Leiht sich ein Unternehmen Arbeitnehmer länger als nur vorübergehend, muss es nicht die Konsequenzen tragen und den betroffenen Arbeitnehmer als Festangestellten dauerhaft behalten.
Seit dem 1. Dezember 2011 darf Leiharbeit nur noch vorübergehend erfolgen. Was vorübergehend heißt und was passiert, wenn Arbeitnehmer nicht mehr vorübergehend verliehen werden, stellt Arbeitgeber vor Rätsel – und die Arbeitsrichter ebenso.
Die Landesarbeitsrichter waren sich – als zweite Instanz – insbesondere nicht einig darüber: Was ist die genaue Folge, wenn ein Arbeitsverhältnis eben nicht mehr nur vorübergehend als Verleih ans Einsatzunternehmen – dem Kunden des Zeitarbeitsvermittlers – anzusehen ist?
Als rechtsmissbräuchlich beurteilten Richter vor allem dann das Konstrukt, wenn der Verleih innerhalb eines Konzerns stattfindet. Das Argument: Hier agiere die konzerninterne Verleihgesellschaft nur als Strohmann, als bloße Zahlstelle.
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Die Bundesarbeitsrichter wollen sich nicht die Finger verbrennen
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Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt abgelehnt – und sich geweigert, den Ersatzgesetzgeber zu spielen (Aktenzeichen 9 AZR 51/13).
Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stehe nämlich ausdrücklich, dass – nur – bei fehlender Arbeitnehmerverleih-Erlaubnis der Leiharbeitnehmer dann zum Angestellten des entleihenden Unternehmens mutiert. Und daran dürfe die Auslegung der Richter nicht vorbei.
Das kann dann der Gesetzgeber regeln, wenn er diese Rechtsfolge auch im Fall des Verleihs will, der eben allzu lange dauert und nicht mehr als vorübergehend gesehen werden kann.
Das kann nur der Gesetzgeber, betonte das BAG. Denn diese Rechtsfolge greife in die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit ein.
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Eine 18-Monatsgrenze wäre zumindest mal eine Meßlatte
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Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ist vorgesehen, dass die Grenze für vorübergehende bei maximal 18 Monate liegen soll. Die von der SPD gewünschte Rechtsfolge – ein automatisches Arbeitsverhältnis bei einem Gesetzesverstoß von Ver- und Entleiher – wurde aber in der letzten Fassung des Koalitionsvertrages schon wieder gestrichen. Es ist also wieder alles offen.
Immerhin: Schon nach geltendem Recht haben die Betriebsräte des entleihenden Unternehmens das Recht, ihre Zustimmung zum Einsatz eines Leiharbeitnehmers zu verweigern, wenn er nicht nur vorübergehend eingesetzt werden soll.
André Zimmermann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Allen & Overy, Frankfurt
Zum BAG-Verfahren: http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2013/12/bag-zur-leiharbeit-kreiskliniken-lorrach-mit-bender-harrer-krevet-erfolgreich