Elf Jahre Altersunterschied sind zu viel: Zu jungen Witwen dürfen die Firmen die Rente kürzen

Elf Jahre Altersunterschied sind zu viel: Wenn die Firma der Witwe ihres Ex-Mitarbeiters die Rente kürzt. Gastbeitrag von Michael Rein, Anwalt bei CMS und Experte für betriebliche Altersversorgung.

Unternehmen können den Witwen ihrer verstorbenen Angestellten die Firmenrente – im Fachjargon: Hinterbliebenenrente – kürzen oder sogar ganz streichen, wenn der überlebende Ehepartner sehr viel jünger ist. Das ist keine Altersdiskriminierung, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Den Ehepartnern von verstorbenen Mitarbeitern kann die Hinterbliebenenrente gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden, wenn der Überlebende sehr viel jünger als der Verstorbene ist. Diese Unternehmenspraxis stellt keine Altersdiskriminierung dar und bleibt zulässig. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden.

 

Michael Rein (Foto: CMS)

 

 

 

Unternehmerfreundliches Urteil

Diese Entscheidung verschafft Unternehmen Rechts- und vor allem finanzielle Planungssicherheit. Bisher waren unbegrenzte Ansprüche Hinterbliebener oft unkalkulierbar.

Wann darf ein Unternehmen diese Art Witwenrenten kürzen? Wenn der Altersunterschied zwischen verstorbenem Mitarbeiter und Hinterbliebenen mehr als zehn Jahre beträgt und es in der Versorgungszusage für diese Rente es eine Klausel gibt, die das besagt.

Unternehmen sollten daher bei jeder neuen Betriebsrentenzusage für Mitarbeiter darauf achten, dass sogenannte Altersabstandsklauseln darin stehen. Überarbeitet die Personalabteilung bestehende Versorgungssysteme, sollte sie besonderes Augenmerk auf die Altersabstandsklausel bei Hinterbbliebenenrenten legen und sie gegebenenfalls anpassen.

 

Kürzung wegen großen Altersunterschieds ist keine Altersdiskriminierung

Im konkreten Fall ging es um eine 15 Jahre jüngere Witwe, der die Firma ihres verstorbenen Mannes die Rente um 25 Prozent gekürzt hatte. Das war zulässig, urteilte das BAG. Die Altersabstandsklausel sei rechtens. Der Arbeitgeber habe ein legitimes Interesse, das mit der Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Gemessen hieran führe die Regelung nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen.

Denn: Bei einem Altersunterschied von elf oder hier sogar 15 Jahren sei bei der Lebensplanung der Ehepartner von vornherein davon auszugehen, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten – also den verstorbenen Partner – verbringe. (Aktenzeichen 3 AZR 400/17).

Dr. Michael Rein ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland und berät vom Stuttgarter Standort der Kanzlei aus schwerpunktmäßig zu Fragen der betrieblichen Altersvorsorge.

 

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*