Arbeitsrecht-Update: Vier Änderungen im Urlaubsrecht von Arbeitsrechtlerin Stephanie Krüger – Gastbeitrag

Vier Änderungen im Urlaubsrecht  – Gastbeitrag von Stephanie Krüger, Arbeitsrechtlerin bei Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner:

 

Stephanie Krüger, Arbeitsrechtlerin bei Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Stephanie Krüger, Arbeitsrechtlerin bei Friedrich Graf von Westphalen & Partner

 

In diesen vier Punkten gibt es Änderungen durch neue Urteile vom Bundesarbeitsgericht:

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– Gestaffelter Urlaubsanspruch nach Alter

Regelungen in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen, die älteren Arbeitnehmern einen höheren Urlaubsanspruch zusagen, können unwirksam sein, weil dadurch die jüngeren Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters diskriminiert werden. Insbesondere wenn bereits eine Unterscheidung vorgenommen wird ab einem Alter von 31 Jahren, bestehe hierfür laut Rechtsprechung keine Rechtfertigung. Das bedeutet: Ein jüngerer Arbeitnehmer kann – für den Fall einer solchen Regelung – den höchsten Urlaubsanspruch auch für sich verlangen.

Dies sollte der Arbeitnehmer aber mit dem Arbeitgeber klären, da eine Selbstbeurlaubung nicht gestattet ist und sogar zur Kündigung führen kann. Will der Arbeitgeber dagegen gerade dem erforderlichen höheren Erholungsbedarf beispielsweise von Arbeitnehmern über 58 Jahren Rechnung tragen – so urteilten Richter im Fall des Sandalenherstellers Birkenstock -, kann diese Ungleichbehandlung  zulässig sein, wenn die Arbeit körperlich sehr anstrengend ist.

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– Noch nicht genommene Urlaubstage bei Kündigungen

Manche Arbeitgeber stellen Mitarbeiter, die gekündigt haben für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit frei. Ist am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht der gesamte Urlaub genommen, so muss der Arbeitgeber den Resturlaub ausbezahlen. Eigentlich. Arbeitgeber, die clever sind gewähren diese Urlaubstage während der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer erhält also erst seinen Urlaub und muss dann danach nicht mehr zur Arbeit erscheinen, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Kündigt ein Arbeitgeber ihn fristlos, so kündigt er meist hilfsweise ordentlich, falls sich die fristlose Kündigung als unzulässig erweist. Für diese hilfsweise ordentliche Kündigung wird der Arbeitnehmer dann auch wieder von der Arbeit freigestellt und der Urlaub gewährt. Das geht nun nicht mehr, weil Urlaub nur erteilt werden kann, wenn dieser auch bezahlt wird, so das Bundesarbeitsgericht. Fazit: Wer fristlos gefeuert wird oder selbst fristlos kündigt, muss den Resturlaub ausbezahlt bekommen.

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–  Keine doppelter Urlaubsanspruch nach einem Jobwechsel

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Wer unter dem Jahr den Arbeitsplatz wechselt, kann deshalb nicht den Urlaub
zweimal nehmen: Fängt jemand in der zweiten Jahreshälfte bei der neuen Firma
an, kann diese eine Urlaubsbescheinigung vom ehemaligen Arbeitgeber verlangen, wie viel Urlaub bereits genommen wurde, bevor sie seinen Urlaubsantrag genehmigt. Arbeitnehmer sollten sich diese Bescheinigung gleich beim  Austritt aus dem vorherigen Unternehmen geben lassen.

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– Wechseln von Vollzeit in Teilzeit: Wie viele Tage der Urlaubsanspruch beträgt 

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Viele Rechtsprobleme beeinflusst mittlerweile der Europäische Gerichtshof: So auch die Frage, wie der Urlaub geregelt wird, wenn Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit wechseln.

Früher wurden noch bestehende Urlaubstage im Verhältnis gekürzt, wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr an allen Arbeitstagen der Woche gearbeitet hat (von der Fünf-Tage-Woche und 20 Urlaubstagen beispielsweise auf die Drei-Tage-Woche und zwölf Urlaubstagen). Doch das ist vorbei: Können Arbeitnehmer den Urlaub während der Vollzeittätigkeit nicht mehr nehmen, so bleiben diese Urlaubstage, die ja bereits verdient wurden, bestehen und können dann während der Teilzeit noch in vollem Umfang beansprucht werden.

Um Berechnungsfehler und – streitigkeiten gleich zu vermeiden, sollte man den Urlaub, der während der Vollzeit-Tätigkeit entstanden ist, auch noch in dieser Zeit nehmen. So sind die Blöcke klar abgegrenzt und Streitigkeiten dadurch überflüssig.

 

 

 

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