Buchauszug „Briefe an junge Juristen“: Hanns W. Feigen – Strafverteidigung ist Kampf

Buchauszug aus „Briefe an junge Juristen“ von den Herausgebern Tobias Gostomzyk und Joachim Jahn. Etliche renommierte Juristen beantworten in dem Buch-  jeder für sich und an junge Leute gerichtet – die Fragen: „Welche Überzeugungen und Erlebnisse sind richtungsweisend? Worauf kommt es im Berufsleben wirklich an? Woran sollten sich Nachwuchsjuristen orientieren?“

Hier der Beitrag von Strafverteidiger Hanns W. Feigen:

 

Strafverteidiger Hanns W. Feigen

Strafverteidiger Hanns W. Feigen

 

Strafverteidigung ist Kampf

 

Sehr geehrter Herr Kollege, für Ihre Initiativbewerbung danke ich. Auch wenn derzeit nicht beabsichtigt ist, die Zahl der anwaltlichen Mitarbeiter der Kanzlei zu erhöhen, haben Ihre Angaben zur Person, zum Lebenslauf sowie zu den in Studien- und Referendarzeit erzielten Beurteilungen und Examensnoten mein Interesse geweckt, in einen Dialog mit Ihnen einzutreten, an dessen Ende vielleicht doch die von Ihnen gewünschte Zusammenarbeit stehen könnte. Ist schon die Auswahl des „richtigen“ Studiums nicht selten schwierig, gilt dies sicher auch für die Frage, welcher juristische Beruf nach Abschluss der Ausbildung ernsthaft in Betracht kommt.

 

„Ich habe die Wahl nie bereut“

Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Sie sich als Anwalt dem Strafrecht zuwenden wollen. Davon will ich Sie nun wirklich nicht abbringen. Im Gegenteil: Ich selbst übe den Beruf des Strafverteidigers seit nunmehr über 30 Jahren aus und habe diese Wahl nie bereut. Aber: Ihr Hinweis, Sie hätten sich schon während des Studiums für das Wirtschaftsstrafrecht interessiert und wollten deshalb in diesem Bereich tätig sein, greift deutlich zu kurz. Fraglos sind es die Wirtschaftsstrafsachen, die – gerade im Zusammenhang mit spektakulären Hauptverhandlungen – immer wieder im Mittelpunkt der Medienberichterstattung stehen, insbesondere seit der Finanzkrise. Aber bedenken Sie, dass das Wirtschaftsstrafrecht nur einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Strafrecht darstellt.

 

Deshalb müssen Sie sich zunächst die Frage beantworten: Verfügen Sie über eine profunde „Grundausbildung“ im Strafrecht, die über das beim Repetitor erlernte Wissen deutlich hinausgeht und die am ehesten in Seminaren zustande kommt, die sich mit dogmatischen Grundlagen des Strafrechts befassen? Ich hatte das Glück, an solchen Seminaren an der Bonner Universität teilnehmen zu können, die von Professor Hans-Joachim Rudolphi geleitet wurden. Er war nicht nur ein außergewöhnlicher Wissenschaftler, sondern auch ein Lehrer, der es verstand, seine Studenten für das Strafrecht zu begeistern.

Der Start als Strafverteidiger dürfte indes nur gelingen, wenn ein Grundstock profunder strafrechtlicher Kenntnisse vorhanden ist, auf den Sie – ohne Beiziehung eines Kommentars – jederzeit zugreifen können.

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„Briefe an junge Juristen“, von    Tobias Gostomzyk und Joachim Jahn (Herausgeber), Beck Verlag, 19,80 Euro – http://www.beck-shop.de/Gostomzyk-Jahn-Briefe-junge-Juristen/productview.aspx?product=14411532
Schwieriges Wirtschaftsstrafrecht

Dies gilt insbesondere für das Wirtschaftsstrafrecht. Unabhängig von der Ausgestaltung der einzelnen Tatbestände knüpft jede Strafbarkeit an Vorfragen eines anderen Rechtsgebiets an: Die Prüfung, ob eine Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Insolvenzordnung vorliegt, beinhaltet die Frage, ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorlag; ob eine Strafbarkeit wegen unbefugten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Strafgesetzbuch gegeben ist, hängt von verwaltungs- und umweltrechtlichen Vorfragen ab.

Keine Angst: Wenn es hierauf ankommt, werden Sie sicher einen in diesen Rechtsgebieten bewanderten Kollegen hinzuziehen können. Aber Sie müssen diese Probleme erkennen und die Ausführungen des Kollegen verstehen und einordnen können. Dies wird Ihnen nur dann gelingen, wenn Sie sich nicht gleichzeitig in Fragen der Täterschaft und Teilnahme oder des subjektiven Tatbestandes einarbeiten müssen.

 

Strafverteidigung ist auch die Kunst des Umgangs 

Deshalb ist es fraglos von großem Vorteil, dass Sie nach Ihrem Ersten Staatsexamen wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem strafrechtlichen Lehrstuhl waren und dort – neben der Anfertigung Ihrer Dissertation – vermutlich mit strafrechtlichen Grundsatzfragen befasst waren. Was nun die „strafrechtliche Praxis“ betrifft, können Sie noch nicht über nennenswerte Erfahrungen verfügen. Lassen Sie sich nicht von der viel zitierten Erkenntnis abschrecken, Strafverteidigung sei eine Kunst, die weit mehr erfordere als die Kenntnis einschlägiger Rechtsnormen. Die „Kunst“ ist erlernbar: Wie gehe ich in einerseits verbindlicher, andererseits ergebnisorientierter Weise mit Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten und nicht zuletzt mit dem Mandanten um?

 

Die Annahme der Anwaltsrolle 

„Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten (…).“ Mit diesem – bisweilen missverstandenen – Manifest der Strafverteidigung beginnt seit rund 45 Jahren das Handbuch des Strafverteidigers. Ich habe diese Sätze von Hans Dahs immer wieder bestätigt gesehen. Dahs war mein Lehrer: Er hat mich in die Praxis der Strafverteidigung eingeführt; nicht ohne dabei zu betonen, dass es rund zehn Jahre erfordere, bis ich „so weit“ sei. Das hat mich verschreckt, aber nicht entmutigt. Dafür, dass Sie diese Zeit brauchen, gibt es im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen müssen Sie noch „lernen“. Damit meine ich weniger das Lernen juristischer Fragen und Lösungen, sondern die Annahme der Anwaltsrolle mit allen handwerklichen und kommunikativen Voraussetzungen.

 

Respekt will erarbeitet sein 

Damit verbunden ist auch der zweite Aspekt: Viele Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen sind oder waren auf der Karriereleiter „ganz oben“ und haben häufig ein vorgerücktes Alter. Daher fällt es ihnen regelmäßig leichter, den Rat eines erfahrenen Verteidigers anzunehmen. Als junger Kollege müssen Sie sich deren Respekt – mitunter bereits die Aufmerksamkeit – erarbeiten. Dies erfordert nicht nur Zeit, sondern auch, dass Sie in einer Kanzlei tätig werden, die Ihnen genau diese Möglichkeit gibt. Nicht immer kann man bei der Beantwortung einer plötzlich auftauchenden Frage zunächst das Konsilium von Kollegen einholen. Denken Sie an die Hauptverhandlung, in der Sie oft blitzschnell entscheiden müssen, welche Position Sie beispielsweise zu einem Hinweis des Gerichts oder zu einer nicht gerade in Ihr Verteidigungskonzept passenden Zeugenaussage einnehmen wollen. Dabei werden Sie auch gelegentlich falsche Entscheidungen treffen. Das gehört dazu.

 

Dass Sie die Akten kennen, ist eine Selbstverständlichkeit. Das gilt vor allem auch für das Ermittlungsverfahren, denn dort „spielt die Musik“. Dabei kommt es meist mehr auf den Sachverhalt als auf Rechtsfragen an: Aufgrund welcher Beweismittel nimmt die Staatsanwaltschaft welches Geschehen an, und lassen sich diese Annahmen erschüttern? Neben der Durcharbeitung umfangreicher Akten müssen Sie weitere Beweismittel erheben, um zu entscheiden, ob diese in das Verfahren eingeführt werden sollen. Sie werden hierzu Unterlagen des Mandanten auswerten und durch Gespräche mit ihm und möglichen Zeugen die (vorläufigen) Ermittlungsergebnisse abklopfen. Die Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist oft entscheidend für die Frage, ob es zur Erhebung der öffentlichen Klage und dann (überwiegend wahrscheinlich) zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

 

Frustrierende Ermittlungsverfahren 

Nicht selten ist das Ermittlungsverfahren frustrierend: Zwar werden sich Staatsanwälte finden, die sich von ihrer Beurteilung abbringen lassen, falls ein überzeugender Schriftsatz dazu Anlass gibt. Leider werden Sie aber auch auf Staatsanwälte stoßen, die bei recht eindeutiger Rechtslage, die für den Mandanten streitet, schlicht und einfach sagen: „Ich sehe das anders; das soll das Gericht entscheiden.“

Sie müssen lernen, mit solchen Ergebnissen umzugehen und sie dem Mandanten so zu vermitteln, dass er sich nicht in einer ausweglosen Situation sieht. Einem frustrierten Mandanten nützt Ihre eigene Frustration nichts, im Gegenteil. Daher sind Sie nicht nur sich und Ihrem privaten Umfeld, sondern auch dem Mandanten einen gewissen Abstand und eine professionelle Frustrationstoleranz schuldig.

 

Manchmal bleibt die Robe über Jahre im Schrank

Die öffentliche Hauptverhandlung ist für den Mandanten das Desaster schlechthin. Dies gilt erst recht für medienwirksame Verfahren, die immer wieder zu gehässiger Berichterstattung führen und für den Mandanten und seine Familie katastrophale Auswirkungen haben. Daher gilt es in aller Regel, eine Anklageerhebung fast „um jeden Preis“ zu vermeiden. Dies führt nicht nur dazu, dass eine Vielzahl von spannenden und wichtigen Rechtsfragen von der Rechtsprechung unbeantwortet bleibt, sondern auch dazu, dass es mitunter Jahre gibt, in denen die Robe im Schrank bleibt. Die Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen findet nur selten im Gerichtssaal statt.

 

Sind Staatsanwälte und bisweilen auch Richter Ihre natürlichen Widersacher, ist auch der Mandant nicht Ihr geborener Freund. Dessen Vertrauen zu erwerben, ihm seine Ängste zu nehmen und dabei die erforderliche Distanz einzuhalten, zählt sicherlich zur „Kunst“ der Strafverteidigung. Kaum ein Mandant wird Ihnen am Ende eines Verfahrens, auch wenn es optimal verlaufen ist, zum Abschied sagen: „Auf Wiedersehen!“ Alle denken, manche sagen: Bitte nicht. Sie verbinden mit dem Strafverteidiger schwierige und dunkle Stunden ihres Lebens, auch wenn er ihnen ein guter Beistand war.

 

Die Probleme des Mandanten lassen schlecht schlafen

Sie können die Probleme des Mandanten nicht bei Arbeitsschluss abschütteln. Denn Sie wissen nicht, wie die Sache letztlich weitergeht und endet. Gerade während einer komplizierten Hauptverhandlung, die mit Freispruch oder einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren enden kann, werden Sie schlecht schlafen! Gleichwohl müssen Sie belastbar sein und für den Mandanten (fast) jederzeit erreichbar.

Wenn Ihr Mandant am späten Abend oder am Wochenende mit für ihn überraschenden Entwicklungen konfrontiert wird, müssen Sie zur Verfügung stehen. Das Handy macht hier vieles einfacher als früher. Sie werden nicht nur einen einzigen Mandanten haben, so dass sich die Intensität Ihrer Arbeit mehr und mehr ausweiten muss.

Aber ich sage Ihnen: Es geht! Zeitmanagement führt auch bei großer Belastung zu Freizeit und Zeit für die Familie. In unserer Kanzlei sitzen die Anwälte nicht nach 20  Uhr oder am Wochenende am Schreibtisch  – wenn es nicht gerade irgendwo „brennt“, was nicht so häufig der Fall ist. Wenn Sie all das bedacht haben, rufen Sie mich an. Dann treffen wir uns zu einem ersten Gespräch.

 

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Alle Kommentare [2]

  1. Strafverteidigung ist Gemütlichkeit, denn die Staatsanwaltschaft ist zur Objektivität verpflichtet und der Richter entscheidet ohnehin im Namen des Rechts und zusätzlich der Gerechtigkeit und dann auch noch mit einem „in dubio pro reo“.
    Das ist so viel schöne fürsorgliche Sorge um den Angeklagten, dass man die Strafverteidiger glatt abschaffen kann.
    Aber nein, der Strafverteidiger umsorgt den Angeklagten auch noch fürsorglich. Da muss die Verurteilung die absolute Ausnahme sein.

    „Bei so viel Fürsorge für den Angeklagten könnte man glauben, im deutschen Strafprozess geschehe zu viel des Guten – und Fehlurteile seien die absolute Ausnahme. Doch das ist ein Irrtum: Der deutsche Gerichtssaal ist ein gefährlicher Ort.“
    https://www.zeit.de/2015/47/justiz-rechtssystem-fehlurteil-unrecht?sort=desc&cid=5639924#cid-5639924

    Das deutsche praktizierte Strafrecht schützt eher den Schuldigen aber den Unschuldigen schützt es grundsätzlich gar nicht.

    Was man dann als Angeklagter im Gerichtssaal erlebt ist häufig ganz ganz anders. Richtig geschockt ist man dann, wenn man zuvor eine solche Justizpropaganda auch noch geglaubt hat, die auch gerne auf Gerichtsseiten und Internetseiten staatlicher Justizbehörden kundgetan wird.

    Herbstkolloquium 2014 der Strafverteidiger:
    Dr. Ulrich Sommer: Rechtswirklichkeit der Hauptverhandlung
    „Ich habe den Glauben an die Justiz verloren sagen mir meine Mandanten sehr häufig am Ende einer Hauptverhandlung. Das habe ich mir nie vorstellen können, diese Arroganz, dieser Flegel, diese Unfairness. “

    Dem möchte ich gerne noch eine Unverschämtheit anfügen, die seines Gleichen sucht und auch gelentlich getätigt werden muss, besonders wenn es um eigene Interessen und derer der Staatsjuristenkollegen geht.
    Es wird untunterbrochen mit Hypothesen, die als Tatsache kundgetan werden, die Schuldigkeit des Angeklagten festgestellt wobei er Gleichzeitig ständig als Person herabzuwürdigen ist um ihn auch als Unglaubhaft und als niederen bösen Menschen darzustellen. Richtig vorstellen kann sich das aber nur derjenige, der es als Angeklagter mal selbst miterlebt hat: https://blog.justizfreund.de/?p=7217
    Die Verurteilung ist grundsätlich ist DER Erfolg des Staatsanwalts und der Richter egal ob der Angeklagte unschuldig ist oder nicht.

    Und ohne Anwalt ist man vollständig verloren, weil man durch einen Anwalt zwingend vertreten und auch entmündigt werden muss. Wer sich selbst nicht mit Recht beschäftigt, dem ist ein Anwalt natürlich ohnehin zwingend angeraten.
    Der Prolet selbst hat grundsätzlich kein rechtliches Gehör bei Gericht:
    https://blog.justizfreund.de/?p=291
    Dem Proleten steht grundsätzlich das Recht in der Justiz zu, welches sein Anwalt in der elitären Justizhierachiestellung hat.
    Es ist auch schon selten vorgekommen, dass ich meinen Anwalt noch vor dem Schaden, den er mir zufügen wollte abhalten konnte aber auch mal nicht. Für denjenigen, der sich nicht intensiv rechtlich mit seiner eigenen Rechtsache beschäftigt ist es aber stets viel besser von einem Anwalt vertreten und beraten zu sein.