Der Hintergrund: Der Outlet-Betreiber wollte den Markenartikel-Shops verbieten, im Umkreis von 150 Kilometern noch andere eigene Shops zu eröffnen.
Das Bundeskartellamt schlug sich auf die Seite der Markenartikler: Solche Radiusklauseln sind nur bis 50 Kilometer Umkreis zulässig und das auch nur für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren haben. Denn sonst würde der Wettbewerb zwischen Outlet-Betreibern beschränkt, weil sie anderen Outlets potenzielle Mieter entziehen können. Dies insbesondere bei zugkräftigen Premium-Marken.
Wertheim-Village war eindeutig zu weit gegangen, als es sich nicht nur eine Laufzeit für die gesamte Dauer der oft langjährigen Mietverträge sichern, sondern einen Schutzwall gegen Konkurrenz von 150 km Radius per Mietvertragsklausel errichten wollte. Dieses Gebiet hätte immerhin rund ein Fünftel der Bundesrepublik Deutschland umfasst.
Die Entscheidung des Bundeskartellamts hat weitreichende Folgen für Outlet-Betreiber, Markenartikelhersteller und Konsumenten: Aktuelle und potenzielle Outlet-Standorte profitieren von neuen Wettbewerbsmöglichkeiten in dem – insgesamt noch – ungesättigten Markt. Markenartikler bekommen mehr Wahlmöglichkeiten um ihre Produkte an mehreren Outlet-Center-Standorten zu vertreiben.