Was Unternehmen und Mitarbeiter nach den neuen Coronaregeln tun müssen – Checkliste von Hogan-Lovells-Arbeitsrechtlerin Silvia Tomassone

Die neuen Corona-Regeln für Unternehmen: Arbeitsrechtlerin Silvia Tomassone von  Hogan Lovells hat einen Fahrplan erstellt. Was am Mittwoch, den 24. November 2021 voraussichtlich in Kraft tritt – und bis März 2022 gilt:

 

Silvia Tomassone (Foto: Hogan Lovells)

 

  • Die Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer und Unternehmen gilt voraussichtlich wieder ab Mittwoch.
  • Eine neue Herausforderung ist die Umsetzung der 3G-Regel (Geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz.
  • Die Maßnahmen dürfen nicht gegen Datenschutz und Arbeitsrecht verstoßen, Manches ist aber ungeregelt.
  • Corona-Krisenstäbe der Unternehmen müssen jetzt für ihre Betriebe in Windeseile passgenaue Fahrpläne aufzusetzen, um keine Bußgelder zu riskieren.

 

 

Checkliste für die neuen Vorgaben ab Mittwoch:

Die zentralen arbeits- und datenschutzrechtliche Fragen sind

 

  • Darf der Arbeitgeber jetzt doch nach dem Impfstatus fragen?

Ja, er ist dazu nach dem Infektionsschutzgesetz jetzt sogar im Rahmen der 3G-Kontrollen verpflichtet.

 

  • Wie müssen 3G-Kontrollen dokumentiert werden? Sind digitale Formen zulässig?

Ja. Digitale Erhebung und Speicherung ist erlaubt, um den Umsetzungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Insbesondere ist eine sichere Kontrolle aber bei der CovPass-App gegeben.

 

  • Gilt die Zeit fürs Testen als Arbeitszeit und wird bezahlt?

Auch das wurde nicht geregelt, aber aus arbeitsrechtlicher Sicht ist es eher keine Arbeitszeit.

 

  • Dürfen Arbeitgeber „Totalverweigerer“ der Impfung ohne Lohn von der Arbeit  freistellen oder im Extremfall kündigen?

Ja. Die Arbeitsgerichte zeigten in vergleichbaren Fällen bisher eher Verständnis für Arbeitgeber.

 

  • Was für Kontrollregeln und Aufzeichnungspflichten gelten für den Außendienst?

Es ist ungeregelt. Es sprechen aber gute Argumente dafür, dass der Arbeitgeber außerhalb des Betriebsgeländes weder kontrollieren noch dokumentieren muss.

 

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  • Was gilt für Leiharbeitnehmer?

Auch das ist ungeregelt geblieben. Es müsste aber das gleiche wie für die eigenen Mitarbeiter gelten. Das Unternehmen ist ihnen gegenüber ja auch zuständig für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und führt ja ohnehin die Zutrittskontrolle durch.

 

  • Wer zahlt die Tests?

Die Mitarbeiter. Der Gesetzgeber sagt nichts darüber, hat aber ab 13. November 2021 wieder die kostenlosen Bürgertests eingeführt. Falls ein Unternehmen Selbsttests unter Aufsicht anbietet, wird es die vermutlich auch selbst bezahlen.

 

  • Müssen Arbeitgeber weiterhin zwei Tests pro Woche anbieten?

Ja, das können Spuck-, Lolli- oder Nasentests sein. Diese Selbsttests reichen aber nicht aus, um die Betriebe unter 3G-Regeln betreten zu dürfen. Ein solcher Selbsttest ohne Aufsicht/Kontrolle reicht aber nicht, um den Betrieb unter 3G-Regeln betreten zu dürfen, das ist kein kein zertifizierter Nachweis. Das Unternehmen kann aber Mitarbeiter oder Externe beauftragen, solche Selbsttests zu beaufsichtigen, wenn er sie zuvor unterweist. Von Aufsichtsperson und Testendem müssen die vollen Namen und die Uhrzeit in einer Tabelle aufgeschrieben oder digital erfasst werden.

 

  • Kann das Unternehmen das Thema 3G-Kontrollsystem outsourcen an einen Dienstleister und wenn ja, wie?

Ja, aber der Arbeitgeber bleibt für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Durchführung der Kontrolle letztlich verantwortlich.

 

Weitere Maßnahmen:

I. Erarbeiten eines rechtssicheren und effektiven 3G-Kontrollsystems

Sicherheitsdienst und Empfang müssen koordiniert werden, das jeweilige 3G-Kontrollsystem ist anzupassen an Zahl der Eingänge, elektronische Zugangskarten/-token, Möglichkeiten von Sperrungen, Sichtkontrollen, Zahl der Mitarbeiter, Stoßzeiten, Impfquote in den Betrieben.

 

II. Einbinden des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Das 3G-Kontrollsystem muss datenschutzkonform sein, um keine Bußgelder zu riskieren.

 

III. Einbinden des Betriebsrats

Mitbestimmungsrechte können zu beachten sein, für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen wird keine Zeit sein. Wo das möglich ist: Die Nachrichten an die Mitarbeiter im gemeinsamen Namen mit dem Betriebsrat zu versenden oder ihn zumindest vorher zu zeigen.

 

IV. Aufsetzen der Mitteilungen an die Mitarbeiter 

Unternehmen müssen die neuen Regeln ihren Mitarbeitern per Rundschreiben, via E-Mail oder Aushang mitteilen. Das Ziel: Jeder Mitarbeiter sollte wissen, wie er sich künftig vor der Fahrt zur Arbeit zu verhalten hat.

 

V. 3G-Status-Kontrollen umsetzen

Ab Montag müssen die Betriebe die 3G-Status-Kontrollen scharf stellen und nötigenfalls nachjustieren, wenn nicht alle betrieblichen Besonderheiten beachtet wurden.

 

VI. Dokumentation der 3G-Status-Kontrollen

Arbeitgeber sind auch zur Dokumentation der 3G-Status-Kontrollen der Mitarbeiter verpflichtet – diese Dokumentation muss gesetzeskonform ab Tag eins erfolgen.

 

Option: Anbieten von betrieblichen Tests

Unternehmen können Mitarbeitern betriebliche Tests unter Aufsicht anbieten. Hierfür ist zu überlegen, wo, wann, durch wen und in welcher Form solche betrieblichen Tests durchgeführt werden können, ohne betriebliche Abläufe zu stören oder zusätzliche Risiken für die Belegschaft zu schaffen.

 

Option: Anbieten von betrieblichen Impfungen

Unternehmen können noch ein zusätzliches Impfangebot für Mitarbeiter durch die Betriebsärzte anbieten und wenn, dann schon in den Nachrichten an die Belegschaft dafür werben, und zwar alle drei: Erst-, Zweit- oder Booster-Impfungen.

 

Die neuen Corona-Regelungen gelten nun erst einmal bis Ende März 2022.

 

 

 

 

 

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Alle Kommentare [3]

  1. Ich habe zwei Chef die ein Krankentransport leiten, ich weiss das sie nicht geimpft sind.
    Wie wird das Kontrolliert?