Dienstfahrt ist nicht unbedingt Dienstfahrt und wer sich verfährt kann dies offenbar dienstlich tun – oder nicht-dienstlich. Auch wenn es grundsätzlich eine Dienstfahrt ist, auf der man sich verfährt? Verwirrt? Die Richter vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen tragen nicht wirklich zur Klarheit bei, sondern entschieden laut dpa-Meldung: “Wer sich während einer dienstlichen Autofahrt aus Unachtsamkeit verfährt, hat bei einem Unfall keinen gesetzlichen Versicherungsschutz.” Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden und am Dienstag veröffentlicht (Aktenzeichen L 3 U 151/08).

