DSGVO: Erste Hilfe gegen Abmahnanwälte von Datenschutzanwalt Tim Wybitul

Was tun? Erste Hilfe bei Abmahnungen von der Konkurrenz oder Abmahnanwälten wegen Datenschutzverstößen – von Datenschutzanwalt Tim Wybitul von der Kanzlei Hogan Lovells

Bei vielen Unternehmen flattern schon die ersten Abmahnungen ins Haus. Der Vorwurf dieser Absender, die Abmahnanwälte: Tatsächliche oder auch nur vermutete Datenschutzverstöße gegen die DSGVO. Seit nicht mal zwei Wochen gilt ein neues Datenschutzrecht. Und schon nutzen Abmahnanwälte, aber auch die ersten Unternehmen das neue Recht, um Wettbewerber zu ärgern oder einfach Geld zu verdienen. Wer so ein Abmahnschreiben erhält, steht in aller Regel ziemlich hilflos da. Denn hier geht es in bestem Juristendeutsch zur Sache: unterbliebene oder unzureichende Datenschutzhinweise, Wettbewerbsverstoß, strafbewehrte Unterlassungserklärung. Das wirkt wie ein Faustschlag in die Magengrube: Denn natürlich sollen Sie die Anwaltsgebühren für ihre eigene Abmahnung bezahlen.

 

Was tun, wenn eine Abmahnung wegen DSGVO-Verstößen ins Haus flattert?

Erst einmal nicht zahlen. Und genau aufpassen, wie man auf das Abmahnschreiben antwortet. Die Rechtslage ist ja eben noch weitgehend offen. Daher sollte man zunächst drauf achten, dass man sich hier kein Eigentor schießt: Insbesondere sollte man ausdrücklich darauf hinweisen, dass man den Anspruch des Abmahners nicht anerkennen will. Ansonsten kann es sein, dass man versehentlich einräumt, dass man Daten unter Verstoß gegen die DSGVO verarbeitet hat.

Darauf könnten der Abmahnende oder seine Mandaten später womöglich sogar Schadensersatzansprüche stützen. Kommt die Abmahnung im Namen eines Konkurrenten, ist dieses Vorgehen ratsam: Im Antwortschreiben klar festzuhalten, dass man davon ausgeht, dass der Wettbewerber gar nicht das Recht hat, wegen eines (zumeist geringfügigen) Datenschutzverstoßes abzumahnen.

Weitere Maßnahmen hängen dann von den Einzelheiten der Abmahnung ab. Und davon, welche Lücken man im Unternehmen noch bis zu einer ansatzweise vollständigen Umsetzung der DSGVO schließen muss.

Tim Wybitul, Hogan Lovells

Die richtige Vorgehensweise bei einer Abmahnung

* Keine Panik: Das Geld brauchen sie noch nicht abschreiben, noch ist alles ungeklärt, siehe oben.

* Nicht wegducken: Oft hilft schon ein klares Schreiben, in dem man die fehlende Abmahnbefugnis des Wettbewerbers behauptet. Es ist nämlich alles andere als sicher, dass man Datenschutzverstöße überhaupt als Wettbewerbsverstoß abmahnen kann. Den einen oder anderen Abmahnanwalt schrecken Sie durchaus schon mit einem deutlichen Antwortschreiben ab.

 

 

Das ganze hat ein Muster….

Eine ähnliche Abmahnmaschinerie gab es schon einmal, als der Gesetzgeber die Verpflichtung einführte, dass jede Homepage ein ausführliches Impressum mit umfangreichen Informationen enthalten muss. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde schnell von sogenannten Abmahnanwälten in Anspruch genommen. Diese Anwälte schrieben im Auftrag eines Konkurrenten des betroffenen Unternehmens, eines Verbraucherschutzvereins oder sogar im Auftrag eines sogenannten Abmahnvereins.

Eigentlich geht es also darum, Wettbewerbern eins auszuwischen – oder ganz banal: an den Anwaltsgebühren Geld zu verdienen. Und auch das neue Datenschutzrecht bietet hierfür einige Möglichkeiten, die die ersten Abmahnanwälte bereits erkannt haben. Sie verschicken nämlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen möglichen Datenschutzverstößen.

 

Wieso Konkurrenten als vermeintliche Datenschützer antreten

Auf den ersten Blick passt erst mal überhaupt nichts zusammen. Beim Datenschutz geht es darum, dass meine Daten nicht auf eine Weise verarbeitet werden, die mir schadet. Das Bundesverfassungsgericht hat das mal als Recht auf informelle Selbstbestimmung bezeichnet. Ich soll also zunächst einmal wissen, wer meine Daten verarbeitet und dann auch darüber bestimmen, ob und wie Andere meine Daten verarbeiten.

 

….gleiche Regeln für alle – der Fairneß halber

Beim Wettbewerbsrecht geht es dagegen darum, dass sich alle an die gleichen Regeln halten und jeder Konkurrent ähnliche Ausgangsvoraussetzungen hat. Das soll einen fairen Wettbewerb sichern. Hat also erst einmal herzlich wenig mit Datenschutz zu tun. Wenn sich aber das eine Unternehmen an die strengen Vorgaben des neuen EU-Datenschutzes hält und das andere nicht, kann das ganz anders aussehen. Denn wenn ich es mit dem Datenschutz nicht so genau nehme, kann ich mit den Daten meiner Kunden oder Dritter sehr viel mehr machen und habe letztlich schon deshalb einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenten, die sich an die Regeln halten. Also kann man auch bei. Fehlern beim Datenschutz durchaus mal über eine wettbewerbsrehtliche Abmahnung nachdenken.

 

Prophylaxe: Wie man sich vor Abmahnungen schützt

Zu erst mal, indem man die DSGVO möglichst weitgehend umsetzt. Das ist zwar alles andere als leicht. Aber wenn Sie die Schwerpunkte auf diejenigen Teile des neuen Datenschutzes setzen, die Abmahnanwälte leicht aufspüren können, gibt das schon einen gewissen Schutz. Die Datenschutzerklärung auf der eigenen Homepage ist da oft der erste Schritt. Hierzu gibt es im Internet schon einige gute Hilfen.

 

Hinzu kommen später wichtige interne Pflichten nach dem neuen Datenschutzrecht:

* Datenschutzbeauftragter: Sie müssen einen Datenschutzbeauftragten bestimmen – jedenfalls bei mehr als elf Mitarbeitern.

* Verarbeitungsverzeichnis: Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen ein Verarbeitungsverzeichnis führen. Das gilt auch für kleinere Unternehmen, falls sie nicht nur geringfügige Datenverarbeitungen betreiben.

* Löschkonzept: Sie brauchen ein ordentlich dokumentiertes Konzept zum Löschen von Daten, die sie nicht mehr benötigen.

* Betroffenenrechte: Jedes Unternehmen braucht funktionierende Prozesse und Strukturen zur schnellen und effektiven Bearbeitung von Transparenz-, Auskunfts- und sonstigen Betroffenenrechten.

* Datenschutzerklärung auf der Homepage: In jedem Fall sollten Sie die Datenschutzerklärung auf ihrer Homepage schnellstens checken und updaten.

 

 

Hinweis: Handlungsempfehlung und Muster zur Umsetzung der DSGVO

https://www.handwerk.com/handlungsempfehlung-und-muster-zur-umsetzung-der-dsgvo

 

 

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*

Alle Kommentare [2]

  1. Die DSGVO ist verrückt. Ich habe früher schon öfters Websiten ins Netz gestellt und oft gutes Geld damit verdient. Nachdem ich wegen einer Website zuerst vom Gesundheitsamt angemahnt wurde und dann die DSGVO eingeführt wurde, bin ich da sehr entmutigt. Jeder dahergelaufene Anwalt kann einfach hunderte Euro von mir fordern, obwohl Niemandem ein Schaden entsteht, denn als Nicht-Anwalt wird es so gut wie unmöglich sein, eine rechtssichere Datenschutzpolitik zu betreiben. Einen Anwalt dafür zu bezahlen, mich einigermaßen vor anderen Anwälten zu beschützen, finde ich auch nicht sinnvoll. Wozu soll ich denn im Vorfeld Geld investieren? Ich halte die ganze DSGVO für schwachsinnig, sie dient offenkundig der Oligopolisierung des Internets.

  2. An eingetragene Vereine wurde bei diesen Regelungen scheinbar nicht gedacht. Was macht eigentlich der imaginäre FC Hinterkleinkleckersdorf ? Einen Datenschutzbeauftragten anstellen? Einen Anwalt einstellen? Jede Menge Papier schwarz machen? Augen zu und durch?