Beförderung winkt? Vielleicht lieber nicht annehmen, warnt Arbeitsrechtler Haasler. Eine Falle?

Gelingt einem Personalchef so ein Coup, bekommt er oft eine Prämie von der Unternehmensleitung spendiert: Wenn erweiß, wie man Führungskräfte mit einem Lockangebot geschickt mit – angeblich mehr Gehalt, mehr Prestige und einem dicken Dienstwagen – tatsächlich zum Nulltarif aus dem Unternehmen drängt. Ohne jede Abfindung. Arbeitsrechtler Alexander Haasler plaudert aus dem Nähkästchen – ein warnendes Beispiel für langjährige Mitarbeiter, aber ebenso für Manager und Geschäftsführer.

 

Abfindung ersparen? Das geht, wenn man zuerst hochbefördert 

Arbeitsrechtler Alexander Haasler von Abeln Rechtsanwälte (Foto: Abeln Rechtsanwälte)

So hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ein Urteil gefällt, das es in sich hat – auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint.  Der Tenor: „Wird ein Arbeitnehmer Geschäftsführer, so hebt der neue Geschäftsführer-Dienstvertrag das bisherige Arbeitsverhältnis auf.

 

Kündigen – ohne Abfindung

Was dahinter steckte? Ein perfider Trick des Unternehmens, einem Baumaschinenvermieter aus Baden-Württemberg, der sich die Abfindung seines leitenden Angestellten sparen wollte. Er beförderte einen 45-jährigen Betriebsleiter, der ursprünglich normaler Angestellter war, zum Geschäftsführer. Doch elf Monaten später schickte er dem Mann – zu seiner Überraschung – die Kündigung: ohne Angabe von Gründen. Kündigungsgründe gab es auch gar nicht und der Mann hätte eigentlich nach so langen Jahren Betriebstreue als leitender Angestellter Kündigungsschutz gehabt.

 

Von langer Hand geplant: die Falle namens Beförderung

Ein Zufall war das Ganze nicht, sondern vielmehr von langer Hand geplant. Zwar versuchte sich der Betriebsleiter noch gegen die Kündigung zu wehren – mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, doch vergeblich. Die Kündigung des Unternehmens war wirksam, urteilten die Richter. Denn: Mit dem Unterschreiben des neuen Geschäftsführer-Vertrages hatte er sein früheres Arbeitsverhältnis aufgehoben. Unbemerkt quasi, aber doch.

 

Die andere Variante: Unternehmen locken ältere Führungskräfte mit der Beförderung auf Sonderposten, die dann – zufälligerweise – nach einer Schamfrist von neun bis zwölf Monaten betriebsbedingt abgebaut werden. Ersparnis: Mehrere hundert tausende Euro.

 

Rückkehrklausel als Notnagel

Hätte der Mann Vorsorge treffen können? Ja, sagt Anwalt Haasler: Mit einer Rückkehrklausel in seinem neuen Vertrag. Oder, wenn der alte Arbeitsvertrag weiterhin besteht, kann er eine Amtsniederlegung angehen, damit sein alter Kündigungsschutz wieder auflebt.

Die Sache mit dem Baden-Württembergischen Unternehmen ist kein Einzelfall: Auch in Mecklenburg-Vorpommern spielte sich solch ein Fall ab. Hier beförderte ein großer Landwirtschaftsbetrieb einen Betriebsleiter zum Geschäftsführer (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen 3 Sa 61/17): Hier wurde hingegen im neuen Vertrag der alte Arbeitsvertrag ausdrücklich aufrechterhalten. Das heißt, der Arbeitgeber und der Mitarbeiter schlossen keinen Geschäftsführer-Dienstvertrag, sondern führten die Dienste auf Grundlage des Arbeitsverhältnisses fort, sagt Haasler.

 

Im Handelsregister eingetragen? Kein Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer fühlte sich in seinem Arbeitsverhältnis sicher. Als er später – grundlos – gekündigt wurde, gab das Gericht dem Unternehmen recht. Das LAG Baden-Württemberg urteilte, dass es für die Kündigung des Mitarbeiters auch gar keiner Begründung bedurfte, da er noch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war und deswegen auch nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfiel. „Der Mitarbeiter konnte im Nachhinein nicht fassen, dass ihm so etwas passieren konnte. Denn das Kündigungsmotiv lag auch ohne diese juristische Auseinandersetzung weder in seinen Leistungen noch in seinem Verhalten begründet“, bilanziert Haasler.

 

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*