverständnisse, Enttäuschungen und unterschiedliche Erwartungen. Vielleicht liegt genau darin die eigentliche Herausforderung: Übergriffig´ beschreibt ein subjektives Unbehagen. Das muss ernst genommen werden.
Gleichzeitig ist der Begriff zu wichtig, um ihn inflationär zu verwenden. Wenn jede Unhöflichkeit, jede Zurückweisung und jede misslungene Kommunikation als übergriffig bezeichnet wird, verliert das Wort seine Trennschärfe. Als Arbeitsrechtler plädiere ich deshalb für einen bewussten Umgang mit dem Begriff: weder wegschauen, wenn er zutrifft – noch ihn dort bemühen, wo es um normale menschliche Reibung geht.
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