Für Kartellsünder wird es immer ungemütlicher – und teurer. Gastbeitrag

Kartellrechtlerin Daniela Seeliger von Linklaters zeigt die wichtigsten sechs Punkte, die sich für Kartellbeteiligte und geschädigte Unternehmen ab Mai ändern:

 

Daniela Seeliger, Kartellrecht-Expertin und Partnerin bei Linklaters

 

  • Unternehmen müssen länger haften: Die Verjährungsfrist fürs Geltend-Machen kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche wird verlängert. Unternehmen müssen voraussichtlich ab Ende April 2017 – dann tritt die Novelle in Kraft – damit rechnen, fünf Jahre lang – und nicht nur drei wie bisher – haftbar gemacht zu werden. Dies gilt für alle Ansprüche, die in dem Moment noch nicht verjährt sind.

 

  • Schadenersatz-Klägern wird der Beweis erleichtert: Das Gericht darf einfach unterstellen, dass Kartelle einen Schaden verursachen – solange das Gegenteil nicht bewiesen wird. Schadenersatzklagen werden damit einfacher.

 

  • Zugang zu Geschäftsunterlagen: Geschädigte und eventuell Geschädigte bekommen Anspruch darauf, die Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu sehen, das an den Kartellabsprachen beteiligt war. Damit können Geschädigte ihren Schaden besser ausrechnen. Mit einer Ausnahme: Kronzeugen – also die Whistleblower des Kartells – brauchen ihre Bücher nicht öffnen und ebensowenig die Behörden.

 

  • Kronzeugen kommen billiger davon beim Schadenersatz: Gegenüber Geschädigten müssen Kronzeugen – anders als die Beteiligten vom Kartell – nur für den Schaden aufzukommen, den sie selbst verursacht haben. Und nicht mehr für den Schaden insgesamt – also auch womöglich den der anderen.

 

  • Konzernmutter wird mit hineingezogen: Geschädigte Unternehmen können außer dem Unternehmen, das an Absprachen beteiligt war, auch dessen Konzernmutter angehen. Ebenso wie die Behörden gegen die Konzernmutter Bußen verhängen kann.

 

  • Das Schlupfloch Umfirmieren ist dicht: Wer eine Firma übernimmt, haftet für deren Kartellvergehen aus der Vergangenheit.

 

 

 

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