Wenn Flüge mit dem Firmenjet die Staatsanwälte auf den Plan rufen. Vier Fragen an Strafverteidiger André Szesny

Wenn Manager im Firmenjets Privatflüge absolvieren oder sich anderes Privates auf Kosten der Firma genehmigen, kann noch Jahre später deswegen juristischer Ärger drohen – nicht nur vor dem Zivilgericht, wo es nur um Geld geht, sondern vor allem vom Staatsanwalt. So wie im Fall von VW-Aufsichtsratschef und Ex-Finanzvorstand Hans Dieter Pötsch, der laut „manager-magazin.de“ allein 2013 ganze 61 Flüge im Firmenjet privat unternommen haben soll. Der VW-Vorstand forderte und bekam 531.310 Euro von ihm zurück. Und nicht nur von Pötsch: Insgesamt zahlten er und die anderen Vorstände 2,15 Millionen Euro für Privatflüge an VW zurück. Damit nicht genug: Laut „Spiegel“ hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig die Ermittlungen wegen Untreue aufgenommen.

Vier Fragen an Wirtschaftsstrafverteidiger André Szesny von Heuking Kühn, was Managern in solchen Fällen blüht.

 

André Szesny (Foto: Heuking Kühn)

 

Herr Szesny, wenn Aufsichtsräte oder Top-Manager Geschäftsflugzeuge für Ferienflüge oder andere private Interessen nutzen nutzen – wann dürfen die das und wann nicht?

Szesny: Wer privat Firmenflugzeuge nutzt, kann sich wegen Untreue strafbar machen – gegenüber der Firma. Insbesondere wenn ihm das nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich erlaubt ist. Dann muss er dem Unternehmen auch die Kosten für seine Flüge erstatten.

 

Im Fall von VW-Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch haben die Beteiligten rasch nachträglich gehandelt und Geld an VW zurück gezahlt, als die Privatflüge in der Presse standen. Schützt ihn das vor einer Verfolgung durch den Staatsanwalt?

Nein, wenn jemand den angerichteten Schaden ersetzt, schützt ihn das erst mal nicht davor, vom Staatsanwalt verklagt und vor Gericht gebracht zu werden. Auch Top-Manager nicht. Zahlen Top-Manager nach dem Entdeckt-Werden ihrer Aktion Geld für diese Flüge zurück, so werden die Staatsanwälte und Richter es ihnen zugute halten. Wenn er Glück hat, wird das Verfahren dann eingestellt gegen eine Geldzahlung – zusätzlich zu seiner Schadenersatzzahlung – und das Gericht bleibt ihm erspart.

 

Was muss der Vorstand in so einem Fall unternehmen, wenn er von den Privatflügen erfährt?

Der Vorstand muss die vollen Flugkosten vom Aufsichtsrat zurückfordern. Tut er es nicht, macht er sich womöglich selbst wegen Untreue strafbar. Denn er würde ja auf Ansprüche verzichten, die dem Unternehmen zustehen und damit seinerseits der Firma schaden. Allerdings billigen Gerichte dem Vorstand bei allen unternehmerischen Entscheidungen einen großen Ermessensspielraum zu.

 

In welchen Fällen muss der Vorstand solche Flugkosten nicht zurückfordern?

Denkbar wäre es: Auch Vergünstigungen, die nicht im Vertrag mit dem Aufsichtsrat oder dem Top-Manager stehen, können im Interesse des Unternehmens liegen. Zum Beispiel wenn der Top-Manager seinen Urlaub für einen unvorhersehbaren Einsatz im Unternehmen früher als geplant abbrechen muss. Dafür muss es gute Gründe geben. Entscheidend ist der Nutzen für das Unternehmen.

Das ist klar, seit der Bundesgerichtshof im Düsseldorfer Mannesmann-Vodafone-Fall so urteilte. Damals hatten ausscheidende Vorstände und Aufsichtsräte Boni erhalten, die mit ihnen vorher nicht vertraglich vereinbart worden waren – dies offenbar im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der beiden Unternehmen. Diese Sondervergütungen konnten aber für Mannesmann keinen Nutzen mehr entfalten – das Unternehmen war Geschichte, die Vorstände ohne Amt. Letztlich mussten sie ihre Boni zurückzahlen.

http://www.manager-magazin.de/unternehmen/autoindustrie/volkswagen-hans-dieter-poetsch-unter-untreueverdacht-a-1166773.html

 

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