Home-Office: Der Kita-Streik als gelungener Feldversuch – welche Details beim Home-Office wichtig sind

Home-Office: Was Unternehmen und Mitarbeiter regeln sollten und welche Risiken sie eingehen, wenn sie sich einmal aufs Arbeiten von zuhause aus einlassen

 

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Für ThyssenKrupp war der Kita-Streik ein gelungener Feldversuch in Sachen Home-Office. Der Konzern hatte seine Führungskräfte im Angestelltenbereich während des Streiks aufgefordert, sich besonders flexibel zu zeigen, Home-Office anzubieten. Trotz aller gängigen Vorbehalte gegen das Arbeiten in den eigenen vier Wänden. Chefs fürchten, nicht genug Kontrolle über ihre Mitarbeiter zu haben und sind es nicht gewohnt, alle Mitarbeiter an einem festen Platz zu haben. Die wiederum glauben vielfach, sie müssten sich im Büro zeigen, damit alle wissen, dass sie arbeiten.

 

ThyssenKrupp-Personalvorstand Oliver Burkhard (© ThyssenKrupp AG)

ThyssenKrupp-Personalvorstand Oliver Burkhard (Foto: © ThyssenKrupp AG)

Mit dem Ergebnis des ungeplanten Feldversuchs ist ThyssenKrupp-Personalvorstand Oliver Burkhard hoch zufrieden: „Der Kita-Streik hat gezeigt, dass in der Praxis die meisten Vorbehalte unbegründet sind.“ Denn, so sein Fazit: „Sowohl Mitarbeiter als auch Führungskräfte haben viele guten Erfahrungen gemacht.“ Der Konzern habe eine klare Devise: Sofern es die betrieblichen Belange zulassen und auch die Führungskraft zustimmt, kann die Arbeit flexibel gestaltet werden – und dazu zählt auch Arbeit im Home-Office.

 

 

 

 

Kein Anspruch von Mitarbeitern auf ein Home-Office

 

Das Nachbarland Holland ist da schon weiter und wagt es, den Arbeitnehmern sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office-Arbeit zu geben. „Doch das ist hierzulande nicht zu erwarten“, sagt Ina-Kristin Hubert, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Rödl & Partner in Hamburg.

 

Und einen gesetzlichen Anspruch auf ein Home-Office gibt es auch nicht. Nicht einmal vorübergehend, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erst vergangenen Dezember im Fall einer jungen Mutter klar gestellt (Aktenzeichen 5 Sa 378/14). Von Unternehmen kann nicht verlangt werden, dass sie den Betrieb nach den Wünschen der Mitarbeiter umstrukturieren, so die Richter. „Umgekehrt kann die Firma keinen Angestellten zwingen, nicht mehr in der Firma, sondern von zuhause aus zu arbeiten“, so Anwältin Hubert.

 

 

 

Ina-Kristin Hubert, Arbeitsrechtlerin und Partnerin bei Rödl & Partner

Ina-Kristin Hubert, Arbeitsrechtlerin und Partnerin bei Rödl & Partner

Anders ist es nur, wenn ein Mitarbeiter bereits ein Home-Office hat, dann kann der Arbeitgeber ihm das nicht so einfach streichen und in die Zentrale zurückbeordern – jedenfalls nicht, so lange er nicht beweisen kann, dass dies für die Firma notwendig ist. Entschieden hat dies schon das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 4 Sa 404/14).

 

 

 

Wer gerne von zuhause aus arbeiten will – oder umgekehrt: will ein Unternehmen, dass Mitarbeiter im Home-Office schaffen – müssen sie es im Arbeitsvertrag vereinbaren – und zwar im Detail. Gibt es bereits einen Arbeitsvertrag, sollten Unternehmen und Mitarbeiter alle Einzelheiten in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag festhalten, rät Arbeitsrechtlerin Hubert.

 

 

Welche Home-Office-Details in den Arbeitsvertrag gehören

 

Geregelt werden sollte im Arbeitsvertrag dies:

 

– Die Arbeitszeit, also die Stundenzahl. Auch zuhause muss der Arbeitnehmer übrigens die gesetzlich vorgeschriebene Pause nach sechs Stunden Arbeitszeit einhalten.

 

– Die Überlassung eines Büroraums

 

– Die Überlassung der Arbeitsmittel vom Computer über Drucker bis hin zum Handy, Schreibtischstuhl, Glühbirnen und Büromaterial. Wen die Firma nicht selbst ausstattet, der sollte die Dinge für das Unternehmen kaufen oder ihm die Belege für die Anschaffungen zwecks Kostenerstattung geben.

 

– Die Kostenübernahme von anteiliger Miete, Strom und Heizung. Achtung: Nicht beteiligen braucht sich das Unternehmen an den Kosten der Müllabfuhr. Aber der Arbeitgeber muss für die ordnungsgemäße Vernichtung sensibler Daten gegebenenfalls sorgen. Jedenfalls muss der Mitarbeiter seiner Firma eine Kopie seines eigenen Mietvertrags geben und ihm regelmäßig die Strom- und Heizkostenrechnung schicken.

 

– Wartung und Pflege der Kommunikationsgeräte

 

– Ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers in die Wohnung zum Beispiel, um zu kontrollieren, dass die Schutz- und Sicherheitsvorschriften für Arbeitnehmer eingehalten werden. Büros müssen eine Heizung haben, eine Mindestgröße aufweisen ebenso wie der Schreibtisch, auch der PC-Bildschirm hat Mindeststandards – Stichwort: Bildschirmarbeitsplatzverordnung – und der Raum muss ein Fenster haben.

Denn: Der Arbeitgeber muss diese Dinge kontrollieren, dazu ist er wegen seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet.

 

– Der Ersatz für Fahrtkosten in den Betrieb

 

Widerrufsklauseln fürs Home-Office sind unwirksam

 

Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, muss der zuvor angehört werden, so Arbeitsrechtlerin Hubert. Läuft es wie im Fall von Google, wo die Chefin Marissa Meyer plötzlich alle Home-Office-Arbeiter in die US-Zentrale in Kalifornien in Sunnyvale zurück beorderte, wird es hierzulande mit dem Rückgängig-Machen knifflig: Entweder schließen Unternehmen und Mitarbeiter einen neuen Arbeitsvertrag und heben gemeinschaftlich den alten Vertrag auf. Sind sie uneins oder streiten gar, kann das Unternehmen nur dem Mitarbeiter eine Änderungskündigung schicken.

 

 

Auf die Idee, für diesen Fall vorzubeugen und eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag einzubauen, kam nämlich schon mal ein Unternehmen im Rheinland. Das musste sich vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf belehren lassen, dass so eine Klausel unwirksam ist und konnte die Home-Office-Regelung nicht so einfach widerrufen (Aktenzeichen: 12 Sa 505/14).

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