Staatsanwälte rüsten auf: Interview mit Strafverteidiger André Szesny über die neuen Tretminen für Mediziner & Co.

Sich hinter dem Rücken von Patienten auf deren Kosten zu bereichern – durch diese Rechnung macht der Gesetzgeber den Ärzten, die gegen Vorteile jeglicher Art Medikamente verschreiben oder Patienten zuweisen, nun einen Strich durch die Rechnung. André Szesny, Wirtschaftsstrafanwalt bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, sagt, wofür Mediziner, aber auch Tierärzte, Physiotherapeuten, Logopäden undsoweiter künftig Geld- und Haftstrafen riskieren.

 

Andre´ Szesny, Strafrechtler und Partner der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn

André Szesny, Strafrechtler und Partner der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek

Herr Szesny, was bedeuten die neuen Vorschriften konkret für Ärzte und Pharmahersteller?

Ärzte, die sich beim Verordnen oder bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten und fürs Zuweisen von Patienten schmieren lassen, werden zukünftig bestraft. Und nicht nur Ärzte: auch andere Heilberufler wie Tierärzte, Zahnärzte, Psychologische Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten. Dementsprechend soll auch der Schmierende bestraft werden. Mit Geldstrafen  – die sich an den Vermögensverhältnissen des Täters orientiert – oder sogar Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Apotheker, für die das Gesetz ursprünglich gelten sollte, sind allerdings in der finalen Entwurfsfassung ausgenommen worden.

 

Was genau steht bald unter Strafe?

Ärzte, die – motiviert von Rabatten, Kick-backs, Provisionen undsoweiter – bevorzugt bestimmte Arzneimittel verordnen, begehen künftig eine Straftat. Die Entscheidung eines Arztes, ein Medikament zu verordnen, darf sich nur am Wohl des Patienten orientieren. Er darf ein Medikament nur dann verordnen, wenn er von dessen Qualität überzeugt ist. Bezahlen lassen darf er sich dafür nicht.

Hochwertige oder unsittliche Einladungen oder gut dotierte Beraterverträge mit einem Medizinproduktehersteller sind heikel. Diese dürfen nicht als Vergütung einer bestimmten Verordnungspraxis verstanden werden. Dasselbe gilt, wenn Pharmaunternehmen die Kosten von Forschungen und Fortbildungsveranstaltungen sowie Einladungen zu Kongressen übernehmen.

 

Was ist dann noch erlaubt?

Da, wo keine Gefahr einer Beeinflussung besteht, ist auch nichts strafbar: Das gilt für Zuwendungen, die Strafrechtler sozial adäquat nennen, also sozial angemessen sind. Zum Beispiel Einladungen in ein ordentliches Restaurant, kleinere Geschenke oder Events sind nicht strafbar. Sie sind – meine ich – schon keine Gegenleistung für eine bestimmte Verordnungs- oder Zuweisungspraxis.

Aber alles, was einen gewissen Ausnahmecharakter im Leben des Arztes hat, wird ihn beeinflussen können. Spätestens hier kann es für ihn strafrechtlich schmerzhaft werden.

Die Grenzen sind hier nicht so streng wie die für Beamte, es gelten eher die Regeln der Privatwirtschaft. Jedoch: Für Heilberufler mit beamtenähnlichem Status, beispielsweise ein Chefarzt in einem städtischen Krankenhaus, sind die Korruptionsvorschriften für Amtsträger anwendbar. Hier weht ein schärferer Wind – schon kleinere Zuwendungen können strafbar sein.

Zwar hat der Bundesgerichtshof es für ausnahmsweise zulässig erachtet, dass der Vorstand einer Landesbank – also ein Quasi-Beamter – sich von einem kreditsuchenden Kunden zu einem opulenten Abendessen einlädt. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes schon die bloße Klimapflege durch ganz geringwertige Einladungen oder Geschenke strafbar sein kann. Die grobe Richtschnur ist, meine ich, dort zu ziehen, wo man berufsbezogene Zuwendungen als Einkommen versteuern muss. Diese Grenze liegt bei 40 Euro.

 

Und wenn sich Mediziner an Unternehmen im Gesundheitswesen finanziell beteiligen, das wird strafbar?

Gewinnausschüttung für Beteiligungen an medizinischen Versorgungszentren, Laboren, Kliniken undsoweiter sind künftig Tretminen. Gewinnbeteiligungen, die davon abhängig sind, wie viele Patienten der Arzt dem betreffenden Unternehmen vermittelt hat, können künftig strafbar sein.

 

 

….was ist mit Kopfprämien?

Die sind künftig ebenfalls strafbar. Also wenn beispielsweise niedergelassene Ärzte von anderen Ärzten, Kliniken, Laboren, Hörgeräteläden oder Sanitätshäusern Geld dafür bekommen, wenn sie sie zu ihnen schicken.

 

Werden auch Zuweisungskartelle strafbar? Wenn Privatärztliche Verrechnungsstellen diese immergleichen Wege kennen, die die Patienten mancher Ärzte nehmen: Wenn die erste Rechnung von Arzt X aus Düsseldorf kommt, folgt kurz darauf die zweite von Z aus Koblenz und danach die dritte von K aus Wuppertal. Immer dieselbe Abfolge. Ob unnötig oder nicht.

Ist die Zuweisung indiziert und die Auswahl des Arztes sachgerecht, ist das unproblematisch. Wenn aber die Zuweisung auf einer Art Gegenleistungsbasis erfolgt, also deshalb, weil sich der zuweisende Arzt einen Vorteil vom anderen für die Zuweisung versprechen lässt, wird dies sicher die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden auf sich ziehen. Ob am Ende des Tages auch eine Strafbarkeit nach Paragrafen 299a, 299b Strafgesetzbuch (Entwurf) dabei herauskommt, ist eine ganz andere Frage. Aber schon das Ermittlungsverfahren mit Durchsuchung, Vernehmungen und Abwarten kostet Geld, Zeit und Nerven.

Man kann dem Strafbarkeitsrisiko aber aus dem Weg gehen. Verordnungen und Zuweisungen müssen anhand sachgerechter, transparenter und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Dies sollte auch dokumentiert werden. Kooperationen sind also nicht per se strafbar. Wie sie aber konkret gelebt werden, steht zukünftig nicht nur auf dem berufs-, sondern auch auf dem strafrechtlichen Prüfstand.

 

Machen sich denn künftig Ärzte strafbar, die unnötige Operationen und Behandlungen durchführen. Weil die im Vergleich zu konservativen Behandlungen sehr viel mehr Geld einspielen? Sieht man die Operations-Zahlen im Europavergleich sind die Deutschen einsame Spitzenreiter.

Unnötige Operationen und Behandlungen verstoßen zumindest gegen die Berufspflicht von Ärzten. In den neuen Regeln kommen sie nicht vor. Aber wenn der Arzt hierfür Geld erhält, kann er sich trotzdem wegen Korruption strafbar machen. Und noch etwas ganz fundamentales: Er riskiert eine Strafe wegen Körperverletzung.

 

Welche Kooperationen im Gesundheitsmarkt sind nun strafbar?

Die berufliche Zusammenarbeit ist gesundheitspolitisch gewollt und liegt im Interesse des Patienten. Erlaubt sind etwa sogenannte vergütete Anwendungsbeobachtungen, die der Sammlung von Erkenntnissen über die Anwendung von Arzneimitteln dienen. Dann bekommen Ärzte eine sachgerechte Entschädigung, weil sie der Pharmaindustrie ihre praktischen Erfahrungen aufschreiben. Das liegt im Patienteninteresse. Darüber hinausgehende Honorare sind indes problematisch.

Auch Kooperationsvereinbarungen zwischen Ärzten und Kliniken über die Durchführung von Behandlungen vor und nach Klinikaufenthalten sind erlaubt. Bezahlen dürfen die Hospitäler aber nur für einen zusätzliche Aufwand des Arztes und die von ihm erbrachte Leistung, die sie selbst daraufhin nicht mehr erbringen müssen. Die er ihnen also abnimmt. Die Kliniken dürfen auf gar keinen Fall verdeckte Prämien undsoweiter zahlen. Ärzte, Pharmaunternehmen und Krankenhäuser haben genau zu prüfen, ob sie sich in noch erlaubten Sphären befinden.

Ab wann müssen die Akteure im Gesundheitswesen mit strenger Strafverfolgung rechnen?

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz jetzt beschlossen. Es wird nun ausgefertigt, der Bundespräsident muss es unterzeichnen, und dann wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt also bald in Kraft. Erste Verfahren wird es aber nicht sofort geben. Denn die Regeln sind nicht rückwirkend anwendbar – eine Rückwirkung kennt das Strafrecht nicht. Aber es wird nicht lange dauern, bis die Staatsanwälte auf den Plan treten. In manchen Bundesländern hat man sich schon gerüstet: So wurden etwa in Bayern und Thüringen Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung von Korruption im Gesundheitswesen eingerichtet und bundesweit werden weitere folgen.

Was raten Sie Ärzten denn jetzt?

Sie müssen Kooperationen und Zuweisungsabsprachen genauestens prüfen. Die Sachgerechtigkeit der Auswahl etwa von Laboren muss im Zentrum stehen und auch dokumentiert werden. Wer an der Beauftragung Dritter – Labore, Ärzte – verdient, macht sich schon verdächtig. Hingegen sind Kooperationen auch weiterhin gewollt – sie sind nicht per se unzulässig. Sie müssen nur richtig ausgestaltet sein.

 

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*